Berücksichtigung bodenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2017 – 2 M 69/17

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Aufschüttung durch die Genehmigungsbehörde. Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde entdeckten zufällig, dass die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgelände entsprechende Arbeiten durchführt und machten sie auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Baumaßnahme aufmerksam. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die erforderliche Baugenehmigung. Diese wurde sodann unter der Auflage erteilt, dass die Antragstellerin Unterlagen über die Herkunft des verwendeten Bodenmaterials vorlegt sowie eine repräsentative Beprobung des Materials nach Maßgabe der Parameter der LAGA M 20/TR Boden durchführt. Weitere bodenschutzrechtliche Regelungen enthielt die Genehmigung nicht. Die Genehmigungsbehörde nahm die Baugenehmigung jedoch in der Folgezeit mit der Begründung zurück, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil sie die Feststellung enthalte, dass die Aufschüttung dem öffentlichen Recht genüge, ohne dass die Belange des Bodenschutzrechts umfassend und abschließend geprüft worden seien.

 

Der Antrag hat keinen Erfolg, die Rücknahme der Baugenehmigung durch die Genehmigungsbehörde war rechtmäßig. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes – hier der Baugenehmigung – setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies ist hier der Fall, da die Genehmigungsbehörde u.a. bodenschutzrechtliche Aspekte unzureichend geprüft hat. Im Zuge der Genehmigungsprüfung hätte die Behörde prüfen müssen, ob durch die Aufschüttung öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 3 BauGB), wozu auch die bodenschutzrechtliche Vorsorgepflicht nach § 7 Satz 1 BBodSchG gehört. In angemessener Berücksichtigung dieser Pflicht, hätte die Behörde bewerten müssen, inwieweit die Aufschüttung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung begründet sowie inwieweit durch die Verarbeitung des Bodenmaterials die Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung eingehalten wurden. Diese Aspekte haben aber keinen hinreichenden Eingang in die Baugenehmigung gefunden, da sie weder abschließend geprüft noch hinreichend geregelt wurden. Insbesondere die Auflagen zur Genehmigung – welche nur den Nachweis der Herkunft und die Beprobung des Bodenmaterials anordneten – konnten eine solche Prüfung lediglich vorbereiten. Insbesondere enthielt die Genehmigung keine Festlegungen für den Fall, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen durch die Aufschüttung nicht erfüllt worden wären.

 

Anmerkung: Die Entscheidung betont, dass die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigungserteilung bodenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen haben. Allerdings können die hiesigen Ausführungen nicht auf jedes Baugenehmigungsverfahren übertragen werden. Hier ist zu beachten, dass § 35 Abs. 3 BauGB im vorliegenden Fall als Anknüpfungspunkt zur Prüfung bodenschutz-rechtlicher Belange dienen konnte, weil es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelte und die §§ 29 bis 38 BauGB im Baugenehmigungsverfahren regelmäßig zu prüfen sind (vgl. §§ 63, 64 Musterbauordnung). Soweit eine Prüfung öffentlich-rechtlicher Belange aus planungsrechtlicher Sicht im Einzelfall nicht in Betracht kommt, muss geprüft werden, inwieweit die Vorschriften des BBodSchG aus bauordnungsrechtlichen Gründen in die Prüfung einbezogen werden müssen. Der materiell-rechtliche Prüfungsumfang unterscheidet sich jedoch in den Bundesländern voneinander und ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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