Unterbliebene Vorlage von Entsorgungsnachweisen berechtigt zur Kündigung

Mit Beschluss vom 08.07.2013 (11 U 18/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Vertrag über die Entsorgung von Abfällen einen Werkvertrag darstellt, wenn sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, dem Auftraggeber einen entsorgungspflichtigen Stoff abzunehmen, ordnungsgemäß zu entsorgen und dies nachzuweisen. Bringt der Auftragnehmer die entsprechenden Entsorgungsnachweise trotz Fristsetzung nicht bei, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

 

Sachverhalt

In dem hier erörterten Beschluss des OLG wollte die Beklagte eine Biogasanlage erstellen und in Betrieb nehmen. Sie wandte sich deshalb an den Kläger, der gewerblich Wirtschaftsdünger („Gülle“) abnimmt und entsorgt. Der Kläger ist allerdings kein nach einer bestehenden „Rahmenvereinbarung über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger“ anerkannter Vermittler. Aufgrund dessen hatten bereits in der Vergangenheit einige Landkreise im Rahmen von Genehmigungsverfahren Verträge mit dem Kläger nicht als Nachweis für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Gülle anerkannt. Hierüber unterrichtete der Kläger die Beklagte jedoch nicht, als die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von Biogasgülle schlossen.

 

Als die Beklagte der zuständigen Behörde den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der Gülle vorlegte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie, die Behörde, diesen Vertrag nicht als Nachweis anerkenne, da sich der Kläger nicht der oben angeführten Rahmenvereinbarung unterworfen habe.

 

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin unter Fristsetzung vergeblich zur Beibringung der erforderlichen Nachweise auf und kündigte hiernach den Vertrag mit sofortiger Wirkung.

 

Da der Kläger die Kündigung nicht als wirksam erachtete, erhob er gegenüber der Beklagten Klage auf Lieferung einer bestimmten Menge der Gülle sowie auf Zahlung von Schadensersatz. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Das OLG hat die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Und auch die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2015 (Aktenzeichen VII ZR 261/13) zurückgewiesen worden, so dass der Beschluss des OLG vom 12.08.2013 seitdem rechtskräftig ist.

 

Entscheidung

Das OLG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Der geschuldete Erfolg könne darin gesehen werden, dass der Kläger die Gülle nicht nur abzutransportieren, sondern in einer Weise zu entsorgen habe, die die Beklagte davon entlaste, selbst für eine ordnungsgemäße Verwertung der Gülle sorgen zu müssen, und in die Lage versetze, dies erforderlichenfalls den zuständigen Behörden nachzuweisen. Einen solchen Nachweis habe der Kläger durch Vorlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aber nicht erbracht. Denn die für die Genehmigung der Biogasanlage zuständige Behörde habe klargestellt, dass dieser Vertrag nicht als Nachweis ausreiche, weil sich der Kläger nicht der Rahmenvereinbarung über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger unterworfen habe. Weil der Kläger seine aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag resultierende Pflicht, die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen, nicht erfüllt hat, ist der Beklagten daher im Ergebnis das Kündigungsrecht zugebilligt worden.

 

Praxishinweis

Mit der vorliegenden Entscheidung setzt das OLG seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach es sich bei Entsorgungsverträgen regelmäßig um Werkverträge handelt. In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird also nicht die Dienstleistung als solche, sondern vielmehr der Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet. Dabei tritt der geschuldete Entsorgungserfolg, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, grundsätzlich erst ein, wenn der Auftraggeber dauerhaft von jeder öffentlich-rechtlichen Einstandspflicht für die Entsorgung seiner Abfälle befreit wird. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag daher nach vergeblicher Fristsetzung kündigen. Das Risiko, die erforderlichen Nachweise für eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht erhalten zu können, trifft also im Innenverhältnis der Parteien eines Entsorgungsvertrages regelmäßig den Auftragnehmer, auch wenn der Auftraggeber als Entsorgungspflichtiger abfallrechtlich verantwortlich bleibt.

 

Daher sollte ein Auftraggeber in solchen Fällen, in denen der Auftragnehmer den Nachweis nicht führt, frühzeitig die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um seiner abfallrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen zu können.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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