Bereits heute wird vielfach versucht, in laufenden behördlichen Verfahren mit der KrWG-Novelle zu argumentieren, obwohl das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist. Zu Recht?
Bereits heute wird versucht, in laufenden behördlichen Verfahren mit der KrWG-Novelle zu argumentieren, z.B. wenn es um das Verbot einer gewerblichen Sammlung geht. Grund dafür ist der weite Sammelbegriff der Novelle, der von der engen, kommunalfreundlichen Auslegung dieses Begriffs durch das BVerwG in seiner Altpapierentscheidung abweicht. Solche Versuche gehen grundsätzlich fehl, weil das KrWG noch nicht verabschiedet ist und bloße Gesetzentwürfe nicht verbindlich sind. Gerade mit Blick auf Verbote gewerblicher Sammlungen ist dieser Befund indes wie folgt zu ergänzen: Abfallrechtliche Verbote haben Dauerwirkung. Wird dagegen geklagt, stellt das Gericht bei seiner Entscheidung nicht auf die Rechtslage ab, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegolten hat, sondern auf die Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Da gerichtliche Verfahren schon in erster Instanz ca. 1 – 3 Jahre dauern, und die KrWG-Novelle spätestens Anfang 2012 abgeschlossen sein dürfte,wird über Klagen gegen heute erlassene Verbotsverfügungen nicht mehr auf Basis des derzeit noch geltenden KrW-/AbfG, sondern schon auf Basis des KrWG entschieden, dann allerdings in der Gestalt, die das KrWG nach Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens erhalten hat. Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, also in sog. „Eilverfahren“, wird diese Erkenntnis regelmäßig eine Rolle spielen bzw. jedenfalls nicht vollständig ausgeblendet werden können, weil es hier unter anderem auf die Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren ankommt. Das sollten Kommunen bei Erlass von Verboten mit Dauerwirkung in ihre Überlegungen einstellen. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob wegen der verspäteten Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie deren Vorgaben in laufenden Verfahren bereits heute unmittelbar anzuwenden sind (siehe dazu vorstehenden Beitrag).
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte