BGH-Urteil zur Frage, welches Gewährleistungsrecht beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen gilt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2018 – VIII ZR 187/17 – mit der Frage befasst, ob ein Verkauf von 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH rechtlich als Sachkauf oder Rechtskauf einzuordnen ist, und ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen kann, wenn Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags über den GmbH-Geschäftsanteil irrtümlich von der Solvenz der GmbH ausgehen, obwohl die GmbH insolvenzreif ist.

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall waren Verkäufer und Käufer beide zu 50 % an der E GmbH beteiligt. Der Verkäufer verkaufte seinen 50 %igen Geschäftsanteil an der E GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von knapp 4,2 Mio. € an den Käufer. In dem Kaufvertrag übernahm der Verkäufer einige Garantien. Die gesetzliche Gewährleistung wurde, soweit zulässig, ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien gingen irrtümlich davon aus, dass die GmbH solvent ist. Regelungen im Kaufvertrag hierzu gab es aber nicht.

Nach Abschluss des Kaufvertrags stellte sich heraus, dass die GmbH im Verkaufszeitpunkt insolvenzreif war. Zur Abwendung der Insolvenz brachte der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags mehrere Millionen Euro auf. Der Käufer verklagte den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage wurde zum einen auf eine angeblich stillschweigend geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung gestützt, zum anderen auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Hätten die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags gewusst, dass die GmbH insolvenzreif ist, hätte der Kaufpreis maximal 0 € betragen. Daher ergebe sich aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch des Käufers auf Anpassung des Kaufpreises auf 0 €, weshalb der Verkäufer die an ihn gezahlten knapp 4,2 Mio. € Kaufpreis zurückzahlen müsse.

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden und die Vorschriften über eine Störung der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar. Letzteres hat der BGH anders gesehen.

Das BGB unterscheidet zwischen dem Kauf von Sachen (§ 433 BGB) und dem Kauf von Rechten (§ 453 BGB). Da ein GmbH-Geschäftsanteil ein Recht ist, ist ein Kaufvertrag über einen solchen Anteil grundsätzlich ein Rechtskauf. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtskauf u.a. deshalb, weil Mängel des Unternehmens der GmbH nach dem gesetzlichen Kaufrecht nur dann Gewährleistungsansprüche begründen können, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Sachkauf handelt.

Die Vorinstanz war der Auffassung, dass der Erwerb eines 50 %igen Geschäftsanteils im konkreten Fall einen Sachkauf darstellte, weil der Käufer aufgrund seiner bereits bestehenden 50 %igen Beteiligung durch den Kauf der weiteren 50 % Alleininhaber aller Anteile wurde. Dies hat der BGH anders gesehen. Dafür, ob ein Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile einen Sach- oder Rechtskauf darstellt, ist nach Ansicht des BGH grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Käufer – aufgrund außerhalb des Kaufvertrags liegender Umstände – nach dem Kauf alle oder nahezu alle Anteile am Unternehmen hält. Vielmehr ist grundsätzlich entscheidend, ob Gegenstand des Kaufvertrags alle oder nahezu alle Anteile sind. Grundsätzlich ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur in diesem Fall das Unternehmen selbst (und nicht der Anteil) Gegenstand des Kaufvertrags.

Die Einstufung des Kaufvertrags als Rechtskauf hat zur Folge, dass der Verkäufer nur für die Mangelfreiheit des verkauften Rechts haftet, nicht aber für die Mangelfreiheit des Unternehmens. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass die Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft einen Rechtsmangel darstellt. Diese Auffassung teilt der BGH aber nicht. In dem Urteil stellt der BGH ausdrücklich klar, dass weder die Überschuldung noch die Insolvenzreife einen Rechtsmangel darstellt, und zwar deshalb nicht, weil die Überschuldung/ Insolvenzreife den rechtlichen Bestand des Geschäftsanteils nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung ist vielmehr wirtschaftlicher Art, weil das Recht wegen der Überschuldung/Insolvenzreife weniger wert ist.

Wäre die Insolvenzreife ein Rechtsmangel, wäre die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts gesperrt. Da die Insolvenzreife nach Ansicht des BGH aber keinen Rechtsmangel darstellt, sind die Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar. Der BGH hielt es für möglich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises wegen der bei Vertragsschluss bestehenden Insolvenzreife der GmbH gegeben ist. Allerdings bedurfte es zur Entscheidung dieser Frage noch weiterer, bislang nicht getroffener Feststellungen. Deshalb hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Wichtig ist: Der Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen ist ein Rechtskauf, sofern nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausnahmsweise von einem Sachkauf auszugehen ist. Bei einem Rechtskauf haftet der Verkäufer eines GmbH-Geschäftsanteils nicht für Mängel des von der GmbH betriebenen Unternehmens. Will der Käufer eine Haftung des Verkäufers für solche Mängel, muss dies im Kaufvertrag geregelt werden. So führt der BGH im Urteil aus: „Denn es bleibt den Parteien eines solchen Kaufvertrages unbenommen, entsprechend weitergehende Garantieabreden zu treffen.“ Vor dem Verkauf eines GmbH-Anteils sollte daher definiert werden, für welche Umstände der Verkäufer haften soll und für welche nicht, damit dies im Vertrag entsprechend geregelt werden kann. Aus den vorgenannten Gründen sichert die nach dem Gesetz bestehende Gewährleistung dem Käufer in Bezug auf „Mängel“ des Unternehmens grundsätzlich nicht ab. Vielmehr bedarf es hierzu maßgeschneiderter Vertragsregelungen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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