Die neue EU-Verordnung 333/2011: Ende gut, alles gut?

Die EU-Verordnung 333/2011 vom 31.03.2011, die die Anforderungen an das Abfallende bestimmter Schrotte definiert, ist seit dem 09.10.2011 von allen Marktteilnehmern zu beachten. Für den Handel wird dies voraussichtlich nicht ohne Folgen bleiben.

 

Die EU-Verordnung 333/2011 vom 31.03.2011 – besser bekannt als Abfallende-Verordnung für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott – wird am 09.10.2011 verbindlich. Die Verordnung stellt strenge Anforderungen an das Abfallende. So darf z.B. der Fremdstoffanteil bei Eisen- und Stahlschrott maximal 2 %, bei Aluminiumschrott maximal 5 % betragen. Es ist absehbar, dass danach nur ein kleiner Teil des Neuschrotts Produktstatus erreichen wird. Für den anderen Teil bleibt es bei der Geltung des Abfallrechts. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang von einigen Marktteilnehmern geäußerte Ansicht, ab dem 09.10.2011 dürften nur noch Schrotte gehandelt werden, die den Produktstatus erreichen. Die Abfallende-Verordnung enthält kein derartiges Verbot. Dennoch wird die Verordnung Auswirkungen auf den Handel haben. So mag es z.B. Stahlwerke geben, die künftig eine Lieferung als Produkt verlangen und den Lieferanten so vor Probleme stellen. Absehbar ist auch, dass die starren Fremdstoffgrenzen die Haftungsrisiken beim grenzüberschreitenden Handel mit Schrotten erhöhen werden. Die Verbringung von Schrott mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Verbringungsrechts; daher sind in diesem Fall auch keine abfallrechtlichen Papiere mitzuführen (Achtung: Ausnahmen können beim Handel mit Nicht-EU-Staaten gelten, die andere Kriterien an das Abfallende anlegen, denn die Abfallende-Verordnung gilt nur im EUBinnenmarkt). Im Kontrollfall kommt es dann zum Härtetest; wird der zulässige maximale Fremdstoffanteil – wenn auch nur knapp – überschritten, handelt es sich bei der Lieferung um eine illegale Abfallverbringung mit den bekannten Haftungsfolgen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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