Aktuelles zur Emissionshandelspflichtigkeit von Abfallverbrennungsanlagen

Bislang waren bestimmte Abfallverbrennungsanlagen vom Emissionshandel befreit. Im Rahmen der Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) war lange Zeit umstritten, ob und in welchem Maße diese Privilegierung entfallen würde. Das neue TEHG führt die bisherige Rechtslage in leicht modifizierter Fassung fort. Da bislang nicht alle Auslegungsfragen geklärt sind, empfiehlt es sich, kurzfristig zu prüfen, ob für Anlagen, die nach Nr. 8.1 und 8.2 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigt sind, über einen Feststellungsantrag Klarheit erzielt werden kann, dass die betreffende Anlage nicht dem Anwendungsbereich des novellierten TEHG unterliegt. Parallel hierzu kann es sich empfehlen, bis zur behördlichen Entscheidung hilfsweise einen Zuteilungsantrag vorzubereiten, da die Antragsfristen kurz bemessen sind.

 

Abfallverbrennungsanlagen waren bislang weitestgehend vom System des Emissonshandelsrechts ausgenommen. § 2Abs. 5 Nr. 3 TEHGin der bisherigen Fassung sah vor, dass Anlagen nach den Tätigkeitsbereichen I bis V des Anhangs 1 des TEHG, also Anlagen zur Energieerzeugung, nicht dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen, wenn sie ausschließlich gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen. Auf die Frage der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle kam es ausdrücklich nicht an. Die Vorschrift setzte eine entsprechende Bereichsausnahme der Emissionshandelsrichtlinie um. In der Vollzugspraxis wurde auch die Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, die keine Siedlungsabfälle sind, von dem Privilegierungstatbestand um fasst. Anlagen, in denen eine Mitverbrennung von Abfällen stattfindet, z. B. in Kraftwerken oder Zementwerken, waren von der Emissionshandelspflicht allerdings regelmäßig nicht ausgenommen.

 

Im Rahmen der unter anderem auch im Hinblick auf die dritte Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 erforderliche Novellierung des TEHG kursierten verschiedene Vorschläge zur Abänderung des § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG. Längere Zeit wurde diskutiert, ob lediglich solche Abfallverbrennungsanlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen bleiben sollten, bei denen die eingesetzten Siedlungsabfälle oder gefährlichen Abfälle einen durchschnittlichen Heizwert von 13.000 KJ/Kg nicht überschreiten. Maßstab hierfür sollte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage sein.

 

In der am 27.07.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlichen und tags darauf in Kraft getretenen novellierten Fassung des TEHG scheint nunmehr (fast) alles beim Alten geblieben zu sein: Abfallverbrennungsanlage sind vom Anwendungsbereich des TEHG weiterhin ausgenommen, wenn solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach den Nrn. 1 bis 6 des Teils 2 des Anhangs 1 des TEHG (typischerweise energieerzeugende Anlagen) gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen und nach Nr. 8.1 oder 8.2 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind.

 

Der Gesetzeswortlaut ist somit im Wesentlichen um das Wort „ausschließlich“ bereinigt worden: Waren bislang nach dem Wortlaut des TEHG solche Abfallverbrennungsanlagen privilegiert, die „ausschließlich“ Siedlungsabfälle oder gefährliche Abfälle verbrennen, so kommt es auf diese Ausschließlichkeit künftig nicht mehr an. Anzumerken ist hierzu, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)bislang das Ausschließlichkeitskriterium dahingehend auslegte, dass mindestens zwei Drittel der in der Anlage eingesetzten Abfälle Siedlungs- oder gefährliche Abfälle sein mussten. Durch den Fortfall des Begriffs „ausschließlich“ dürfte es künftig auch darauf nicht mehr ankommen. Entscheidend dürfte vielmehr zum Einen sein, ob die Abfallverbrennungsanlage nach Nr. 8.1 oder 8.2 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Bei dem Brennstoffeinsatz dürfte es zum Anderen darauf ankommen, dass die Anlage auch für den Einsatz von Siedlungsabfällen oder gefährlichen Abfällen genehmigt ist.

 

Um die Bereichsausnahme für die eigene Anlage verbindlich zu klären, empfiehlt sich, kurzfristig zu prüfen, ob bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Feststellung eingereicht wird, dass das TEHG auf die betreffende Anlage nicht anzuwenden ist. Zuständige Behörden sind die nach jeweiligem Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen zuständigen Stellen. Es ist derzeit allerdings nicht auszuschließen, dass die DEHSt zu einer eher restriktiven Auslegung des neuen § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG tendiert. So wird gegenwärtig an einem Positionspapier gearbeitet, das mit dem Ziel eines bundeseinheitlichen Vollzugs eine gesonderte Einstufung der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage fordert und so die vorliegende BImSchG-Genehmigung der betreffenden Anlage grundsätzlich in Frage stellt. Ferner sollen weiterhin nur solche Abfallverbrennungsanlagen vom Emissionshandel ausgenommen sein, die „überwiegend“ gefährliche und Siedlungsabfälle verbrennen, also aus Sicht der DEHSt mindestens zwei Drittel der eingesetzten Abfälle aus diesem Herkunftsbereich stammen.

 

Das Positionspapier der DEHSt befindet sich derzeit noch in der Diskussion. Fraglich ist ohnehin, aus welcher Kompetenz heraus die DEHSt den in dieser Frage zuständigen Landesbehörden fachliche Vorgaben machen darf. Gleichwohl empfiehlt sich jedoch für Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen angesichts der mit dem Positionspapier der DEHSt verbundenen Unsicherheiten im Vollzug des novellierten TEHG, parallel zum ggf. einzureichenden Feststellungsantrag auf Ausnahme vom Anwendungsbereich des TEHG zu prüfen, ob vorsorglich ein Zuteilungsantrag zu stellen ist. Denn die hierfür maßgebliche Frist von drei Monaten dürfte demnächst zu laufen beginnen, da am 22.09.2011 nach der Bundesregierung nun auch der Deutsche Bundestag die Zuteilungsverordnung verabschiedet hat und ihr Inkrafttreten mit der entsprechenden Fristenfolge für Zuteilungsanträge unmittelbar bevorsteht.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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