Die Novelle des Elektrogesetzes (ElektroG), die am 01.01.2022 in Kraft tritt, unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Erstbehandlungsanlagen (EBA).
Die Kategorie der EBA zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung (EBA SW) entspricht den bisherigen EBA. Dabei lässt die Novelle nunmehr Kaskadenlösungen zu, bei denen mehrere EBA nacheinander tätig werden, um die Anforderungen die sich künftig aus der EAG-BehandV ergeben – zu erfüllen. Die Durchführung allein der Verwertungsverfahren R12 und/oder R13 genügt für eine Zertifizierung als EBA allerdings nicht. Diese Einschränkung zielt vor allem auf reine Sortier- und Lageranlagen ab. Problematisch ist aber, dass dem R12-Verfahren regelmäßig auch die der Schadstoffentfrachtung dienenden, in der EAG-BehandV geregelten Behandlungsschritte zuzuordnen sind. Ob es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, dass solche Tätigkeiten für eine Zertifizierung nicht ausreichen, ist zweifelhaft.
Die Kategorie der EBA zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (EBA VzW) soll die Reparatur von Altgeräten fördern. Für eine EBA VzW gilt die EAG-BehandV nicht; stattdessen muss sie geeignet sein, Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für den ursprünglichen Zweck verwendet werden können. In einer EBA VzW erfolgt also eine abschließende Verwertung
Weitere Neuerungen betreffen die Pflichten zur Erstellung von Betriebskonzepten und zur Führung von Betriebstagebüchern. Zudem muss künftig der Auditor spätestens nach 5 Jahren ausgewechselt werden. Bestehende EBA müssen die neuen Anforderungen erstmals bei der Erneuerung des Zertifikats erfüllen.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte