Die Erhebung von Gebühren bei der Prüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Nachweisführung gehört seit längerem zur gängigen Praxis in einer Reihe von Bundesländern. Aktualität erhält dieses Thema durch zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Ende letzten Jahres sowie aufgrund des Umstandes, dass einige Behörden Bearbeitungsgebühren auch für die automatisierte Fehlerprüfung im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens erheben.
Die Erhebung von Gebühren bei der Überwachung der Nachweisführung ist in vielen Ländern (wie etwa Hamburg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Bayern, Sachsen-Anhalt) gängige Praxis.
Zuletzt haben sich das OVG Koblenz und das BVerwG Ende 2014 mit der Rechtsmäßigkeit von Gebühren für die Kontrolle von Begleitscheinen befasst und die Gebührenerhebung grundsätzlich für rechtmäßig befunden. Nach dem BVerwG (Beschl. v. 15.10.2014 – 9 B 1.14) kann die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine durch Landesrecht mit einer Gebühr belegt werden. Das BVerwG stellt fest, dass die Begleitscheine innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle einen wesentlichen Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs darstellen, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen Behörde insgesamt nachzuweisen ist. Das BVerwG liegt damit auf der Linie des OVG Koblenz, das im Urteil vom 10.12.2014 (Az. 6 A 10051/14) festgestellt hat, dass die Prüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Verbleibskontrolle eine notwendige Amtshandlung darstellt, für die auch eine Gebühr erhoben werden dürfe. Dabei sei eine Gebühr pro Begleitschein in Höhe von fünf bis zehn Euro nicht zu beanstanden. Eine besondere Aktualität erhält das Thema der Bearbeitungsgebühren für die Prüfung von Begleitscheinen derzeit dadurch, dass einige Behörden nunmehr auch Gebühren für fehlerhafte Begleitscheine erheben. So setzen Behörden Bearbeitungsgebühren pro Begleitschein fest, wenn sie bei der automatisierten Prüfung von Begleitscheinen im behördlichen Überwachungssystem ASYS etwa auf vermeintliche Fehler beim Zeitpunkt der Signatur stoßen. Dies betrifft insbesondere auch die Diskussion um den Zeitpunkt der Entsorgersignatur. So interpretieren einige Behörden die Nachweisverordnung (NachweisV) entgegen ihrem Wortlaut dahin, dass die Signatur unmittelbar nach Anlieferung an der Entsorgungsanlage zu leisten ist. Nach der NachweisV ist hingegen auf den Zeitpunkt der Annahme abzustellen, der aufgrund erforderlicher Prüfungen des Abfalls jedoch nach dem Anlieferdatum liegen kann, weil auch dann erst die Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung erklärt werden kann. Unabhängig von dieser inhaltlichen Frage dürfte hierbei auch von Bedeutung sein, ob bei einer automatisiert durchgeführten Prüfung mit einer ebenso automatisierten Fehlermeldung die Höhe einer „Bearbeitungsgebühr“ in einem groben Missverhältnis zu den Kosten der Amtshandlung steht. Nach dem OVG Saarlouis (Urt. v. 13.03.2013 – 3 A 202/11) liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und den Kosten der Amtshandlung vor, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als hundert Prozent übersteigt. Da eine verspätete Signatur im Nachhinein nicht zu korrigieren ist und sich die Amtshandlung der Behörde in der Fehlerfeststellung erschöpft, stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Gebührenhöhe.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte