Freizeitlärm, Sportanlagenlärm, Lärm durch gewerbliche Anlagen und Immissionen durch spielende Kinder
Seminarinfos
Gerade in dicht besiedelten – urbanen – Gebieten, aber auch im Außenbereich, ist es Aufgabe der planenden Stellen und der Genehmigungsbehörden den verschiedenen Interessen an den Raum durch
Seminarinfos
Gerade in dicht besiedelten – urbanen – Gebieten, aber auch im Außenbereich, ist es Aufgabe der planenden Stellen und der Genehmigungsbehörden den verschiedenen Interessen an den Raum durch Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. durch drittschützende Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen.
Je nach dem, mit welchen konkreten Vorhaben man es zu tun hat (z. B. Sport und Freizeitanlagen, Kindergärten, gewerbliche Anlagen wie Biogasanlagen) geben die Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sehr unterschiedliche Regelungen vor.
In den letzten Jahren wurden die maßgeblichen Vorschriften (18. BImSchV (neu 2017), Freizeitlärm -RL (neu 2015), TA-Lärm (neu 2017)) erheblich geändert und aktualisiert.
Die Behörden haben nun insbesondere bei Freizeitanlagen – deutlich mehr Spielräume und Möglichkeiten, den Freizeitinteressen Rechnung tragen zu können.
In der BauNVO, der TA Lärm und der 18. BImSchV wurde u. a. das urbane Baugebiet (§ 6a BauNVO) aufgenommen.
In diesem Seminar werden die relevanten öffentlich-rechtlichen Regelungen vorgestellt und die Rechtsbereiche voneinander abgegrenzt.
Gegenstand ist des Weiteren die Frage, wie durch hinreichend bestimmte Nebenbestimmungen die Konflikte nachhaltig gelöst werden können bzw. was die Nachbarn an Schutz verlangen können.
Das Seminar wendet sich an Sie als Mitarbeiter in Planungs-, Umwelt-, und Bauämtern bzw. im Ordnungsdienst, Betreiber von Anlagen und Veranstalter.
Kurszeiten
24. April 2025 09:30 - 16:00(GMT+01:00)
Kurs-ID
L250424
Teilnahme am Kurs
Im Nachgang an Ihre Anmeldung erhalten Sie, bei Bestätigung des Seminars, eine Rechnung mit Zahlungsziel.