Millionenschäden bei Entsorgung
Wenn der Akku den Müll in Brand setzt Akkus in Elektrogeräten sind eine große Brandgefahr in der Müllentsorgung. In manchen Anlagen gibt […]
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Einleitung Abwasser stellt einen komplexen Stoffstrom dar, der eine Vielzahl von Stoffen enthalten kann. Die unsachgemäße Behandlung und Einleitung von Abwasser kann […]
Anwendungsbereich der Störfallverordnung
Die Störfallverordnung (StörfallV) gilt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.
Betriebsbereiche sind dabei räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen gefährliche Stoffe gelagert, verarbeitet oder hergestellt werden.
Die Mengenschwellen, ab denen die Störfallverordnung gilt, sind in den Anhängen I und II der Störfallverordnung festgelegt. Die Mengenschwellen variieren je nach Gefährlichkeit der Stoffe.
Die Störfallverordnung unterscheidet zwei Klassen von Betriebsbereichen:
Betriebsbereiche der unteren Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen weniger strengen Anforderungen als Betriebsbereiche der oberen Klasse.
Betriebsbereiche der oberen Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen strengen Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Umwelt.
Zu den Pflichten der Betreiber von Störfallanlagen gehören unter anderem:
Erstellung eines Sicherheitsberichts: Der Sicherheitsbericht muss eine Beschreibung der Anlage, der gefährlichen Stoffe und der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen enthalten.
Durchführung von Sicherheitsanalysen: Die Sicherheitsanalysen müssen die Risiken von Störfällen und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung bewerten.
Erstellung eines Notfallplans: Der Notfallplan muss die Maßnahmen festlegen, die im Falle eines Störfalls zu ergreifen sind.
Unterrichtung der Öffentlichkeit: Die Betreiber von Störfallanlagen müssen die Öffentlichkeit über die Risiken von Störfällen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen informieren.
Die Störfallverordnung wird von den zuständigen Behörden überwacht.
Die Behörden können bei Verstößen gegen die Störfallverordnung Bußgelder verhängen.