Inwieweit bzw. ob ein entsprechender zu dem Wohnhaus gehörender Garten noch dem Innenbereich zugerechnet werden kann, ist umstritten.
Hinsichtlich der Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich gilt, dass auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile – wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung – noch dem Innenbereich zugeordnet werden können.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 13.06.2013, AZ 7 A 2150/12) und das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 06.06.2018, AZ 5 A 532/17) haben sich teilweise für eine solche Einbeziehung ausgesprochen, wenn die „angemessenen Hausgärten“ durch Nebenanlagen geprägt sind (z.B. Gartenhaus, Terrasse, Schwimmbad).
Der Verwaltungsgerichtshof München hat hingegen eine solche Einbeziehung bisher abgelehnt (VGH München, Urteil vom 13.12.2018, AZ 2 B 18.1797).
Nunmehr hat er mit Urteil vom 13.01.2021 (AZ 15 N 20.1018) entschieden, dass am Ortsrand auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende, bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z. B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden können, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können. Hierbei müsse es sich jedoch um kleinere Flächen handeln, die einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind. Standorte von Nebengebäuden, die derart weit vom Hauptgebäude abgesetzt sind, dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen, sollen nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
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