Baurechtsnovelle in Kraft getreten – Regelungen zu Urbanen Gebieten, Störfallbetrieben und zum Lärmschutz

Am 13.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ in Kraft getreten. Dieses auch als „Baurechtsnovelle“ bezeichnete Gesetz führt zu diversen Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (Bau- NVO).Unter anderem wird die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ eingeführt. Flankierend hierzu wurden einzelne Vorschriften der TA Lärm angepasst.

Urbane Gebiete

Die neue Gebietskategorie „Urbane Gebiete“, welche im Wesentlichen in verdichteten Innenstadtlagen Möglichkeiten eines Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und bestimmten gewerblichen Nutzungen andererseits erweitern soll ist nunmehr in die BauNVO übernommen worden.

Flankierend beabsichtigte die Bundesregierung, in der TA Lärm eigenständige Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete in Höhe von 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts einzuführen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende März 2017 nur dem Tagwert von 63 dB(A) zugestimmt, einen Richtwert von 48 dB(A) nachts dagegen abgelehnt. Für Urbane Gebiete soll stattdessen ein Richtwert von 45 dB(A) nachts maßgeblich sein, wie er schon für Kern-, Dorf- und Mischgebiete in der TA Lärm vorgegeben ist.

Störfallbetriebe

Durch die Baurechtsnovelle werden ferner flankierende Regelungen zur Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie eingeführt. So werden etwa die durch § 9 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen um Regelungen ergänzt, wonach für bestimmte Gebäude und bauliche Anlagen in der Nachbarschaft zu Störfallbetrieben bauliche und sonstige technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Folgen von Störfällen getroffen werden müssen. Aus den gleichen Erwägungen können bestimmte Nutzungen in Baugebieten für zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden.

Schutz vor Lärmimmissionen

Zum Schutz vor Lärmimmissionen wurde in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB klarstellend geregelt, dass in Bebauungsplänen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (sogenannter passiver Schallschutz) festgesetzt werden können. Dadurch soll es ermöglicht werden, innerhalb der maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen.

Unberührt sollen dabei nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings die Vorgaben des Immissionsschutzrechts zum aktiven Schallschutz bleiben, wie sie vor allem in der TA Lärm konkretisiert sind.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesrat in seiner Sitzung Ende März 2017 die von den Ausschüssen empfohlene Änderung der TA Lärm zur Berücksichtigung passiven Schallschutzes nicht angenommen hat. Die Ausschüsse hatten empfohlen, die Regelungen der TA Lärm zum maßgeblichen Immissionsort dahingehend zu ergänzen, dass, sofern passive Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Innenraumpegel gewährleisten, der Außenimmissionsort nach A.1.3. a) des Anhangs zur TA Lärm ausnahmsweise nicht maßgeblich ist. Dadurch sollten Lärmkonflikte gelöst werden, wie sie bei heranrückender Wohnbebauung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung – etwa in der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ – entstehen.

Es bleibt also dabei, dass der maßgebliche Immissionsort der TA Lärm auch bei verwirklichtem passivem Schallschutz in der Regel derjenige vor dem geöffneten Fenster ist. Eine andere Frage ist, ob damit das Ziel der Baurechtsnovelle, in verdichteten Innenstadtlagen verstärkt ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung zu ermöglichen, erreicht werden kann. Zweifel sind angebracht; hier wird der Gesetzgeber über kurz oder lang (erneut) tätig werden müssen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

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