Die Verfallsanordnung gegen den Täter gemäß § 29 a) Abs. 1 OWiG
Nach § 29 a) Abs. 1 OWiG kann bei dem Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (so genannte Anlasstat) das aus der Tat Erlangte (Vermögensvorteil) abgeschöpft werden.
Eine Anlasstat ist nach der Legaldefinition aus § 1 Abs. 2 OWiG jede Handlung, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht die Tat nicht zu sein.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt die Ermittlung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils eine zweistufige Prüfung. Der erste Prüfungsschritt besteht in der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem aus der Tat Erlangten entsprechen. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus. Erst in einem zweiten Schritt ist dann der Wert des Erlangten zu bestimmen, wobei das BRUTTOPRINZIP Anwendung zu finden hat. Dieses Bruttoprinzip besagt, dass der gesamte Vermögensvorteil ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden kann. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei Sachverhalten der Überladung nicht nur die tatsächliche Übertonnage Berücksichtigung finden kann, sondern das Gesamtgewicht des Fahrzeugs in Ansatz gebracht wird. Darüber hinausgehend können sonstige Aufwendungen (z.B. Instandhaltungskosten, Betriebskosten für die Lastkraftwagen) nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Diese Berechnung führt zu den eingangs geschilderten hohen Verfallsbeträgen.
Ausgeschlossen ist die Anordnung des Verfalls allerdings dann, wenn gegen den Täter eine Geldbuße festgesetzt wurde. Die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße und die Anordnung des Verfalls sind mithin nicht möglich. Bei der Bemessung der Geldbuße gilt allerdings das Nettoprinzip, so dass das Bußgeld in der Regel geringer ausfällt. Dementsprechend ist zu beobachten, dass die Verfolgungsbehörden keinen Bußgeldbescheid erlassen, sondern den Weg der Verfallsanordnung wählen.
Die Verfallsanordnung gegen das Unternehmen gemäß § 29 a) Abs. 2 OWiG
Die Verfallsanordnung kann gemäß § 29 a) Abs. 2 OWiG auch gegen einen Dritten festgesetzt werden. Dritter kann in diesem Fall auch eine juristische Person, also ein Unternehmen, sein.
Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Täter und dem Vorteilsempfänger eine Rechtsbeziehung besteht, welche erklärt, warum der Vorteil dem Dritten zufließt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei dem Täter um eine betriebsangehörige Person handelt.
Die selbständige Verfallsanordnung gemäß § 29 a) Abs. 4 OWiG
Eine Verfallsanordnung gegen das Unternehmen ist aber auch in den Fällen möglich, in denen gegen den Täter gerade keine Geldbuße festgesetzt oder das Verfahren eingestellt wird. Die Verfolgungsbehörde kann mit anderen Worten, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen, aber gleichwohl bei dem Unternehmen den Gewinn in voller Höhe abschöpfen.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte