Geruchsbelastung im Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht

Geruchsbelastungen beschäftigen zunehmend Rechtsprechung und Behörden. Hintergrund ist eine sich mehr und mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung, aber auch die im Jahr 2008 erfolgte Überarbeitung der für die Bewertung von Gerüchen – neben anderen Regelwerken – maßgeblichen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL in der Neufassung der LAI vom 29.02.2008 bzw. 10.09.2008). Im Fokus des Interesses stehen dabei bauplanungs- und anlagenbezogene immissionsschutzrechtliche Fragestellungen, welche durch Geruchsbelastungen ab einer bestimmten Intensität aufgeworfen werden.

1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Schutz vor Geruchsbelastungen ist im Bauplanungsrecht etwa § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB, wonach die planende Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten hat, dass umweltbezogene Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit berücksichtigt werden, oder § 50 Satz 1 BImSchG, wonach Industriegebiete und Wohngebiete dergestalt einander zugeordnet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Letztere soweit wie möglich vermieden werden. Für nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen ist rechtlicher Anknüpfungspunkt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schließlich enthalten untergesetzliche Regelwerke emissionsseitige Vorgaben zum Schutz vor Geruchsbelastungen. So schreibt etwa § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV vor, dass Verbrennungsanlagen für Festabfälle mit einem Bunker auszurüsten sind, dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Diverse Vorschriften in Ziffer 5 der TA Luft enthalten ebenfalls allgemeine und auf einzelne Anlagentypen zugeschnittene Vorgaben zur Begrenzung von Geruchsemissionen. Oftmals sind die in den vorgenannten Regelwerken enthaltenen Begrifflichkeiten („schädliche Umwelteinwirkungen“) präzisierungsbedürftig, so dass in der Praxis geklärt werden kann, ab welchem Umfang an Geruchsbelastung beispielsweise ein Bebauungsplan nicht mehr mit geltendem Recht vereinbar ist, oder aber eine BImSchG-Anlage nicht genehmigt werden kann bzw. im Wege einer Anordnung nach § 17 BImSchG nachgerüstet werden muss. Die GIRL stellt für die Beantwortung dieser Fragen die erforderlichen immissionsseitigen Grenzwerte und auf diese abgestimmte Messmethoden zur Verfügung.

2. Historisch hat das Geruchsthema zunächst vor allem im ländlichen Raum im Zusammenhang mit Massentierhaltung eine Rolle gespielt. Entsprechend ausdifferenziert ist die diesbezügliche Rechtsprechung. Typische Fallkonstellation ist das Heranrücken eines auszuweisenden Wohngebietes an eine gewerbliche Tierhaltung, sei sie nun nach BImSchG oder BauO-Recht genehmigungsbedürftig. Hier musste sich die planende Gemeinde häufig den Vorwurf gefallen lassen, die durch den Betrieb verursachte Geruchsvorbelastung im künftigen Plangebiet nicht entsprechend den Vorgaben u.a. der GIRL ermittelt und im Rahmen der Planung berücksichtigt zu haben. Folge war vereinzelt die Aufhebung des Bebauungsplans durch das Gericht. Regelmäßig streitig war und ist dabei, welche Belastung einem Wohngebiet in einer derartigen Situation zuzumuten ist. So hat etwa das OVG NRW jüngst entschieden (Urteil vom 25.03.2009 – 7 D 129/07. NE), dass in einer derartigen Konfliktsituation nicht starr am Immissionswert der GIRL für Wohngebiete von 0,10 relative Geruchsstundenhäufigkeit festgehalten werden muss, sondern die GIRL im Einzelfall auch höhere Werte zulässt. Diese Entscheidung sowie eine im gleichen Zeitraum gefällte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07) betonen ferner, dass und unter welchen Voraussetzungen dem berechtigten Erweiterungsinteresse des Tierhaltungsbetriebes durch die planende Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist.

3. Diese und eine Vielzahl anderer Gerichtsentscheidungen zum Bauplanungsrecht haben zwangsläufig auch für die Betreiber von BImSchG-Anlagen Bedeutung, die in der Anlagenumgebung relevante Geruchsbelastungen verursachen, so etwa durch die in Entfernungen von bis zu 10 km noch deutlich wahrnehmbaren und dem Anlagenstandort zuordbaren Abgase von Verbrennungsprozessen aller Art. Oftmals sind zudem sonstige anlagentypische Produktionsgerüche wahrnehmbar, wie sie beispielsweise bei Standorten der Lebensmittelindustrie, aber auch bei Gießereien sowie der chemischen Industrie vorkommen.

Für Anlagenstandorte rechtlich problematisch können solche Geruchsbelastungen unter zwei Konstellationen werden:

Zum einen ist eine Situation vergleichbar derjenigen denkbar, wie sie den vorstehend zitierten Entscheidungen zu Grunde lag, nämlich dass ein Wohngebiet oder sonstiges schützenswertes Gebiet in der Nähe eines bereits existierenden Anlagenstandortes geplant wird. Hier sind Genehmigungsinhaber gut beraten, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ihre Interessen insbesondere an einer zukünftigen Erweiterung ihres Anlagenstandortes rechtzeitig zur Geltung zu bringen.

Zum anderen ist denkbar, dass im Zuge eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens oder aber einer nachträglichen Anordnung die Problematik anlagenbezogener Gerüche zur Sprache kommt. Hintergrund sind dann oftmals Beschwerden aus der Bevölkerung.

Behörden sprechen aber auch von sich aus zunehmend Geruchsprobleme an. Grund hierfür ist, dass eine Vielzahl der Bundesländer inzwischen dazu übergegangen ist, die Anwendung der GIRL durch Runderlasse verwaltungsintern verbindlich vorzuschreiben. Aufbauend auf den Grundsätzen, welche in der Rechtsprechung zum Thema Geruchsbelastung herausgearbeitet worden sind, bestehen dann unter Umständen Möglichkeiten, im Wege der sogenannten Einzelfallprüfung nach Ziffer 5 GIRL die üblicherweise für Wohngebiete bzw. Gewerbe-/Industriegebiete geltenden Grenzwerte der GIRL zu Gunsten eines Anlagenstandortes zu erhöhen. Grund für diese Erhöhung ist dabei i.d.R. eine bestehende Gemengelage zwischen industrieller Nutzung und Wohnnutzung, in Folge derer wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht starr an den einschlägigen Grenzwerten festgehalten werden kann. Maßgeblich für die Einzelfallprüfung ist die Historie des jeweiligen Anlagenstandortes sowie die ihn umgebende bauplanungsrechtliche Situation, ggf. unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen. Voraussetzung für eine rechtssichere Gestaltung ist neben der Ermittlung der maßgeblichen Grenz- bzw. Orientierungswerte dabei auch, dass ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Geruchsgutachten dem jeweiligen Verfahren zu Grunde gelegt wird. Für Anlagenstandorte gilt dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der GIRL von Nachbarn des Anlagenstandortes grundsätzlich eingeklagt werden können.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte