Bestimmung einer Sicherheitsleistung für die Wiedernutzbarmachung in Form einer unbefristeten Bürgschaft

Urteil des VG Halle vom 01.10.2009 (3 A 29/08 HAL)

Im Zusammenhang mit der bergrechtlichen Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die Erweiterung eines Kiessandtagebaus ist eine Nebenbestimmung zur Beibringung einer unbefristeten Bürgschaft aufgenommen worden. Darüber wird sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde entschieden. Infolgedessen ist sie nur insoweit Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, wie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Aus Sicht der Behörde ist das Risiko der Leistungsfähigkeit des Unternehmers für den Zeitpunkt einzuschätzen, in dem das Bergbauvorhaben beendet werden soll. Die dann geltende Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung erfordere sukzessive Maßnahmen über einen langen Zeitraum, so dass das Risiko, der Unternehmer könne während dieses langen Zeitraums zahlungsunfähig werden, beträchtlich sei. Demgegenüber werden die mit einer Zeitbürgschaft verbundenen Risiken nicht kalkulierbar erkannt. Angesichts aktueller Erfahrungen mit außerplanmäßigen Betriebseinstellungen von Bergbauunternehmen infolge Insolvenzen und Liquidationen und der derzeitigen wirtschaftlichen Gesamtsituation müssten Betriebsplanzulassungen von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, um den Landeshaushalt im Falle von anfallenden Ersatzvornahmen wegen der Nichterfüllung von Unternehmerpflichten freizuhalten.

Die Klägerin wendet sich insbesondere dagegen, dass die Sicherheitsleistung unbefristet zu stellen sei. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Bürgschaft zu einer Übersicherung führt und deswegen rechtswidrig ist. Die Behörde hätte vielmehr zu prüfen, ob der Unternehmer im Verlaufe der Durchführung des Betriebsplans zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage sein werde. Bestünden im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung konkrete Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen Verpflichtungen einerseits und Leistungsfähigkeit andererseits, sei eine Sicherheitsleistung zu fordern. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keine Anhaltspunkte für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Mithin fehle es schon an der Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung.

Nach Auffassung der Klägerin besteht nach § 56 Abs. 2 BBergG kein Raum für eine über die Geltungsdauer des zugelassenen Hauptbetriebsplans hinausgehenden Befristungszeitraum einer Sicherheitsleistung. Vielmehr müsse bei jedem Plan neu über eine Sicherheitsleistung entschieden werden. Auch aus der gesetzlich geregelten Verjährung der Ansprüche auf Rekultivierung bzw. Schadensersatz lasse sich wegen der Akzessorietät der Bürgschaft deren lediglich befristete Geltung ableiten, abgesehen davon dass die Forderung einer unbefristeten Bürgschaft unverhältnismäßig sei.

Die unbedingte, unbefristete, unwiderruflich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage geforderte Bürgschaft ist von dem erkennenden Gericht als rechtmäßig beurteilt worden. Sie verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar handele es sich bei der Anordnung der Sicherheitsleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um eine im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Für eine bestimmte, von der Klägerin begehrte Rechtsfolge fehle es jedoch an den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten. Nach Auffassung des Gerichts ist das Ermessen von dem Beklagten auch nicht derart fehlerhaft ausgeübt worden, dass eine Neubescheidung zu erfolgen hätte.

Der Beklagte hat aktuelle Erfahrungen im Zusammenhang mit außerplanmäßigen Betriebseinstellungen von Bergbauunternehmen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Solche allgemeinen Erfahrungen bei der Ermessensausübung seien grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen lägen der Entscheidung der Beklagten sachgerechte Erwägungen zugrunde, die sich an dem Sinn und Zweck einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 56 Abs. 2 BBergG ausrichten. Mit der geforderten unbefristeten Bürgschaft soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftlichen Lasten, die mit der Durchführung der Wiedernutzbarmachung der durch die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen in Anspruch genommenen Landschaftsflächen verbunden sind, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Die Erfüllung der Vorsorge sei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften dem Verantwortungsbereich des den Bergbau betreibenden Unternehmens zugewiesen. Sowohl im Zusammenhang mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans als auch des Abschlussbetriebsplans seien entsprechende Vorsorge- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen zu treffen. In diesen gesetzlichen Regelungen komme die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck. Ihr werde durch eine unbefristete Bürgschaft, falls die Klägerin die Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft erbringen möchte, Rechnung getragen.

Die Entscheidung des Beklagten sei auch verhältnismäßig. Die Kosten einer solchen Bürgschaft – auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Finanzkrise – seien wegen der effektiven Absicherung der öffentlichen Hand nicht von ausschlaggebender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Möglichkeit, als Sicherheit eine Bürgschaft zu erbringen, bereits eine Erleichterung darstelle. Dadurch werde nämlich die Kapitalbasis des Unternehmens geschont. Die Möglichkeit, die Sicherheit durch Bürgschaftsleistung erbringen zu dürfen, bedeute aber nicht, dass dadurch das Sicherungsniveau abgesenkt werden sollte.

Zulässiger Umfang und zulässige Dauer der Sicherheitsleistung bestimmten sich nach Umfang und Dauer der ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung der Bergbauflächen. Bei einer befristeten Bürgschaft entfiele jedoch der Wert der Sicherheit allein durch Zeitablauf zu einem bestimmten Zeitpunkt, unabhängig davon, ob noch ein Sicherungsbedürfnis besteht oder nicht. Eine derartige Verschiebung der Handlungslasten sei im Berggesetz nicht angelegt.

Auch spreche gegen eine Kopplung der Dauer des Geltungszeitraums des Hauptbetriebsplans mit der Dauer der zu hinterlegenden Sicherheitsleistung, dass die Entscheidung über die Dauer der Befristung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen habe, indem das konkrete Ausmaß der bergbaulichen Beanspruchung im Falle der Einstellung des Betriebsteils noch nicht hinreichend konkret absehbar ist.

Entsprechende Argumente werden aus dem Zweck der Sicherheitsleistung auch für erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr während des Zeitraums bis zum Ende der Bergaufsicht aus § 69 Abs. 2 BbergG abgeleitet. Auch insoweit sei das Ende der Bergaufsicht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Bürgschaft noch nicht hinreichend genau abzuschätzen.

Schließlich wird durch das Gericht klargestellt, dass es für die Frage, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung erforderlich sei, nicht auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmers zum Zeitpunkt der Genehmigung des Hauptbetriebsplans ankomme, sondern ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der anstehenden Abschlussarbeiten noch liquide ist. Dies sei im Allgemeinen jedoch nicht vorhersehbar, wie die gegenwärtige Wirtschaftskrise belege. Andernfalls würde nämlich die Anordnung einer Sicherheitsleistung begründete Zweifel an der Liquidität des Betreibers voraussetzen. Dann erwiese sich die Vorschrift aber als stumpfes Schwert. Dies hätte nämlich zur Folge, dass eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden könnte, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Leistungsschwäche des Unternehmers bestünden, der Unternehmer nicht mehr kreditwürdig wäre und daher dann außer Stande wäre, die geforderte Sicherheit zu erbringen.

Nach Sinn und Zweck einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung bergbaulich in Anspruch genommener Flächen sei deswegen eine unbefristete Bürgschaft erforderlich und auch angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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