Die Erhebung von Gebühren ist bei der Prüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Nachweisführung in einer Reihe von Bundesländern seit längerem gängige Praxis. Nun hat auch Nordrhein-Westfalen zu Beginn dieses Jahres einen entsprechenden Gebührentatbestand eingeführt.
Seit dem 01.01.2016 werden in Nordrhein-Westfalen 2,50 € bzw. 5,00 € für die Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen fällig. Der entsprechende Gebührentatbestand sieht folgende Staffelung vor:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler).
Schon mehrfach haben die Gerichte über die Zulässigkeit derartiger Gebühren entschieden und diese grundsätzlich für rechtmäßig befunden.
Daneben ist weiterhin Gegenstand der Diskussion, inwiefern die Praxis in einigen Bundesländern wie etwa Hessen rechtmäßig ist, eine zusätzliche Gebühr für die Prüfung von fehlerhaften Begleitscheinen zu erheben. Diese schlagen wie im Beispiel Hessen mit 40 € pro fehlerhaftem Begleitschein zu Buche. Dabei ist insbesondere die Gebührenhöhe angesichts der durchweg automatisierten Prüfung rechtfertigungsbedürftig.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte