Änderungen der AVV in Kraft getreten

Wie Sie sicher wissen, hat die „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016“ zu diversen Änderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geführt, die am 11.03.2016 in Kraft getreten sind. Für die zutreffende Einstufung von Abfällen und damit für die praktische Anwendung der geänderten AVV maßgeblich sind demnach vor allem Änderungen in der Einleitung der Anlage (Abfallverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 AVV.

 

Zukünftig erfolgt demzufolge die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich anhand eines – im Einzelfall komplexen – Zusammenspiels von Regelungen des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG und des europäischen Chemikalienrechts, hier vor allem der CLP-VO, zu Berücksichtigungs- und Konzentrationsgrenzwerten und ihrer Bestimmung.

 

Als gefährlich eingestuft werden künftig zudem Abfälle, bei denen mindestens einer der in Anhang IV der sogenannten POP-Verordnung – VO (EG) Nr. 850/2004 – geregelten Konzentrationsgrenzen für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist.

 

Anders als im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen (BR.-Drs. 43/15 vom 12.08.2015), wurde auf Wunsch des Bundesrats davon Abstand genommen, die „Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ (BAnz. Nr. 148a vom 09.08.2005) mit Erlass der „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016“ aufzuheben. Stattdessen soll das Außerkrafttreten der Hinweise als gesonderte Bekanntmachung des BMUB im Bundesanzeiger formuliert werden.

 

Für die praktische Handhabung der geänderten AVV wird es – wie schon in der Vergangenheit – auch künftig von maßgeblicher Bedeutung sein, die für die Einstufung zu untersuchenden Parameter entsprechend dem Gefahrenpotential der Abfälle unter Berücksichtigung ihrer naheliegenden Verwendungsformen sinnvoll zu begrenzen, um einer andernfalls drohenden „Chemikalisierung des Rechts“ vorzubeugen. Zudem müssen auch künftig die einschlägigen Grenzwerte im Einzelfall zutreffend bestimmt sowie Fragen zur Repräsentativität von Analysen geklärt werden.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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