Gebietsgewährleistungsanspruch gegen Schrottplätze – Anmerkung zu OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2009 – 8 B 1864/08 – rechtskräftig

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Schrottplätzen in Gewerbegebieten ist nach dieser Entscheidung auch bei verhältnismäßig unbedeutenden Anlagen als grundsätzlich problematisch anzusehen. Dies gilt erst recht bei solchen Gewerbegebieten, zu dessen Gliederung besondere bauplanungsrechtliche Festsetzungen vorgesehen sind. Gegen die Verletzung dieser Festsetzungen durch die Genehmigung für einen Schrottplatz kann sich sogar der Nachbar wenden, wenn diesen Festsetzungen drittschützender Charakter beizumessen ist.

Die Genehmigung für eine Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten nach Nr. 8.9 Spalte 2 Buchstabe b) des Anhangs zur 4. BImSchV ist von einem Nachbarn, der selbst einen Handel mit Motorradteilen betreibt und auf dem Betriebsgrundstück in einer Betriebsleiterwohnung wohnt, mit der Begründung angegriffen worden, dass die Anlage in dem Gewerbegebiet unzulässig sei und von ihr unzumutbare Lärm- und Staubemissionen ausgingen. Zusätzlich ist um Eilrechtsschutz nachgesucht worden.

Dabei bezog sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Anlage, die in einem Gewerbegebiet gelegen ist, für das nach § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauNVO abweichende Festsetzungen von §§ 2 bis 14 BauNVO getroffen worden sind. Im Einzelnen waren in dem mit Hilfe des Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in der der Entscheidung zu Grunde liegenden Fassung vom 21.03.1990) gegliederten Gewerbegebiet GE 1 Betriebs- /Anlagenarten der Abstandsklassen I bis V nicht zugelassen, der Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen bei Nachweis, dass durch technische Maßnahmen der technische Störgrad der Klasse VI erreicht wird.

Voraussetzung für die Genehmigung ist nach der Begründung der Entscheidung, mit der dem Eilrechtsschutz in zweiter Instanz stattgegeben wurde, dass die Anlage gemäß § 8 BauNVO allgemein gewerbegebietsverträglich ist, weil sie in der Art und Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt, damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und dass sie darüber hinaus bauplanungsrechtlich der speziellen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans genügen muss.

Im vorliegenden Fall ist die streitige Anlage jedoch der Abstandsklasse V zugeordnet worden, so dass sie schon grundsätzlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen ist. Denn die Anlage entspricht nach den der Entscheidung zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibungen dem Typ eines Schrottplatzes, der als laufende Nr. 146 des Abstandserlasses der Abstandsliste V zugehört. Dabei handelte es sich um eine Anlage, in der mittels Pkw oder Lkw angelieferte Metalle (Eisen, Edelstahl, Kupfer und Aluminium) entgegengenommen werden, diese Materialien nach Fraktionen getrennt und in Containern gelagert werden, ehe sie Metallhütten und –produzenten zugeführt werden. Zur Sortierung und Befüllung der Container kommt ein Mobilbagger zum Einsatz. Auch die Abfuhr erfolgt durch Lkw. Zudem ist festgestellt worden, dass auf dem Gelände Materialien auch mit Schneidbrenner behandelt werden, mithin für einen Schrottplatz typische Behandlungsvorgänge stattfinden.

Eine Vergleichbarkeit der Anlage auf Grund deren atypischer Betriebsweise mit Anlagen nach Abstandsklasse VII (Bauhof) oder VI infolge technischer Maßnahmen im Sinne der Ausnahmeklausel nach der Festsetzung des Bebauungsplans, so dass durch entsprechende Vorkehrungen nachweislich das Emissionsverhalten der Anlage der nächsthöheren Abstandsklasse entsprechen würde, konnte auf Grund der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Vielmehr ist trotz der geringen Durchsatzmenge von lediglich 13,3 Tonnen pro Tag davon ausgegangen worden, dass der Anlagenbetrieb durch das Auftreten von impulshaltigen Geräusch- und von Staubemissionen gekennzeichnet ist.

Denn der Betrieb hat nicht über entsprechende Maßnahmen verfügt, die davon ausgehenden Lärm- und Staubemissionen einzugrenzen. Dazu sind befestigte Flächen auch bei arbeitstäglicher Reinigung nicht gezählt worden, weil dadurch die Staubentwicklungen bei dem Be- und Entladen von Containern nicht verhindert werden.

Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Planbetroffene auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einen Anspruch, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern zu können. Ein solcher Gebietsgewährleistungsanspruch ist selbst dann anerkannt worden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans wie vorliegend nach § 1 Abs. 4 BauNVO zu der besonderen Ausgestaltung des Gewerbegebiets geführt haben, soweit der Ortsgesetzgeber diesen Festsetzungen selbst drittschützenden Charakter beilegen will. Dieser Drittschutz ist vorliegend von dem Gericht in der Zulassung von Betriebsleiterwohnungen in dem Gewerbegebiet erkannt worden.

In gleiche Richtung weist die Entscheidung des OVG NRW vom 02.12.2009 – 8 B 1549/09 –, mit der dem Antrag eines Nachbarn gegen die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager für gefährliche Abfälle) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist. Auf die Rüge des Nachbarn, dass der erforderliche Abstand zur benachbarten Wohnbebauung nicht eingehalten werde und die Betriebszeiten zu beschränken seien, hat das Gericht aufgrund des räumlichen Umfangs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs die Unverträglichkeit dieser Anlage mit dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets festgestellt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte