Neuauflage der Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung bei Verfüllung eines Steinbruchs mit Abfällen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.07.2016 in der Rechtssache Città Metropolitana di Bari gegen Edilizia Mastrodonato Srl (C-147/15) gibt Anlass, über die aus Sicht des Gerichts wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung zu berichten.

 

Hintergrund der erneuten Befassung des EuGHs mit der Abgrenzungsfrage ist ein Rechtsstreit in Italien zwischen der Stadt Bari und einem Unternehmen, der Edilizia Mastrodonato Srl, wie die geplante Verfüllung eines Steinbruchs mit Abfällen einzustufen ist. Nach der Planung des Unternehmens ist vorgesehen, den Steinbruch mit einem Volumen von 1,2 Mio. m3 mit Abfällen zu verfüllen, die nicht bei der Mineralgewinnung angefallen sind. Nach der Auffassung der Stadt Bari handelt es sich aber nur dann um eine Verwertung, wenn ausschließlich Abfälle aus der Mineralgewinnung verfüllt würden.

 

Der mit der Entscheidung des Rechtsstreits befasste italienische Staatsrat hatte dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie (2006/21/EG, sogenannte Bergbauabfallrichtlinie) und der Deponierichtlinie (1999/31/EG) im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Im Einzelnen geht es dabei um die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Bergbauabfallrichtlinie, wonach die Vorschriften der Deponierichtlinie weiter zur Anwendung gelangen, wenn zur Verfüllung von Abbauhohlräumen Abfälle verwendet werden, die nicht aus der Mineralgewinnung stammen.

 

In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst klar, dass die Deponierichtlinie nur für „beseitigte“ Abfälle gilt. Infolgedessen betreffe die Auffüllung eines Steinbruchs mit Abfällen, die nicht aus der Mineralgewinnung stammen, dann nicht die Deponierichtlinie, wenn es sich dabei um eine Verwertung handele.

 

In diesem Zusammenhang hat sich die Frage der Abgrenzung zwischen der Verwertung von Abfällen und deren Beseitigung erneut gestellt. Für deren Beantwortung greift der EuGH auf die Verwertungsdefinition der Abfallrahmenrichtlinie und die von ihm in seiner Rechtsprechung dazu aufgestellten Kriterien, insbesondere auf diejenigen des sogenannten ASA-Urteils (Rs C-6/00), zurück.

 

Danach liegt eine Verwertung vor, wenn das Hauptziel des Vorgangs ist, dass die Abfälle einen sinnvollen Zweck erfüllen, indem sie andere Materialien ersetzen, die sonst für diesen Zweck genutzt würden, und auf diese Weise natürliche Ressourcen eingespart werden. Dagegen liegt eine Beseitigung vor, wenn das Einsparen natürlicher Ressourcen erst in zweiter Linie der Zweck des Vorgangs sei.

 

Die endgültige Entscheidung darüber, ob das streitige Verfüllungsprojekt der Edilizia Mastrodonato Srl der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zuzurechnen ist, wird das italienische Gericht zu treffen haben. Dabei hat es nach dem EuGH-Urteil alle relevanten Faktoren im Verfahren und das Umweltschutzziel der Abfallrahmenrichtlinie zu berücksichtigen.

 

Eine Verwertung kann nach dem EuGH-Urteil nur dann vorliegen, wenn die Wiederverfüllung auch dann stattfinden würde, wenn die Abfälle nicht zur Verfügung stünden und deswegen andere Materialien eingesetzt werden müssten. Insoweit müssten von dem italienischen Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wenn zum Beispiel der Steinbruchbetreiber die zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle gegen Zahlung von deren Erzeuger oder Besitzer erwerben würde, könne dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache KOM gegen Großherzogtum Luxemburg (C-458/00) darauf hindeuten, dass das Hauptziel des Vorgangs die Verwertung sei.

 

Außerdem sei für die Einstufung als Verwertung Voraussetzung, dass die Abfälle nach den aktuellsten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen für den bestimmten Zweck geeignet seien. In diesem Zusammenhang macht der EuGH deutlich, dass nach der Deponierichtlinie nichtinerte und gefährliche Abfälle für Rekultivierungs- und Auffüllungsmaßnahmen sowie für bauliche Zwecke als nicht geeignet eingestuft seien. Die Nutzung solcher Abfälle für diese Aufgaben stelle daher keine Verwertung dar und würde in den Anwendungsbereich der Deponierichtlinie fallen.

 

Auf der Grundlage dieser Hinweise in der EuGH-Entscheidung habe das italienische Gericht daher zwei Bedingungen zu prüfen, unter denen eine Verwertung anzunehmen sei:

 

– Der Steinbruchbetreiber würde die Verfüllung auch dann vornehmen, wenn er die nicht aus der Mineralgewinnung stammenden Abfälle nicht verwenden dürfte und

– die zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle sind für die Verfüllung auch geeignet.

 

Der abschließenden Entscheidung des zuständigen italienischen Gerichts dürfte mit großem Interesse entgegengesehen werden, weil auch in der Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen für vergleichbare Vorgänge anstehen werden.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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