Mantelverordnung, Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzgesetz: Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
Mantelverordnung (MV):
Zielsetzung:
„Die Mantelverordnung bezweckt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der öffentlichen Sicherheit vertretbar ist.“
Anwendungsbereich:
„Die Mantelverordnung gilt für mineralische Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind.“
Verwertungsklassen:
„Die Mantelverordnung definiert sechs Verwertungsklassen (VK) für mineralische Abfälle. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer VK erfolgt anhand der Schadstoffgehalte.“
Zuordnungswerte:
„Je nach VK sind unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten zulässig.“
Ersatzbaustoffverordnung (EBV):
Neuregelungen:
„Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ersetzt die Mantelverordnung und führt einige Neuerungen ein.“
Prüfverfahren:
„Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.“
Elektronisches Abfallregister:
„Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.“
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Zielsetzung:
„Das Bundesbodenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen und vor schädlichen Bodenveränderungen.“
Anwendungsbereich:
„Das Bundesbodenschutzgesetz gilt für alle Böden, unabhängig von ihrer Nutzung.“
Vorsorgepflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Vorsorgepflichten, um den Boden vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.“
Sanierungspflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Verursacher von Bodenverunreinigungen zur Sanierung der verunreinigten Böden.“
Zusammenhänge:
Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung:
„Die Mantelverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung regeln die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“
Bundesbodenschutzgesetz:
„Das Bundesbodenschutzgesetz enthält Vorgaben für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe, um eine Gefährdung des Bodens zu vermeiden.“
Herausforderungen:
Anpassung der bestehenden Prozesse und Anlagen an die neuen Anforderungen:
Unternehmen müssen ihre Prozesse und Anlagen anpassen, um die verschärften Prüfwerte und das zweistufige Prüfverfahren der EBV zu erfüllen.
Erhöhung der Kosten:
Die Umsetzung der EBV kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe führen.
Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzbaustoffen:
Die verschärften Anforderungen der EBV könnten dazu führen, dass weniger Abfälle als Ersatzbaustoffe geeignet sind.