Emissionsberechtigungen – Zuteilung bei Mehrproduktion

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.02.1011, 10 K 274.09

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem jüngst ergangenen Urteil eine wichtige Klärung zu der Frage erzielt, nach welchem Maßstab ein Anlagenbetreiber im Falle einer Mehrproduktion in seinen Anlagen um mehr als 10 % nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zusätzliche Emissionsberechtigungen erhält (VG Berlin, Urt. 23.02.2011, 10 K 274.09). Im Ergebnis kommt es auf eine gesamthafte anlagenbezogene Betrachtung an. Damit trat das VG Berlin der bislang von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vertretenen Auffassung, es käme darauf an, dass jedes Produkt für sich eine Mehrproduktion von mindestens 10 % erreiche, entgegen.

 

In dem Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die mehrere emissionshandelspflichtige Anlagen aus dem Bereich der Herstellung von Kartoffelprodukten in verschiedenen Bundesländern betreibt, die Zuteilung von zusätzlichen Emissionsberechtigungen nach § 12 Abs. 1 S. 1 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). § 12 Abs. 1 ZuG 2012 regelt einen so genannten besonderen Härtefall und kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Anlage, die Zuteilungen auf der Grundlage einer Berechnung nach ihrem historischen Emissionsverhalten erhält, nunmehr soviel mehr produziert, dass eine ausschließliche Betrachtung des Emissionsverhaltens aus früheren Jahren nicht mehr sachgerecht wäre. Konkret: Hat ein Anlagenbetreiber in den Jahren 2005 und 2006 mindestens 10 % mehr produziert als im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004, dann kann er über die Härtefallregelung nach § 12 ZuG 2012 eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem System für Neuanlagen gemäß § 9 ZuG 2012 beantragen.

 

Streitig war nun, an welchem Maßstab die geforderte Mehrproduktion von 10 % ermittelt werden soll: Aus Sicht des Anlagenbetreibers stellte die Gesamtheit der; Anlagen den Vergleichsmaßstab dar, für die DEHSt sollte es dagegen darauf ankommen, dass für die Produktion eines jeden Produktes, das in der Anlage hergestellt wird, eine Steigerung um mindestens 10 % zu verzeichnen wäre. Sollte dies nicht bei jedem Produkt vorliegen, wäre auch eine Anwendung der Härtefallregelung zu verwehren. Das VG Berlin hat nun der Auslegung des Anlagenbetreibers zugestimmt: Es hält aus Gründen des Wortlauts, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks des § 12 ZuG 2012 eine Auslegung für geboten, wonach es ausschließlich auf eine gesamthafte anlagenbezogene und nicht produktspezifische Betrachtung der Mehrproduktion ankommt.

 

In der Folge erhält der Anlagenbetreiber weitere Emissionsberechtigungen: Liegt der Tatbestand von § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 vor, so das VG Berlin, bestimmt sich die Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen als rechnerisches Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 ZuG 2012 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.

 

Wegen der konkreten Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen hat das VG Berlin die Sache zur Berechnung wieder an die DEHSt verwiesen. Es hat sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Ende 2010 berufen, das zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung ausgeführt hatte, es genüge, wenn anhand der Entscheidungsgründe des Gerichts eine fehlerfreie Neuberechnung möglich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010, 7 C 23.09).

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte