Ausgelöst durch entsprechende Pressemeldungen bzw. den Bemühungen des Handels bzw. der abfüllenden Industrie wieder vermehrt Getränkedosen auf den Markt zu bringen und verschiedene Packmittel als besonders umweltfreundlich darzustellen, hat sich aktuell eine Debatte um die Kennzeichnung von Getränkeverpackungen entwickelt.
Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung hat der Deutsche Gesetzgeber zum 01.01.2009 eine Kennzeichnungspflicht für bepfandete Einweggetränkeverpackungen eingeführt. Welches Kennzeichen zu verwenden ist, gibt die Verordnung nicht vor. Darüber hinaus ist in der Verpackungsverordnung geregelt, dass sich die Vertreiber von pfandpflichtigen Getränken in Einwegverpackungen an einem bundesweiten Pfandsystem beteiligen, das den Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Zur Umsetzung dieser Pflichten, einschließlich der Kennzeichnungspflicht, hatte die Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie (BVE) und der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) bereits zuvor die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet. Die Deutsche Pfandsystem GmbH verwendet die bundesweit einheitliche DPG-Kennzeichnung, die mittlerweile auf fast allen entsprechenden Einweggetränkeverpackungen zu finden sein dürfte.
Für den Verbraucher ist es im Ergebnis nicht wirklich transparent, ob er Einweg oder Mehrweg kauft. Insoweit ist Pfand nicht gleich Pfand, da zusätzlich zwischen einem Einweg- und einem Mehrwegpfand unterschieden wird und der Verbraucher ggf. meinen könnte, die bepfandeten Getränkeverpackungen würden stets wieder verwendet, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Auch hat der Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen, die an einem dualen System teilnehmen, hat weiter zur Intransparenz beigetragen, da der Endverbraucher in Ermangelung einer Kennzeichnung etwa mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ auch insofern nicht mehr unterscheiden kann, welchem Entsorgungssystem er eine Getränkeverpackung überhaupt zuführen darf.
Bereits im Herbst 2009 hat das Bundesumweltministerium den Entwurf einer Verordnung zur Kennzeichnung von bepfandeten Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen vorgelegt. Ziel war die Verbesserung der Transparenz für den Verbraucher. Die Europäische Kommission sowie einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Verordnung bei der Europäischen Union aber Bedenken bezüglich möglicher negativer Auswirkungen der vorgesehenen Kennzeichnungspflicht auf den freien Warenverkehr im Binnenmarkt geltend gemacht. Das Bundesumweltministerium ist im Nachgang dazu aktuell in einem Dialog mit der Europäischen Kommission und beabsichtigt, einen Kabinettentwurf vorzulegen, sobald über eine EU-konforme Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht Einvernehmen erzielt wurde.
Dem Vernehmen nach ist aber nicht zuletzt auch das Bundeswirtschaftsministerium der Auffassung, die bestehende Kennzeichnung von Einweggetränken mit dem Logo der Deutsche Pfandsystem GmbH reiche aus. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung sei jedenfalls kein probates Mittel zur Stabilisierung von Mehrweg. Darüber hinaus ist den Stellungnahmen der betroffenen Wirtschaftskreise im Rahmen der Anhörung zu der Verordnung zur Kennzeichnung von Getränkeverpackungen zu entnehmen, dass die bislang angedachten Kennzeichnungen als unverhältnismäßig angesehen wurden, sowohl hinsichtlich der gestalterischen Vorgaben, als auch hinsichtlich der Kostenfolge. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in zwei Urteilen vom 14.12.2004 mit den deutschen Regelungen über die Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen befasst. Die Urteile betrafen jedoch die Einführung und die Ausgestaltung der Pfandpflicht als solche.
Der Europäische Gerichtshof hat seinerzeit gemeint, dass die in Deutschland eingeführten Pfandpflichten zwar zur Erreichung eines der allgemeinen Ziele der Politik zum Schutz der Umwelt beitragen, sie aber gleichwohl die Warenverkehrsfreiheit behindern, wenn die Hersteller nicht über eine angemessene Übergangsfrist verfügen und nicht gewährleistet ist, dass das neue System in dem Zeitpunkt, in dem das alte System wegfällt, arbeitsfähig ist. Diese Urteile sind auf die aktuelle Diskussion um die Kennzeichnungspflichten nicht unmittelbar übertragbar. In etwaigen zukünftigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu den Kennzeichnungspflichten für Getränkeverpackungen wird es aber wiederum um die Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Umweltschutz gehen, wobei das Ergebnis dieser Abwägung zur Zeit offen ist. Jedenfalls wird nur eine solche Kennzeichnungspflicht EU-Rechtskonform sein, die auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte