Produktverantwortung: Neuer Weg für alte Kleider

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass das filialenbasierte Rücknahmesystem für Altkleider eines großen Textileinzelhändlers auch insoweit rechtlich zulässig ist, als dort Textilien zurückgenommen werden, die von anderen Vertreibern stammen.

Bundesweit streiten gewerbliche Sammler und Kommunen vor Gericht erbittert um den ersten Zugriff auf Altkleider aus privaten Haushalten. Jenseits dieser Auseinandersetzungen haben sich Unternehmen, die bundesweit Einzelhandel mit Bekleidung betreiben, dazu entschlossen, in ihren Verkaufsfilialen von ihren Kunden zurückgegebene Kleidung zurückzunehmen und dafür Gutschriften auszugeben, die beim nächsten Einkauf eingelöst werden können. Das gilt auch für Kleidung, die die Kunden nicht bei den betreffenden Unternehmen erworben haben. Die so zurückgenommenen Textilien werden durch drittbeauftragte Fachfirmen sortiert und weiter verwertet. Mit den kommunalen Überlassungspflichten sind solche Systeme vereinbar, weil diese nicht für Abfälle gelten, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden.

 

Streitig ist allerdings, ob die Systembetreiber neben den von ihnen selbst vertriebenen Textilien auch solche anderer Vertreiber zurücknehmen dürfen.

 

Das VG Würzburg hat diese Frage am 10.02.2015 (4 K 13.1015) im Sinne der Systembetreiber bejaht. Das – noch nicht rechtskräftige – Urteil ist wegweisend für die Etablierung vergleichbarer Systeme und stärkt das Instrument der freiwilligen Produktverantwortung erheblich: Freiwillige Rücknahmesysteme können nur erfolgreich sein, wenn sie bei den Verbrauchern auf hinreichende Akzeptanz stoßen. Der Verbraucher erwartet jedoch, alte Produkte beim Erwerb neuer Ware zurückgeben zu können; den Aufwand, die Produkte nach Herstellern oder Vertreibern zu sortieren und unterschiedlichen Rücknahmesystemen zuzuführen, wird er in aller Regel nicht in Kauf nehmen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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