In seiner Sitzung am 10.02.2017 hat der Bundesrat der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) mit einigen Änderungen zugestimmt. Am 30.03.2017 passierte die Verordnung ohne weitere Änderungen auch den Deutschen Bundestag. Ihr Inkrafttreten ist für den 01.08.2017 geplant.
Wie bereits mehrfach berichtet wurde, basiert die neue GewAbfV auf der Pflichtenkaskade Getrenntsammlung – Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage (mit dem Ziel eines anschließenden Recyclings aussortierter Fraktionen) – hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung, wobei die nachrangigen Pflichten jeweils nur zum Tragen kommen, wenn die vorrangigen Pflichten entfallen, weil eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme eingreift. Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn die Erfüllung der vorrangigen Pflichten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; allein für die Vorbehandlungspflicht ist mit dem Erreichen einer bestimmten Getrenntsammlungsquote eine weitere Ausnahme vorgesehen. Abfälle, die nicht verwertet werden, unterliegen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger; wie die bisherige sieht auch die neue GewAbfV hierfür eine Behälterbenutzungspflicht vor (sog. Pflichtrestmülltonne).
Die wohl bedeutendste Änderung, die vom Bundesrat beschlossen wurde, betrifft den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle. Dieser soll im Vergleich zur bisherigen GewAbfV ausgeweitet und auf Abfallfraktionen erstreckt werden, die nicht in Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses aufgeführt sind. Damit sollen zum Beispiel die sog. nicht-infektiösen Krankenhausabfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 zukünftig in den Anwendungsbereich der GewAbfV und ihrer Getrennthaltungsgebote fallen. Für die Abgrenzung, wann solche Abfälle gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne der GewAbfV sind, sollte es nach dem Entwurf der Bundesregierung darauf ankommen, ob diese nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Dieses Kriterium hätte zur Folge gehabt, dass jeder Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, der in einer Hausmüllverbrennungsanlage entsorgt werden kann, zukünftig als gewerblicher Siedlungsabfall anzusehen gewesen wäre. Der Bundesrat hat dies für zu weitgehend erachtet und die Definition für gewerbliche Siedlungsabfälle dahingehend geändert, dass es nicht auf die Möglichkeit der Entsorgung, sondern auf die Vergleichbarkeit der Abfälle nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit solchen aus privaten Haushaltungen ankommt. Auch nach dieser Änderung dürfte die Ausweitung des Anwendungsbereichs der GewAbfV allerdings noch erheblich sein, zumal die Menge des anfallenden Abfalls für dessen Einstufung als gewerblicher Siedlungsabfall ohne Bedeutung ist.
Klargestellt hat der Bundesrat, dass bei der Berechnung der Getrenntsammlungsquote eines Abfallerzeugers nicht alle Abfälle, sondern lediglich die gewerblichen Siedlungsabfälle zu berücksichtigen sind. Überschreitet diese Getrenntsammlungsquote 90 Masseprozent, entfällt für den betroffenen Erzeuger die Pflicht zur Vorbehandlung der abweichend von den Getrennthaltungsgeboten gemischt erfassten Abfälle. Keine Änderung gab es demgegenüber bei der Frage, ob die Getrenntsammlungsquote bei Unternehmen mit mehreren Standorten standortbezogen oder standortübergreifend zu ermitteln ist. Da der Wortlaut der Regelungen nicht nach Standorten differenziert, geht der Verordnungsgeber wohl von einer standortübergreifenden Getrenntsammlungsquote aus. Im Hinblick auf die Regelungsidee, dass bei hohen Getrenntsammlungsquoten nur noch wenige Wertstoffe in gemischt erfassten Abfällen zu erwarten sind und eine Vorbehandlung daher nicht erfolgsversprechend erscheint, ist dies allerdings wenig überzeugend, denn die Getrenntsammlungsquote an einem Standort sagt nichts über die Zusammensetzung von Abfallgemischen an anderen Standorten aus.
Eine Erleichterung hat der Bundesrat bei dem bis zum 31.03. eines Jahres zu erstellenden Nachweis der Getrenntsammlungsquote im Vorjahr, der von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden muss, eingeführt: Dieser Nachweis ist nicht – wie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen – stets, sondern nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine elektronische Vorlage verlangen; Gleiches soll nach dem Beschluss des Bundesrats für die nach der novellierten GewAbfV zu erstellenden Dokumentationen über die Getrennthaltung und die Vorbehandlung gelten. Unternehmen ist daher zu empfehlen, diese Dokumente von vornherein elektronisch vorzuhalten.
Weitere Änderungen durch den Bundesrat betreffen die Ausklammerung von Hygienepapier aus der Getrenntsammlungspflicht von PPK-Abfällen und die Streichung der hohen Verschmutzung von Abfällen als Beispiel für einen Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Getrenntsammlung – Letzteres aufgrund der Befürchtung, Abfälle könnten anderenfalls gezielt verschmutzt werden, um sie einer energetischen Verwertung zuzuführen.
Nachdem sich die Bundesregierung diesen Änderungen angeschlossen hat und inzwischen auch die abschließende Zustimmung des Bundestages vorliegt, kann die Verordnung nach Ausfertigung und Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Als Datum des Inkrafttretens ist der 01.08.2017 vorgesehen.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
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