Das Bergrecht bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier, grundeigener und anderer mineralischer Rohstoffe in Deutschland. Sein Kern ist das Bundesberggesetz (BBergG), flankiert von einer Vielzahl untergesetzlicher Regelungen, technischer Standards, Verwaltungsvorschriften und EU-rechtlicher Vorgaben. Da bergbauliche Tätigkeiten besonders tief in Naturhaushalt, Grundwasser, Boden und Landschaft eingreifen, besitzt das Bergrecht starke Querbezüge zum Umweltrecht – insbesondere zum Wasser-, Naturschutz- und UVP-Recht.
1. Grundlagen des Bergrechts
1.1 Rechtsnatur und Struktur
Das Bundesberggesetz ist ein Gefahrenabwehrrecht mit Ressourcenbezug. Es regelt insbesondere:
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die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen,
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die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Betriebsbereich,
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die Rekultivierung, Wiedernutzbarmachung und Sanierung nach Betriebsende,
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die Verfahren und Zuständigkeiten der Bergbehörden.
Im Gegensatz zu klassischen Genehmigungsregimen beruht das Bergrecht auf einem zweistufigen Verfahrensmodell:
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Erlaubnis/Bewilligung/Bergbauberechtigung – regelt die Rohstoffzugriffsrechte.
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Betriebsplanverfahren – regelt die konkrete Durchführung des Vorhabens.
1.2 Betriebsplanzulassung als zentraler Genehmigungstyp
Bergbaubetriebe benötigen für jede wesentliche Handlung einen genehmigten Betriebsplan. Man unterscheidet:
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Rahmenbetriebsplan (Gesamtvorhaben),
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Hauptbetriebsplan (konkrete Realisierung),
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Sonder-, Abschluss- und Ergänzungsbetriebspläne.
Die Betriebsplanzulassung wirkt wie eine konzentrierte Genehmigung und umfasst viele fachrechtliche Anforderungen, sofern das BBergG dies ausdrücklich vorsieht.
2. Umweltrechtliche Bezüge des Bergrechts
Bergrechtliche Zulassungen greifen in vielfältiger Weise in den Naturraum ein. Daher ist eine enge Verzahnung mit dem Umweltrecht unvermeidlich. Die wichtigsten Schnittstellen:
2.1 Wasserrechtliche Bezüge
Bergbauliche Tätigkeiten können den Wasserhaushalt massiv beeinflussen – durch Grundwasserabsenkungen, Einleitungen von Grubenwässern oder Veränderungen der Gewässersohle. Deshalb greifen wasserrechtliche Anforderungen auf mehreren Ebenen:
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Wasserrechtliche Erlaubnisse nach WHG
Tätigkeiten wie Einleitungen von salzhaltigen, eisenhaltigen oder mineralreichen Grubenwässern erfordern ergänzend eine Erlaubnis der Wasserbehörde.
Das BBergG besitzt keine eigene wasserrechtliche Konzentrationswirkung. -
Pflichten zur Gefahrenabwehr
Betreiber müssen nachweisen, dass bergbauliche Tätigkeiten keine schädlichen Gewässerveränderungen verursachen. Dies umfasst u. a.:-
hydrogeologische Gutachten,
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Monitoring von Grundwasserständen,
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Maßnahmen zur Vermeidung kontaminierter Grubenwasserzutritte.
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Nachbergbauliche Wasserbewirtschaftung
Der Wiedanstieg von Grubenwässern nach Stilllegung erfordert häufig komplexe Strategien (z. B. kontrollierter Grubenwasseranstieg, Pumpstandhaltungen, Wasserreinigung).
2.2 Naturschutzrechtliche Bezüge
Bergbau stellt regelmäßig erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Der Naturschutz wirkt daher stark in bergrechtliche Genehmigungen hinein:
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Eingriffsregelung (§§ 13–19 BNatSchG)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind integraler Bestandteil des Betriebsplanverfahrens, z. B. Rekultivierung, Renaturierung, Begrünung, Ersatzlebensräume. -
Arten- und Habitatschutz
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Spezies wie Fledermäuse, Amphibien oder besondere Flora sind häufig betroffen.
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FFH- und Vogelschutzgebiete lösen strenge Prüfpflichten aus (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
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Landschaftsbild und Erholungsfunktion
Großtagebaue und Halden beeinflussen visuelle und landschaftsästhetische Funktionen; landschaftspflegefachliche Begleitpläne werden regelmäßig erforderlich.
2.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Zahlreiche bergbauliche Vorhaben sind UVP-pflichtig nach UVPG – z. B. Tagebaue, Untertagebergwerke, Bohrungen, Aufsuchungsmaßnahmen für Erdgas oder Erdwärme ab bestimmten Tiefen und Dimensionen.
Die UVP umfasst:
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Beschreibung der Umweltauswirkungen (Wasser, Boden, Luft, Klima, Arten, Landschaft),
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Betrachtung von Alternativen,
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Kompensations- und Minderungsmaßnahmen,
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Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden.
Im Bergrecht erfolgt die UVP häufig integriert in das Betriebsplanverfahren, ergänzt durch spezielle Fachgutachten.
3. Konflikte, Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen
3.1 Energiewende und neue Rohstoffbedarfe
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien steigt der Bedarf an Rohstoffen wie Lithium, Kupfer und Seltenen Erden. Dies führt zu neuen Genehmigungsverfahren, häufig in sensiblen Räumen mit hohem ökologischem Wert.
3.2 Umgang mit Altlasten und Nachbergbauflächen
Nachbergbauliche Risiken – z. B. Grubenwassereinfluss, Bodenverunreinigungen, Setzungserscheinungen – erfordern ein Zusammenspiel von Bergrecht, Bodenschutzrecht und Wasserrecht.
3.3 Erkundung und Nutzung tiefer geologischer Formationen
CO₂-Speicherung (CCS), Geothermie und Untergrundspeicher für Gas oder Wasserstoff führen zu neuen Fragestellungen:
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Haftung für unterirdische Langzeitrisiken
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Überwachungspflichten
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Abgrenzung zu wasserrechtlichen Anforderungen und Trinkwasserschutz
4. Fazit
Das Bergrecht ist ein hochspezialisiertes Regelwerk, das die Balance zwischen Rohstoffgewinnung, technischer Sicherheit und Umweltschutz herstellen soll. Die starken Bezüge zum Wasser-, Natur- und UVP-Recht machen die bergrechtliche Zulassung zu einem komplexen interdisziplinären Verfahren. Moderne Herausforderungen – Klimawandel, Energiewende, Ressourcensicherung und Nachbergbau – verstärken die Bedeutung eines fachlich fundierten, umweltverträglichen und rechtssicheren Umgangs mit bergbaulichen Vorhaben.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
