Pflicht der Abfallnachweisführung bei Baustellenabfällen

Erzeuger gefährlicher Abfälle müssen ab dem 01.04.2010 grundsätzlich am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilnehmen. Dabei umfasst der Begriff des Abfallerzeugers nach § 1 Nr. 1 NachwV sowohl den Erzeuger als auch Besitzer von Abfällen. Auch wenn Ausnahmevorschriften wie etwa bei der Entsorgung von Kleinmengen (2 t) und bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen bestehen, und für Abfallerzeuger übergangsweise gilt, dass sie bis zum 01.02.2011 noch handschriftlich signieren dürfen, bedeutet die Umstellung auf das elektronische Nachweisverfahren einen erheblichen Aufwand. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob Nachweispflichten delegiert werden können, insbesondere ob Bauherren ihre Rolle als Abfallerzeuger auf die bauausführenden Unternehmen übertragen können.

Bei der Frage, ob abfallrechtliche Pflichten, wie auch die Nachweispflichten auf Dritte delegiert werden können, ist § 16 KrW-/AbfG, der Regelungen zur Beauftragung Dritter trifft, in den Blick zu nehmen. Aus der Vorschrift in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ergibt sich, dass die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen können, ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten hiervon jedoch unberührt bleibt.

Von den Nachweispflichten wird daher nur derjenige am Entsorgungsvorgang Beteiligte nicht erfasst, der von vornherein nicht als Abfallerzeuger zu qualifizieren ist. Von Bedeutung ist diese Frage insbesondere in Fallkonstellationen, in denen – wie im Baubereich – mehrere Personen mittel- und unmittelbar an der Entstehung von Abfällen beteiligt sind.

Die Begriffsbestimmung des Abfallerzeugers findet sich in § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Danach ist einerseits jede natürliche oder juristische Person Erzeuger von Abfällen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. Daneben gelten als Erzeuger auch Personen, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen haben, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken.

Bei Baumaßnahmen ist nach weitgehend einhelliger Auffassung im Schrifttum regelmäßig der Bauherr und nicht der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragte Bauunternehmer als Abfallerzeuger der bei den Abbruch- und Sanierungsarbeiten anfallenden Abfälle anzusehen. Eine Übertragung der Erzeugereigenschaft auf den Bauunternehmer kommt daher nur in Frage, wenn der Bauunternehmer durch vertragliche Regelung völlig selbstständig und ohne Weisung durch den Auftraggeber tätig ist und die Entsorgung organisiert. Denn nur dann sind die angefallenen Abfälle allein dem Bauunternehmer zuzurechnen. In der Regel fehlt es jedoch an solchen Regelungen, so dass der Bauherr bei Baumaßnahmen Abfallerzeuger und damit auch Adressat der Nachweispflichten ist.

Abweichendes gilt freilich für die Besitzerstellung, wenn der Bauunternehmer auch den Transport und/ oder die Entsorgung der Abfälle durchführt. In diesem Fall geht der Abfallbesitz regelmäßig mit dem Abtransport der Abfälle vom Grundstück des Bauherrn auf den Bauunternehmer über.

Damit ist festzuhalten, dass bei Baumaßnahmen regelmäßig sowohl der Auftraggeber als Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG als auch der Bauunternehmer als Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG nachweispflichtig sind.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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