Rechtsprechung zum Beginn der Abfalleigenschaft bei Altfahrzeugen

Die Abgrenzung zwischen Gebrauchtwagen und Abfall-Altfahrzeug ist mangels hinreichend klarer gesetzlicher Vorgaben rechtlich schwierig. In der Praxis wird nach wie vor so vollzogen, dass – abgesehen von der Lenkung der Abfallströme durch die Abwrackprämie – der ganz überwiegende Anteil der abgemeldeten Altfahrzeuge nicht zur ordnungsgemäß und schadlosen Verwertung in die dafür genehmigten Anlagen gelangt, sondern als „Produkt“ in andere Staaten verkauft wird. Deswegen ist jeder Hinweis aus der Rechtsprechung willkommen, der dazu beiträgt, den Beginn der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen eindeutig zu bestimmen.

Gegenstand der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.08.2009 – 8 A 10623/09 -) war die Verfügung der zuständigen Behörde, zwei seit 2001/2003 auf dem Grundstück eines Wochenendhauses abgestellte Pkw und einen Wohnwagen innerhalb einer Wochenfrist bei den dafür genehmigten Annahmestellen und Entsorgungsbetrieben zur Verwertung zu überlassen. Das erstinstanzliche Urteil des VG Trier vom 05.05.2009 (5 K 146/09) hatte für die drei Fahrzeuge die Abfalleigenschaft bestätigt, zumal der Kläger einen neuen Verwendungszweck zur Überzeugung des Gerichts nicht darzulegen vermochte.

Das mit der Zulassung der Berufung befasste OVG Rheinland-Pfalz bestätigte das Vorliegen der Abfalleigenschaft bei den jahrelang unter freiem Himmel abgestellten Fahrzeugen. Bei einem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit acht bzw. fünf Jahren abgestellten Fahrzeug sei es offensichtlich, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fahrzeuge für die Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr entfallen sei, weil sie abgemeldet und seit Jahren ungeschützt vor den Einflüssen der Witterung ausgesetzt seien.

In diesem Zusammenhang ist die Einlassung des Klägers, eines der Fahrzeuge sei zum Zweck der steuerbegünstigten Nutzung als Oldtimer bis 2012 nach § 2 Nr. 22 der Fahrzeugzulassungsverordnung gelagert worden, wenig glaubwürdig, da eine solches Fahrzeug nach der Verkehrsauffassung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nicht unter freiem Himmel abgestellt würde, um Substanzschäden zum Beispiel durch Korrosion auszuschließen.

Während wegen des anderen Fahrzeugs seitens des Klägers eingeräumt wurde, der verwahrloste Wagen sei bei ihm in Vergessenheit geraten, hat der erkennende Senat außerdem darauf verwiesen, dass beide Fahrzeuge in ihrem konkreten Zustand geeignet seien, gegenwärtig die Umwelt zu gefährden. Bei unter freiem Himmel abgestellten Altfahrzeugen, die ungeschützt auf unbefestigtem Untergrund abgestellt seien, bedeute der Umstand des jederzeitigen Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine abstrakte Gefahr, die sich jederzeit in eine konkrete verwandeln könne.

Entsprechende Feststellungen sind auch hinsichtlich der Nutzung des Wohnwagens getroffen worden.

Es fällt auf, dass in diesem Rechtsstreit die Frage der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge und deren wirtschaftlicher Wert – und sei es als mobiles Ersatzteillager für die große Zahl der bereits nach Osteuropa und nach Afrika verbrachter Altfahrzeuge – nicht thematisiert worden ist. Selbst wenn durch den äußeren Zustand der Fahrzeuge, bedingt zum Beispiel durch Korrosion wegen des Abstellens unter freiem Himmel, auf Dauer eine weitere Nutzung als Fahrzeug ausgeschlossen gewesen sein sollte, ist doch im Zusammenhang mit der Reparatur von Altfahrzeugen gerade die Bedeutung der daraus zu gewinnenden Ersatzteile besonders groß, so dass solche Fahrzeuge wegen des darin liegenden wirtschaftlichen Werts als Gebrauchtwagen – auch und gerade auf Grund ihres Alters – verkauft werden, um nach der Verbringung dann noch für die Gewinnung von seltenen Ersatzteilen genutzt zu werden. Es hätte nahe gelegen, dass von der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht Hinweise aufgestellt worden wären. Möglicherweise war jedoch in dem entschiedenen Fall der konkrete Zustand der Altfahrzeuge soweit verfallen, dass nicht einmal mehr in dieser Hinsicht der Verfügung, die Altfahrzeuge zu entsorgen, entgegengetreten werden konnte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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