Störfallrecht und Störfallverordnung: Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen

Anwendungsbereich der Störfallverordnung
Die Störfallverordnung (StörfallV) gilt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.

Betriebsbereiche sind dabei räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen gefährliche Stoffe gelagert, verarbeitet oder hergestellt werden.

Die Mengenschwellen, ab denen die Störfallverordnung gilt, sind in den Anhängen I und II der Störfallverordnung festgelegt. Die Mengenschwellen variieren je nach Gefährlichkeit der Stoffe.

Die Störfallverordnung unterscheidet zwei Klassen von Betriebsbereichen:

Betriebsbereiche der unteren Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen weniger strengen Anforderungen als Betriebsbereiche der oberen Klasse.
Betriebsbereiche der oberen Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen strengen Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Umwelt.

Zu den Pflichten der Betreiber von Störfallanlagen gehören unter anderem:

Erstellung eines Sicherheitsberichts: Der Sicherheitsbericht muss eine Beschreibung der Anlage, der gefährlichen Stoffe und der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen enthalten.

Durchführung von Sicherheitsanalysen: Die Sicherheitsanalysen müssen die Risiken von Störfällen und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung bewerten.

Erstellung eines Notfallplans: Der Notfallplan muss die Maßnahmen festlegen, die im Falle eines Störfalls zu ergreifen sind.

Unterrichtung der Öffentlichkeit: Die Betreiber von Störfallanlagen müssen die Öffentlichkeit über die Risiken von Störfällen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen informieren.

Die Störfallverordnung wird von den zuständigen Behörden überwacht.

Die Behörden können bei Verstößen gegen die Störfallverordnung Bußgelder verhängen.

Zusammenhang zwischen Probenahme nach LAGA PN98, Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung

1. LAGA PN98: Probenahme von Abfällen

Zielsetzung:
„Die Richtlinie beschreibt die Vorgehensweise bei der Entnahme repräsentativer Proben von Abfällen, um eine zuverlässige Charakterisierung der Abfälle zu gewährleisten.“

Anwendungsbereich:
„Die Richtlinie gilt für die Probenahme von allen Abfallarten, die der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) unterliegen.“

Verfahrensweise:
„Die Probenahme ist in mehreren Schritten durchzuführen:

Festlegung des Probenahmeortes
Auswahl des Probenahmeverfahrens
Entnahme der Probe
Aufbereitung der Probe
Lagerung und Transport der Probe“
Dokumentation:
„Alle relevanten Informationen zur Probenahme sind zu protokollieren, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.“

2. Mantelverordnung:

Verwertung von mineralischen Abfällen:
„Die Mantelverordnung regelt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“

Einstufung in Verwertungsklassen:
„Die Einstufung eines Abfalls in eine Verwertungsklasse (VK) erfolgt anhand der Schadstoffgehalte, die durch die Probenahme nach LAGA PN98 ermittelt werden.“

Zuordnungswerte:
„Je nach VK sind unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten zulässig.“

3. Ersatzbaustoffverordnung:

Neuregelungen:
„Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ersetzt die Mantelverordnung und führt einige Neuerungen ein.“

Prüfverfahren:
„Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.“

Elektronisches Abfallregister:
„Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.“

4. Zusammenhänge:

Probenahme nach LAGA PN98:
„Die Probenahme nach LAGA PN98 ist die Grundlage für die Charakterisierung von mineralischen Abfällen und somit für die Verwertung als Ersatzbaustoffe.“

Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung:
„Die Mantelverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung regeln die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“