Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat mit Beschluss vom 18.12.2012 – Az. 17 L 1901/12 – eine Untersagungsverfügung, mit der die gewerbliche Sammlung von Bekleidung einschließlich Schuhen im Rahmen eines Bringsystems untersagt worden war, für offensichtlich rechtswidrig gehalten. Die Behörde hatte mildere Mittel wie Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht in Betracht gezogen, sondern die gewerbliche Sammlung untersagt. In dem gegen die Untersagungsverfügung eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das VG dem gewerblichen Sammler Recht und stellte die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung eingereichten Klage wieder her.
Das VG führt aus, dass die Untersagung der Durchführung der angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) voraussetzt, dass es anders nicht möglich ist, die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Die Regelung sei Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die zuständige Behörde habe daher eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Erst wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie – bei gewerblichen Sammlungen – der Schutz öffentlicher Interessen nicht anders, beispielsweise im Wege der Anordnung von Bedingungen, zeitlichen Befristungen oder von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sichergestellt werden könne, dürfe die angezeigte Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden. Ob das bedeutet, dass einer Untersagungsverfügung grundsätzlich ein erfolgloses ordnungsbehördliches Verfahren etwa nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG vorangehen muss oder ob von der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG vor Erlass einer Untersagungsverfügung lediglich zu prüfen ist, ob auch mildere Mittel erfolgversprechend sein könnten, kann aus Sicht des VG dahinstehen.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte