Arbeitsentwurf zur Novelle der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Mit Stand vom 24.07.2015 hat die Bundesregierung einen Arbeitsentwurf für eine zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Diese Verordnung betrifft im wesentlichen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).

 

Kernpunkte der Novellierung der EfbV und der AbfBeauftrV sind die Vereinheitlichung der Regelungen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde, wie sie sich auch in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung finden. Erstmals werden dahingehende Anforderungen auch an die Sachverständigen und die Abfallbeauftragten normiert.

 

Ferner sollen die Inhalte des Überwachungsvertrages konkretisiert werden. So soll sich die technische Überwachungsorganisation verpflichten, eine Einstufung dazu vorzunehmen, ob es sich bei einer zu zertifizierenden Verwertungsmaßnahme um eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder eine sonstige Verwertung handelt. Neu ist ferner, dass dem Abschluss des Überwachungsvertrages eine Vorprüfung voranzugehen hat, aus der sich ergibt, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die im Überwachungsvertrag festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

 

Zudem werden die Regelungen über Entsorgergemeinschaften in die EfbV mit einbezogen. Dabei soll es weiterhin keine behördliche Einzelzustimmung geben. Der Behörde ist aber der Eintritt und der Austritt eines Mitglieds anzuzeigen.

 

Vorgaben sind zukünftig auch hinsichtlich der jährlichen Überprüfung vorgesehen. So soll die jährliche Überprüfung zum Bei spiel die Durchführung von mindestens einem Vor-Ort-Termin umfassen.

 

An zahlreichen Stellen im Arbeitsentwurf werden die Einflussnahmemöglichkeiten der Behörden verstärkt. So hat die Behörde das Recht, an den Vor-Ort-Terminen der Sachverständigen sowie an den Sitzungen der Überwachungsausschüsse der Entsorgergemeinschaften teilzunehmen. Ferner aufgenommen wurden sogenannte Benehmensregelungen der betrieblichen Überwachungsbehörden bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag.

 

Neu ist auch die Einrichtung eines behördlich geführten öffentlichen Entsorgungsfachbetrieberegisters.

 

In der AbfBeauftrV wird der Kreis der betroffenen Anlagen aktualisiert und neu bestimmt. So müssen etwa auch die Betreiber von Rücknahmesystemen für Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altbatterien Abfallbeauftragte bestellen, wobei hierfür teilweise Mengenschwellen überschritten sein müssen. Vorgesehen bleibt weiter die Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter, eines gemeinsamen Abfallbeauftragten, eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich oder auch die Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter.

 

Die Anforderungen, die nach EfbV zukünftig an die Zuverlässigkeit von Abfallbeauftragten gestellt werden, sind ebenso streng wie die für Sachverständige und damit sogar strenger als die Vorgaben der EfbV für Betriebsinhaber und Leitungspersonal. Dies wirft Fragen auf; dies insbesondere, weil die Prüfung der Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zunächst dem Betriebsinhaber obliegt. Ob es erforderlich und wie es durchführbar ist, dass der Betriebsinhaber und damit Arbeitgeber des Abfallbeauftragten Anforderungen prüft, wie etwa dass der Abfallbeauftragte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, bedarf weiterer Rechtfertigung und Konkretisierung.

 

Die beteiligten Kreise waren bis zum 04.09.2015 aufgerufen, Stellung zu nehmen. Im Anschluss folgt die Erarbeitung eines Referentenentwurfs.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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