– Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.2011, 4 B 355/10
Ein weiterer Punktsieg für die gewerblichen Sammler von Altpapier ist aus Sachsen zu vermelden. Die Entscheidung zeigt, dass nach der kommunalfreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch Spielräume auch für private gewerbliche Sammler bestehen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Eilverfahren über die Beschwerde eines gewerblichen Sammlers von Altpapier gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.12.2010 (3 L 461/10) zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag eines privaten gewerblichen Sammlers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden durch die Bereitstellung von Blauen Tonnen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Dresden ist bei seinem ablehnenden Beschluss im Wesentlichen davon ausgegangen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 (7 C 16.8) zunächst die gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG von der Entsorgungstätigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Entsorgungsunternehmen abzugrenzen sei. Im Rahmen dieser Abgrenzung sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Sammlungen typischerweise ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle seien. Demgegenüber sprächen Entgeltvereinbarungen oder verbindliche Einzelvereinbarungen sowie dauerhafte und in festen Strukturen erfolgende Sammeltätigkeiten, die sich von Entsorgungstätigkeiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 1KrW-/AbfG beauftragten Dritten nicht wesentlich unterscheiden, gegen die Qualifizierung als gewerbliche Sammlung. Somit liege auch im zu entscheidenden Fall keine gewerbliche Sammlung vor, so dass eine Ausnahme von den Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG von Anfang an nicht in Betracht komme.
Die darüber hinausgehende Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, könne demnach offen bleiben, weil bereits eine privilegierte gewerbliche Sammlung nicht vorliege.
Der von dem Verwaltungsgericht Dresden zugrunde gelegten Rechtsauffassung hat jedoch das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch den Beschluss vom 10.06.2011 eine Absage erteilt. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht zunächst geprüft, ob in dem zu entscheidenden Fall öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Im Ergebnis hat das Gericht diese Frage zu Recht verneint. Das Oberverwaltungsgericht knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und meint, die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse einer gewerblichen Sammlung entgegensteht, machten in jedem Fall deutlich, dass zu den überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht jegliche öffentlichen Belange gehören, sondern nur die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gerichteten öffentlichen Interessen. Insoweit habe die Landeshauptstadt Dresden nicht dargelegt, dass solche Interessen berührt seien. Vielmehr habe sich die Landeshauptstadt Dresden darauf beschränkt, finanzielle Verluste durch die Bereitstellung der Blauen Tonnen geltend zu machen. Ob und inwieweit die finanziellen Verluste Auswirkungen auf die Organisation oder die Planungssicherheit ihrer Entsorgungstätigkeit haben, habe sie nicht dargelegt. Insgesamt kommt das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Landeshauptstadt Dresden an einem möglichst hohen Erlös aus der Verwertung von Abfall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein öffentliches Interesse im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstelle.
Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob eine gewerbliche Sammlung vorliegt und auch insoweit der eindeutigen Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls eine Absage erteilt. Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass insgesamt gewichtige Gründe für die Auffassung der Antragstellerin sprechen, dass die von ihr betriebene Sammlung von Altpapier durch die Bereitstellung von Blauen Tonnen an privaten Haushalten eine gewerbliche Sammlung darstelle. Insbesondere beruhe das Angebot auf freiwilliger Basis. Auch dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein, ob Entgeltvereinbarungen vorliegen. Insgesamt will sich das Oberverwaltungsgericht aber nicht festlegen, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine gewerbliche Sammlung handelt oder nicht und hält den Rechtsstreit insoweit für offen. Demnach war in dem gerichtlichen Eilverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen, um den Fall zu entscheiden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Antragstellerin, also des privaten gewerblichen Sammlers, an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach Erlass des mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheides erhobenen Klage überwiegt. Diese überwiegenden Interessen ergeben sich daraus, dass die Landeshauptstadt Dresden schon ausweislich der Begründung der angefochtenen Untersagungsverfügung die Absicht angekündigt hat, eigene Blaue Tonnen den privaten Haushalten zur Verfügung zu stellen, welche dann an die Stelle der von den privaten Entsorgern bereitgestellten Tonnen treten würden. Zutreffend meint das Oberverwaltungsgericht dann, dass für den Fall des Erfolges der Klage nicht ersichtlich sei, dass die privaten Sammler erneut mit ihren Blauen Tonnen erfolgreich auf den Markt treten können, wenn nicht jetzt bereits die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt wird.
Interessanterweise verweist das Sächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt auch auf den Kabinettsentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom30.03.2011. Dieser Kabinettsentwurf spreche für die Interessen der Antragstellerin, da es sich insoweit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine für die Antragstellerin günstiger Rechtsänderung andeute. Dies gelte insbesondere für die vom Gesetzgeber vorgesehene Klarstellung bzw. Neudefinition des Begriffs der gewerblichen Sammlung in § 3 Abs. 18 des Gesetzesentwurfs.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte