Mit delegierenden Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 der Europäischen Kommission jeweils vom 10.11.2021 wurden im Rahmen des regelmäßigen 2-jährigen Anpassungsturnus die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge in den Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU angepasst.
Danach sind die wesentlichen Schwellenwerte ab dem 01.01.2022 wie folgt geändert:
- Der Schwellenwert für Bauaufträge wurde von 5.350.000 € auf 5.382.000 € erhöht.
- Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge stieg von 214.000 € auf 215.000 €.
- Im Sektorenbereich wurde der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von 428.000 € auf 431.000 € erhöht.
- Der in der Konzessionsrichtlinie festgelegte Schwellenwert für Konzessionsvergaben wurde von 5.350.000 € auf 5.382.000 € erhöht.
Die aktuell erhöhten Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2022 aufgrund der dynamischen Verweisungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 VgV und § 1 Abs. 2 SektVO unmittelbar für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne der §§ 99, 100 GWB.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.