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	<title>Verwaltungspraxis &#8211; Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.</title>
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		<title>Die TA Lärm: Aktueller Stand zur Beurteilung gewerblicher und industrieller Geräusche</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 10:12:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist die zentrale Verwaltungsvorschrift in Deutschland zur Beurteilung und Begrenzung von Geräuschemissionen gewerblicher [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-sourcepos="3:1-3:635">Die <strong>Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)</strong> ist die zentrale Verwaltungsvorschrift in Deutschland zur Beurteilung und Begrenzung von Geräuschemissionen gewerblicher und industrieller Anlagen. Sie dient der Konkretisierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und legt Immissionsrichtwerte fest, deren Einhaltung den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm gewährleistet. Trotz ihrer langen Historie und regelmäßiger Anwendung werfen bestimmte Aspekte der Beurteilung von Geräuschen – insbesondere die Konzepte der Irrelevanz und der (Unechten) Gemengelage – in der Praxis immer wieder Fragen auf.</p>
<hr data-sourcepos="5:1-5:3" />
<p data-sourcepos="7:1-7:55"><strong>1. Grundlagen der TA Lärm und ihr Anwendungsbereich</strong></p>
<p data-sourcepos="9:1-9:113">Die TA Lärm von 1998 (letzte Änderung 2021) stellt ein bewährtes Instrument zur Lärmbewertung dar. Sie definiert:</p>
<ul data-sourcepos="11:1-14:0">
<li data-sourcepos="11:1-11:290"><strong>Immissionsrichtwerte:</strong> Diese differenzieren nach Gebietskategorien (z.B. reine Wohngebiete, Mischgebiete, Industriegebiete) und Tages- bzw. Nachtzeiten. Sie sind als absolute Obergrenzen für die Gesamtbelastung durch Geräusche der zu beurteilenden Anlage am Immissionsort zu verstehen.</li>
<li data-sourcepos="12:1-12:255"><strong>Beurteilungspegel (<span class="katex-display"><span class="katex"><span class="katex-html" aria-hidden="true"><span class="base"><span class="mord"><span class="mord mathnormal">L</span><span class="msupsub"><span class="vlist-t vlist-t2"><span class="vlist-r"><span class="vlist"><span class=""><span class="sizing reset-size6 size3 mtight"><span class="mord mathnormal mtight">r</span></span></span></span><span class="vlist-s">​</span></span></span></span></span></span></span></span></span>):</strong> Dieser Pegel berücksichtigt nicht nur den gemessenen oder prognostizierten Dauerschallpegel, sondern auch Zuschläge für Impulshaltigkeit, Tonalität oder Informationshaltigkeit des Geräusches.</li>
<li data-sourcepos="13:1-14:0"><strong>Immissionsort:</strong> Dies ist der Ort, an dem die Geräuschimmissionen beurteilt werden, in der Regel der am stärksten betroffene Ort außerhalb des Anlagengrundstücks, typischerweise an oder in Wohngebäuden.</li>
</ul>
<p data-sourcepos="15:1-15:344">Die TA Lärm ist auf <strong>genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen</strong> anwendbar, soweit diese gewerbliche oder industrielle Geräusche verursachen. Sie dient sowohl der präventiven Beurteilung bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung von Anlagen als auch der repressiven Beurteilung bei Beschwerden über bestehende Anlagen.</p>
<hr data-sourcepos="17:1-17:3" />
<p data-sourcepos="19:1-19:85"><strong>2. Aktueller Stand zur Beurteilung von Geräuschen – Spezifische Herausforderungen</strong></p>
<p data-sourcepos="21:1-21:212">Die Auslegung der TA Lärm, insbesondere bei komplexen Geräuschsituationen, wird durch die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kontinuierlich präzisiert. Drei zentrale Aspekte verdienen dabei besondere Beachtung:</p>
<h3 data-sourcepos="23:1-23:34">2.1. Irrelevanz von Geräuschen</h3>
<p data-sourcepos="25:1-25:263">Der Begriff der Irrelevanz gemäß <strong>Nummer 3.2.1 Satz 2 TA Lärm</strong> ist von großer praktischer Bedeutung. Er besagt, dass Geräuschquellen, die einen geringen Beitrag zur Gesamtbelastung am Immissionsort leisten, bei der Beurteilung außer Acht gelassen werden können.</p>
<ul data-sourcepos="27:1-30:0">
<li data-sourcepos="27:1-27:280"><strong>Grundgedanke:</strong> Die Vorschrift soll den Beurteilungsaufwand auf die tatsächlich relevanten Geräuschquellen konzentrieren. Es macht keinen Sinn, Geräuschquellen aufwändig zu untersuchen, deren Eliminierung oder Minderung keinen messbaren Einfluss auf die Gesamtbelastung hätte.</li>
<li data-sourcepos="28:1-28:299"><strong>Kriterium:</strong> Eine Geräuschquelle gilt als irrelevant, wenn ihr Beitrag zum Beurteilungspegel am Immissionsort <strong>mehr als 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt</strong> oder wenn ihr Beitrag <strong>weniger als 3 dB(A) zur Gesamtbelastung beiträgt</strong>. Die 6 dB(A)-Regelung ist dabei vorrangig anzuwenden.</li>
<li data-sourcepos="29:1-30:0"><strong>Praktische Auslegung:</strong> Die Irrelevanz wird oft kontrovers diskutiert. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Geräuschquelle nur dann als irrelevant eingestuft werden kann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ihre Emissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten und sie den Gesamtpegel nicht maßgeblich beeinflusst. Die Beurteilung erfordert oft eine fundierte schalltechnische Analyse. Die Irrelevanz befreit eine Anlage nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, sondern entbindet lediglich von einer detaillierten schalltechnischen Beurteilung im Kontext einer anderen Geräuschquelle.</li>
</ul>
<h3 data-sourcepos="31:1-31:30">2.2. (Unechte) Gemengelage</h3>
<p data-sourcepos="33:1-33:225">Der Begriff der Gemengelage beschreibt Situationen, in denen Geräusche aus mehreren Quellen oder Bereichen auf einen Immissionsort einwirken. Die TA Lärm unterscheidet hierbei zwischen der echten und der unechten Gemengelage:</p>
<ul data-sourcepos="35:1-40:0">
<li data-sourcepos="35:1-35:464"><strong>Echte Gemengelage:</strong> Diese liegt vor, wenn auf einen Immissionsort <strong>Geräusche unterschiedlicher Art</strong> einwirken (z.B. Gewerbe- und Verkehrslärm). Die TA Lärm ist in diesen Fällen primär auf die gewerblichen Geräusche anzuwenden; andere Geräuscharten werden nach den jeweils einschlägigen Vorschriften beurteilt. Eine Gesamtbetrachtung aller Lärmarten ist in der TA Lärm nicht vorgesehen, kann aber bei der Abwägung im Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen.</li>
<li data-sourcepos="36:1-40:0"><strong>Unechte Gemengelage (Nummer 3.2.1 Satz 1 TA Lärm):</strong> Dies ist der häufigere und komplexere Fall. Eine unechte Gemengelage liegt vor, wenn auf einen Immissionsort <strong>Geräusche von mehreren gewerblichen oder industriellen Anlagen</strong> einwirken, die <strong>nicht in einem engen funktionalen Zusammenhang</strong> stehen.
<ul data-sourcepos="37:5-40:0">
<li data-sourcepos="37:5-37:239"><strong>Beurteilungsgrundsatz:</strong> In einer unechten Gemengelage ist die <strong>Gesamtbelastung aller relevanten Anlagen</strong> am Immissionsort maßgeblich. Der Immissionsrichtwert ist für die Summe aller relevanten gewerblichen Geräusche einzuhalten.</li>
<li data-sourcepos="38:5-38:822"><strong>Lastenverteilung:</strong> Die TA Lärm legt keine feste Regel zur Lastenverteilung zwischen den einzelnen Anlagen fest. Dies ist eine der größten praktischen Herausforderungen. Die Rechtsprechung hat hier das <strong>&#8222;Immissionskontingentierungsprinzip&#8220;</strong> entwickelt. Dabei wird der zur Verfügung stehende Immissionsrichtwert auf die beteiligten Anlagen aufgeteilt, typischerweise anteilig entsprechend ihrer bisherigen Emissionen oder ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, oder durch Vergabe von Kontingenten an die einzelnen Verursacher. Ziel ist es, keine Anlage unzumutbar zu belasten, aber auch neue Anlagen nur dann zuzulassen, wenn sie die Gesamtbelastung nicht über den Richtwert hinaus erhöhen. Die Vergabe von Kontingenten erfordert oft eine Kooperation der Anlagenbetreiber und eine vorausschauende Planung der Behörden.</li>
<li data-sourcepos="39:5-40:0"><strong>Besondere Relevanz:</strong> Die unechte Gemengelage ist besonders relevant in dicht besiedelten Mischgebieten oder in Gewerbegebieten, die an Wohngebiete angrenzen.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<hr data-sourcepos="41:1-41:3" />
<p data-sourcepos="43:1-43:74"><strong>3. Ihre Fragen zur Auslegung von gewerblichen/industriellen Geräuschen</strong></p>
<p data-sourcepos="45:1-45:156">Die Auslegung der TA Lärm erfordert oft spezifisches Fachwissen und detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung. Häufig gestellte Fragen betreffen:</p>
<ul data-sourcepos="47:1-53:0">
<li data-sourcepos="47:1-47:271"><strong>Messunsicherheiten:</strong> Wie werden Messunsicherheiten bei der Beurteilung berücksichtigt? Die TA Lärm sieht hier keine expliziten Korrekturwerte vor, doch die Messtechnik und die Methodik (z.B. DIN EN ISO 9613-2 für Prognose) berücksichtigen spezifische Unsicherheiten.</li>
<li data-sourcepos="48:1-48:265"><strong>Prognosemodelle vs. Messungen:</strong> Wann ist eine Prognose ausreichend, wann sind Immissionsmessungen erforderlich? Bei Neuanlagen sind Prognosen die Regel. Bei Altanlagen oder Beschwerden können Messungen notwendig sein, um die tatsächliche Belastung zu erfassen.</li>
<li data-sourcepos="49:1-49:242"><strong>Seltene Ereignisse/Spitzenpegel:</strong> Wie werden seltene, kurzzeitige Ereignisse oder hohe Spitzenpegel beurteilt? Die TA Lärm stellt hier gesonderte Anforderungen an kurzzeitige Geräuschspitzen (<span class="katex-display"><span class="katex"><span class="katex-html" aria-hidden="true"><span class="base"><span class="mord"><span class="mord mathnormal">L</span><span class="msupsub"><span class="vlist-t vlist-t2"><span class="vlist-r"><span class="vlist"><span class=""><span class="sizing reset-size6 size3 mtight"><span class="mord mtight"><span class="mord mathnormal mtight">A</span><span class="mord mathnormal mtight">ma</span><span class="mord mathnormal mtight">x</span></span></span></span></span><span class="vlist-s">​</span></span></span></span></span></span></span></span></span>).</li>
<li data-sourcepos="50:1-50:498"><strong>Berücksichtigung von Vorbelastungen:</strong> Wie fließt die akustische Vorbelastung durch andere Quellen (z.B. Verkehr, andere Industrie) in die Genehmigung einer neuen Anlage ein, wenn die TA Lärm nur die anlagenbezogenen Geräusche regelt? Dies ist eine Frage, die oft im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung oder im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) behandelt wird. Die TA Lärm selbst sieht keine explizite Berücksichtigung der Vorbelastung vor, außer bei der unechten Gemengelage.</li>
<li data-sourcepos="51:1-51:379"><strong>Geräuschminderungspflichten:</strong> Welche Maßnahmen sind zum Schutz gegen Lärm erforderlich? Das BImSchG fordert, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nach dem Stand der Technik vermieden werden, soweit dies möglich ist, und im Übrigen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies bedeutet, dass auch unterhalb der Immissionsrichtwerte Minderungspflichten bestehen können.</li>
<li data-sourcepos="52:1-53:0"><strong>Nachbarschaftskonflikte:</strong> Wie werden wiederkehrende Nachbarschaftskonflikte trotz Einhaltung der Richtwerte behandelt? Die TA Lärm legt die Schwelle der Erheblichkeit fest. Unterhalb dieser Schwelle ist die Einwirkung in der Regel zumutbar. Bei dauerhaften Konflikten kann es jedoch sinnvoll sein, auch unterhalb der Richtwerte anlagenbezogene Verbesserungen zu prüfen.</li>
</ul>
<hr data-sourcepos="54:1-54:3" />
<p data-sourcepos="56:1-56:25"><strong>4. Fazit und Ausblick</strong></p>
<p data-sourcepos="58:1-58:391">Die TA Lärm bleibt das zentrale Regelwerk für die Lärmbeurteilung gewerblicher und industrieller Geräusche in Deutschland. Die Konzepte der Irrelevanz und der (Unechten) Gemengelage sind dabei von entscheidender Bedeutung für eine praktikable und gerechte Anwendung. Die Rechtsprechung präzisiert die Auslegung kontinuierlich, um den vielfältigen Situationen in der Praxis gerecht zu werden.</p>
<p data-sourcepos="60:1-60:64">Für die Zukunft des Lärmschutzes sind folgende Aspekte relevant:</p>
<ul data-sourcepos="62:1-65:0">
<li data-sourcepos="62:1-62:255"><strong>Klimaneutralität und Energiewende:</strong> Der Ausbau erneuerbarer Energien (z.B. Windenergieanlagen) und neuer Industrieprozesse kann neue Lärmquellen schaffen, deren Beurteilung oft komplex ist und spezifische Anpassungen der Richtlinien erfordern könnte.</li>
<li data-sourcepos="63:1-63:159"><strong>Digitalisierung und Messverfahren:</strong> Fortschritte in der Messtechnik und bei Prognosemodellen können die Genauigkeit der Lärmbeurteilung weiter verbessern.</li>
<li data-sourcepos="64:1-65:0"><strong>Kumulative Effekte:</strong> Die Debatte um die Berücksichtigung von Gesamtlärmbelastungen (echte Gemengelage mit unterschiedlichen Lärmarten) wird weitergeführt, um eine ganzheitlichere Lärmschutzstrategie zu entwickeln, die über die reinen Anlagenemissionen hinausgeht.</li>
</ul>
<p data-sourcepos="66:1-66:390">Die TA Lärm ist ein lebendiges Dokument, das sich an die technologische Entwicklung und gesellschaftliche Bedürfnisse anpassen muss. Eine transparente und konsistente Anwendung der bestehenden Regelungen sowie eine offene Diskussion über ihre Weiterentwicklung sind unerlässlich, um einen effektiven Lärmschutz zu gewährleisten und gleichzeitig wirtschaftliche Entwicklungen zu ermöglichen.</p>
<p data-sourcepos="66:1-66:390">Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EU-Kommission legt Entwurf für Novelle der Abfallverbringungsverordnung vor</title>
		<link>https://iwu-ev.de/eu-kommission-legt-entwurf-fuer-novelle-der-abfallverbringungsverordnung-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Feb 2022 14:49:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die EU-Kommission hat am 17.11.2021 ihren Vorschlag für eine neue Abfallverbringungsverordnung vorgelegt. Der Vorschlag sieht für Verbringungen innerhalb der EU im Kern [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die EU-Kommission hat am 17.11.2021 ihren Vorschlag für eine neue Abfallverbringungsverordnung vorgelegt. Der Vorschlag sieht für Verbringungen innerhalb der EU im Kern eine Beibehaltung der geltenden Strukturen vor. Neu ist unter anderem die verbindliche Einführung der elektronischen Kommunikation bei der Abwicklung von Notifizierungs- und Anhang VII-Verfahren, die Ausweitung der Regelungen über Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung und die Möglichkeit zur Klärung von Einstufungsfragen durch delegierte Rechtsakte. Wesentliche Verschärfungen soll es im Bereich der Abfallexporte in Drittstaaten außerhalb der EU geben. Insbesondere Exporte in Nicht-OECD-Staaten werden – wenn der Entwurf nicht im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert wird &#8211; künftig nur noch in seltenen Fällen zulässig sein.</em></p>
<p>Die EU-Abfallverbringungsverordnung regelt EU-weit einheitlich die verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen. Sie gilt sowohl für Abfalltransporte innerhalb der EU als auch für Importe aus und Exporte in Drittstaaten. Aktuell ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 maßgeblich. Diese inzwischen 15 Jahre alte Verordnung soll nun durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Den für die Einleitung des Rechtssetzungsverfahrens auf EU-Ebene erforderlichen Gesetzgebungsvorschlag hat die EU­-Kommission am 17.11.2021 vorgelegt. Mit diesem Entwurf müssen sich nun zunächst das Europäische Parlament und anschließend der Ministerrat befassen.</p>
<p>Der von der Kommission vorgelegte Entwurf behält die systembildende Zweiteilung in Abfallverbringungen, die einer vorherigen Zulassung in einem Notifizierungsverfahren bedürfen, und solchen, die nur allgemeinen Informationspflichten (sog. Anhang VII-Verfahren) unterworfen werden, bei. Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Verfahrenszuordnung sind weiterhin die Abfalllisten in den Anhängen zur Abfallverbringungsverordnung (Anhänge III, IIIA und IIIB: grüne Liste; Anhang IV: gelbe Liste); beibehalten wird auch der Grundsatz, dass in keiner Liste aufgeführte Abfälle und Abfallgemische notifizierungspflichtig sind. Die Grundstrukturen des Abfallverbringungsrechts bleiben damit auch künftig erhalten.</p>
<p>Eine wesentliche Neuerung besteht in dem Vorschlag einer vollständigen Digitalisierung der abfallverbringungsrechtlichen Verfahren, die künftig &#8211; zwingend &#8211; über eine elektronische Plattform abgewickelt werden sollen. Dies betrifft sowohl notifizierungspflichtige als auch nicht notifizierungspflichtige Verbringungen. Vorgesehen ist, dass die EU­-Kommission zu diesem Zweck ein zentrales System betreibt, welches die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen und Unterlagen ermöglicht. Dieses zentrale System der EU-Kommission soll entweder als Drehkreuz für etwaige von den Mitgliedstaaten eingerichtete nationale Systeme dienen oder, wenn ein Mitgliedstaat kein nationales System einrichtet, unmittelbar von den zuständigen Behörden genutzt werden können.</p>
<p>Durch einen Datenaustausch über elektronische Plattformen würden einige im bisherigen Recht vorgesehene Verfahrensweisen obsolet. So wäre bei notifizierungsfreien Verbringungen das Anhang VII-Dokument nicht mehr während des Transports mitzuführen; vielmehr sieht der Entwurf vor, dass der Veranlasser das ausgefüllte Dokument spätestens einen Tag vor der Verbringung an die Plattform übermitteln und sicherstellen muss, dass die Informationen während des Transports den zuständigen Behörden elektronisch zur Verfügung stehen. Entsprechendes soll für die Begleitformulare bei notifizierungspflichtigen Verbringungen gelten.</p>
<p>Die &#8211; in der Praxis bisher wenig bedeutsame &#8211; Regelung über Anlagen mit Vorabzustimmung soll nach dem Willen der EU-Kommission erheblich ausgebaut werden. Danach wird künftig bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Vorabzustimmung bestehen; bisher handelte es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Als Regeldauer für die Vorabzustimmung sieht der Entwurf sieben Jahre vor; die zuständige Behörde kann allerdings, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, einen abweichenden Zeitraum festlegen.</p>
<p>Sammelnotifizierungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung sollen künftig für drei Jahre gültig sein; bisher gibt es lediglich eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit, deren Gebrauch allerdings im behördlichen Ermessen steht. Eine Verkürzung der dreijährigen Geltungsdauer von Sammelnotifizierungen durch die für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörden ist in ,,hinreichend begründeten Fällen&#8220; aber möglich; welche Gründe hierfür vorliegen müssen, wird in dem Entwurf nicht näher konkretisiert.</p>
<p>Wie bisher werden bei Notifizierungen von Verbringungen zu Anlagen mit Vorabzustimmung zudem bestimmte Verfahrensfristen verkürzt; dabei soll der Kreis der betroffenen Fristen ausgeweitet werden. Eine inhaltliche Reduzierung des Prüfungsumfangs im Notifizierungsverfahren ist mit der Verkürzung allerdings nicht verbunden. Zudem kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort &#8211; ohne dass dies an nähere Voraussetzungen geknüpft wäre &#8211; entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen zu erhalten. Angesichts solcher „Schlupflöcher&#8220; mag bezweifelt werden, dass die für Verbringungen zu Anlagen mit Vorabzustimmung erforderlichen behördlichen Zustimmungen künftig auf dem „fast track&#8220; zu erlangen sind, zumal eine klare Regelung der Rechtsfolgen, die mit der Überschreitung von Fristen durch die Behörden verbunden sind, fehlt.</p>
<p>Erschwert werden soll durch den Entwurf &#8211; auch innerhalb der EU &#8211; die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung. Daher ist für solche Abfälle jetzt erstmals ein grundsätzliches Verbringungsverbot vorgesehen. Mit einer Notifizierung kann eine solche Verbringung aber jedenfalls innerhalb der EU weiterhin zugelassen werden. Da schon bisher Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung stets notifizierungspflichtig sind, ist die mit der Einführung eines grundsätzlichen Verbots von Verbringungen zur Beseitigung verbundene Neuerung eher rechtstechnischer Natur. Praktisch bedeutsamer dürfte deshalb sein, dass die Regelung der Einwandsgründe bei Abfällen zur Beseitigung umgestaltet werden soll. Der Notifizierende muss danach insbesondere nachweisen, dass die Beseitigung der Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, ,,technisch nicht machbar und wirtschaftlich nicht tragfähig ist&#8220; &#8211; gemeint sein dürfte: ,,oder&#8220;. Die Verbringung von Abfällen, die auch im Versandstaat in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können, ist danach künftig nicht mehr zulässig.</p>
<p>Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden gemischte Siedlungsabfälle Abfällen zur Beseitigung nicht mehr gleichgestellt. Auch bei gemischten Siedlungsabfällen ist daher künftig zwischen der vorgesehenen Art der Entsorgung zu differenzieren. Handelt es sich dabei um eine Beseitigung, gilt ein absolutes Verbringungsverbot, welches &#8211; im Gegensatz zur Verbringung anderer Abfälle zur Beseitigung &#8211; nicht durch ein Notifizierungsverfahren überwunden werden kann. Ist eine Verwertung, z.B. eine energetische Verwertung in Form der Abfallverbrennung, vorgesehen, unterliegen Verbringungen gemischter Siedlungsabfälle künftig demgegenüber nicht mehr den Regelungen für die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung, sondern den liberaleren Regeln für Abfälle zur Verwertung.</p>
<p>Im praktisch besonders wichtigen, da fehleranfälligen Bereich der Abfalleinstufung sieht der Entwurf den Erlass delegierter Rechtsakte durch die EU­-Kommission vor, durch die zum Beispiel einheitliche Fremdstoffgrenzen geschaffen werden können. Nähere inhaltliche Vorgaben enthält der Entwurf für den Erlass solcher delegierter Rechtsakte indes nicht. Es ist daher nicht vorherzusehen, ob diese in der Tendenz eher zu einer Erleichterung von Abfallverbringungen innerhalb der EU führen werden oder eher zu einer Ausweitung des Notifizierungsverfahrens und damit zu weiteren Hemmnissen für den Binnenmarkt im Sekundärrohstoffsektor.</p>
<p>Weitreichende Veränderungen soll es im Bereich des Abfallexports aus der EU geben. Insoweit sind in dem Entwurf vor allem Erschwerungen vorgesehen:</p>
<p>Neu ist, dass der Nachweis einer umweltgerechten Behandlung am Zielort der Verbringung bei Exporten aus der EU künftig &#8211; unabhängig vom Zielland &#8211; durch Anlagenaudits erbracht werden soll. Die im Rahmen eines solchen Audits zu prüfenden Kriterien werden in einer neuen Anlage zur Abfallverbringungsverordnung geregelt; es erstreckt sich beispielsweise auf das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen nach dem nationalen Recht des Drittstaats, auf den sicheren und umweltgerechten Betrieb, auf das Vorhandensein der notwendigen Verfahren, Organisations- und Infrastrukturen für die Behandlung der betreffenden Abfälle, auf das Vorhandensein von Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken, auf den Umgang mit Restabfällen, auf die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aller in der Anlage eingegangenen und behandelten Abfälle sowie auf die Einsparung von Energie und die Reduzierung von Treibhausgasen. Das Anlagenaudit muss mindestens alle drei Jahre wiederholt werden. Letztlich können solche Audits nur vom Anlagenbetreiber selbst in Auftrag gegeben werden; denn bei den zu prüfenden Fragen handelt es sich weitestgehend um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Anlagenbetreiber seinen Geschäftspartnern in der Re­gel nicht offenlegen wird. Allerdings hat der Anlagenbetreiber an der Durchführung solcher Audits ein eigenes wirtschaftliches Interesse, weil ihm nur dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, Abfälle aus der EU zu importieren.</p>
<p>Bei Abfallexporten in OECD-Drittstaaten soll künftig ein Überwachungsmechanismus eingreifen: Die EU-Kommission will anhand der in den abfallverbringungsrechtlichen Verfahren generierten Informationen, die künftig elektronisch verfügbar sein werden, fortwährend den Umfang der Abfallexporte in OECD-­Drittstaaten überwachen. Bei einer erheblichen Zunahme innerhalb kurzer Zeit wird der Drittstaat aufgefordert, seine Fähigkeit zur umweltgerechten Behandlung nachzuweisen. In der Regel ist dafür eine Frist von 60 Tagen vorgesehen. Werden die Nachweise nicht erbracht, darf die Kommission die Exporte in diesen Drittstaat verbieten. Sollte diese Regelung Gesetz werden, müssten sich Unternehmen, die Abfälle in OECD­-Staaten verbringen, künftig also auf den Erlass kurzfristiger Verbringungsverbote einstellen. Bei langfristigen Geschäftsbeziehungen wird es erforderlich sein, diese Möglichkeit bei der Ausgestaltung des zugrunde liegenden Vertrags zu berücksichtigen. Bei kurzfristigen Handelsgeschäften empfiehlt es sich, dass sich die betroffenen Unternehmen zumindest darüber informieren, ob die Kommission bereits ein Nachweisverlangen an den Zielstaat gerichtet hat und deshalb mit einem zeitnahen Verbot gerechnet werden muss.</p>
<p>Grundlegende Änderungen sieht der Entwurf für die Verbringung von Abfällen in Nicht-OECD-Staaten vor. Bisher ist nur der Export von Abfällen mit besonderem Gefahrenpotenzial &#8211; unter anderem gelb gelistete Abfälle und im EU-Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufte Abfälle &#8211; in Nicht-OECD-Staaten verboten. Andere Abfälle, insbesondere solche der grünen Liste, dürfen demgegenüber grundsätzlich verbracht werden; der betroffene Drittstaat hat aber ein Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Verfahrens, wobei er sich auch für ein Verbot der Verbringung entscheiden kann. Künftig soll für die grün gelisteten Abfälle ebenfalls ein grundsätzliches Ausfuhrverbot in Nicht-OECD-Staaten gelten. Um dem zu entgehen, muss der betroffene Drittstaat einen Antrag bei der EU-­Kommission stellen und &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; nachweisen, dass er zu einer umweltgerechten Verwertung in der Lage ist. Die Kommission prüft dann diese Angaben und nimmt den Staat sowie die für den Export zugelassenen Abfälle gegebenenfalls in eine Liste auf, die regelmäßig aktualisiert werden soll. Für eine Verbringung, die nach dieser Liste zulässig ist, gilt dann grundsätzlich das Anhang VII­-Verfahren, es sei denn, der Drittstaat hat in seinem Antrag angegeben, dass eine Verbringung nur mit einem Notifizierungsverfahren zulässig sein soll.</p>
<p>Im praktischen Ergebnis wird dies bedeuten, dass Exporte in Nicht­-OECD-Staaten nur noch in seltenen Fällen zulässig sein werden. Bereits heute wirken die Drittstaaten nicht immer in der im Unionsrecht vorgesehenen Weise an der Ermöglichung von Verbringungen mit. So hat beispielsweise jüngst China die Aufforderung der EU-Kommission, die gegenwärtig in der Abfallverbringungsverordnung noch vorgesehene Wahl der Kontrollverfahren für grün gelistete Abfälle zu treffen, unbeantwortet gelassen. Folge dieser Untätigkeit ist, dass nach der kürzlich in Kraft getretenen neuen Drittstaatenverordnung alle Verbringungen nach China notifizierungspflichtig sind. Künftig werden die Mitwirkungserfordernisse für die Drittstaaten noch deutlich verschärft: Das Antragserfordernis führt dazu, dass die Initiative von dem jeweiligen Drittstaat ausgehen muss; eine Aufforderung durch die Kommission wird es also nicht mehr geben. Die strengen Nachweispflichten sind zudem alle fünf Jahre erneut zu erfüllen. Letztlich wird ein Drittstaat von der Möglichkeit, sich von der Kommission in die Liste der zulässigen Exportländer eintragen zu lassen, nur dann Gebrauch machen, wenn er ein profundes eigenes staatliches Interesse am Import der fraglichen Abfälle hat.</p>
<p>Schließlich sieht der Entwurf vor, dass die EU-Kommission künftig selbst &#8211; neben den primär zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten &#8211; Inspektionen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern durchführt. Diese Möglichkeit gilt allgemein für alle Arten der Verbringung, also auch für innereuropäische Verbringungen. Ob dadurch im Ergebnis &#8211; wie beabsichtigt &#8211; ein nennenswerter Beitrag zu einer verbesserten Bekämpfung krimineller Abfallverbringungen geleitstet wird, ist allerdings fraglich. Denn es ist durchaus zweifelhaft, ob die EU-Kommission dazu besser als die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Abfallverbringung bereits über eine lange Erfahrung verfügen, in der Lage sein wird.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Behördliche Befugnisse bei fehlender Genehmigung im Bau- und Umweltrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2020 09:07:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar hat in einem Beschluss vom 15.01.2019 – 1 EO 522/18 – ausgesprochen, dass die Thüringer Bauordnung (ThürBauO) vom [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar hat in einem Beschluss vom 15.01.2019 – 1 EO 522/18 – ausgesprochen, dass die Thüringer Bauordnung (ThürBauO) vom 13.03.2014 keine Befugnisnorm enthält, die es der Bauaufsichtsbehörde bei fehlender Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage erlauben würde, den Bauherrn durch Verwaltungsakt zur Stellung eines Bauantrags aufzufordern. Diese negative Aussage zu den Rechtsfolgen der formellen Illegalität baulicher Anlagen ist auch für das Bauordnungsrecht anderer Bundesländer maßgebend und stimmt mit der Rechtsprechung anderer OVG zu den jeweiligen Landesbauordnungen überein. Sie bedarf indessen im Hinblick auf die Rechts- und Verwaltungspraxis ergänzender Klarstellungen. Zu klären bleibt, über welche Befugnisse die zuständigen Aufsichtsbehörden verfügen, wenn eine Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung, also formell illegal, errichtet oder geändert worden ist. Wie die Rechtsprechung zeigt, wird diese Frage im Bau- und Umweltrecht keineswegs einheitlich, sondern unterschiedlich beantwortet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Sachverhalt, über den das OVG Weimar mit dem Beschluss vom 15.01.2019 – 1 EO 522/18 – entschieden hat, erscheint auf den ersten Blick alltäglich und wenig spektakulär. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wandte sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen bauaufsichtliche Verfügungen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde stellte anlässlich einer anderweitig veranlassten Kontrolle im Juni 2016 fest, dass das Dachgeschoss des Hauses ausgebaut worden war und zu Wohnzwecken genutzt wurde. Nach Ansicht der Behörde lag darin eine ungenehmigte Änderung der Nutzung des Dachgeschosses. Durch Bescheid vom 09.06.2017 forderte die Behörde die Antragstellerin auf, innerhalb von drei Monaten für die ihrer Auffassung nach erfolgte Änderung und Nutzungsänderung des Dachgeschosses einen vollständigen Bauantrag einzureichen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie war der Auffassung, dass die Wohnung im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses Bestandsschutz genieße, und kam der Aufforderung zur Vorlage eines Bauantrags nicht nach. Daraufhin setzte die Behörde durch Bescheid vom 03.05.2018 das angedrohte Zwangsgeld fest. Für den Fall der wiederholten Nichtbefolgung drohte die Behörde ein weiteres Zwangsgeld an. Die Antragstellerin erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht lehnte den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bescheide vom 09.06.2017 und vom 03.05.2018 ab. Der dagegen eingelegten Beschwerde gab das OVG Weimar mit dem Beschluss vom 15.01.2019 – 1 EO 522/18 – statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OVG Weimar legte das zweitinstanzliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aus, dass sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid vom 09.06.2017 enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Bauantragsgebots die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs und im Übrigen die Anordnung der gesetzlich (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. dem Thüringer Landesrecht) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche angeordnet wissen wollte (Rn. 12).</p>
<p style="text-align: justify;">Die zulässige Beschwerde hatte nach der Erkenntnis des OVG Weimar auch in der Sache Erfolg. Aufgrund der nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkten Prüfung hat das OVG Weimar entschieden, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hatte. Im vorliegenden Fall spreche – so das OVG – nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und die erhobenen Widersprüche erfolgreich sein werden; daher falle die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus (Rn. 14).</p>
<p style="text-align: justify;">Die handelnde Bauaufsichtsbehörde war nach der Erkenntnis des OVG Weimar nicht befugt, die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Einreichung eines vollständigen Bauantrags aufzufordern, da es hierfür in der ThürBauO 2014 keine Ermächtigungsgrundlage gebe (Rn. 15). Jedenfalls fehle es an einer ausdrücklichen Befugnisnorm für eine solche Anordnung (anders noch § 77 Abs. 1 Thür-BauO vom 03.06.1994). Eine dahingehende Ermächtigung der Behörde lässt sich, wie das OVG Weimar überzeugend darlegt, auch nicht aus der Generalklausel des § 58 Abs. 1 ThürBauO vom 13.03.2014 herleiten. Nach Satz 1 dieser Bestimmung haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Daran anknüpfend, räumt § 58 Abs. 1 Satz 2 Thür-BauO 2014 den Bauaufsichtsbehörden die Befugnis ein, in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese allgemeine baurechtliche Befugnisnorm vermag jedoch – so zu Recht das OVG Weimar – eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht des Bauherrn, einen Bauantrag zu stellen, nicht zu begründen (Rn. 16).</p>
<p style="text-align: justify;">In den weiteren Entscheidungsgründen stellt das OVG Weimar klar, über welche Befugnisse die zuständige Bauaufsichtsbehörde verfügt, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem konkreten Fall baugenehmigungspflichtige, aber ungenehmigte und somit formell illegale Maßnahmen vorliegen. In einem solchen Fall hat die Behörde die Möglichkeit, gegen den Bauherrn oder sonst Verantwortlichen nach der jeweiligen landesgesetzlichen Eingriffsermächtigung (so nach § 78 Abs. 1 ThürBauO 2014) die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen und wird die betreffende bauliche Anlage bereits genutzt, kann die Behörde die Nutzung untersagen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBauO 2014) oder die Beseitigung der Anlage fordern (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Thür-BauO 2014). Letzteres ist aber wegen des baurechtlichen Bestandsschutzes und des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) nur dann gerechtfertigt, wenn die bauliche Anlage zugleich materiell illegal, also bei bestehender Genehmigungsbedürftigkeit nicht genehmigungsfähig ist. Generell setzt eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung die Einhaltung der rechtsstaatlichen Schranken der Verhältnismäßigkeit voraus.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls die zuständige Bauaufsichtsbehörde anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse ohne nähere Sachaufklärung nicht beurteilen kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach den genannten Befugnisnormen vorliegen, kann sie im Einzelfall unter Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBauO 2014 berechtigt sein, von dem für den Bau Verantwortlichen die dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen (OVG Weimar, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2010 – 1 LA 26/10). Ein derartiger, auf die allgemeine bauordnungsrechtliche Befugnisnorm gestützter Gefahrenerforschungseingriff kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn er der Beschaffung von Unterlagen dient, die für die Beurteilung der von einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren notwendig sind und die die Behörde anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln könnte (OVG Weimar, a.a.O., Rn. 17; auch OVG Münster, Beschluss vom 27.08.2002 – 10 B 1233/02; VGH Mannheim, Urteil vom 13.02.1980 – III 1998/79). Dies kann z.B. angenommen werden, wenn dem Bauherrn aufgegeben wird, in einem Zweifelsfall einen Nachweis der Standsicherheit seines Gebäudes durch einen Tragwerksplaner beizubringen (OVG Weimar, a.a.O., Rn. 17 und Beschluss vom 17.07.2018 – 1 EO 394/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Der tiefere Grund dieser Rechtsprechung liegt darin, dass nach den Grundsätzen der prinzipiellen Baufreiheit und der baurechtlichen Präventivkontrolle das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, d.h. die formelle Illegalität einer baulichen Anlage – für sich alleine gesehen – von untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend ist im Baurecht letztlich die materielle Legalität der Errichtung sowie der Nutzung baulicher Anlagen, also deren materiell verstandene Ungefährlichkeit. Diese gilt es sicherzustellen. Dazu dient die von den Verwaltungsgerichten anerkannte Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, von dem für den Bau Verantwortlichen die für die Gefahrenerforschung notwendigen Unterlagen wie z.B. einen Nachweis der Stand- oder Feuersicherheit zu verlangen. Demgegenüber würde eine behördliche Aufforderung zur Stellung eines Baugenehmigungsantrags auf die Herstellung der formellen Legalität zielen und den Verantwortlichen hierzu in die Pflicht nehmen. Eine solche Inpflichtnahme würde über die gesetzliche Zielsetzung des Baurechts hinausschießen. Die Befugnisnormen des Baurechts sind demgemäß beschränkt und entsprechend zu interpretieren. Die dahingehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte findet hierin ihre Erklärung und Rechtfertigung.</p>
<p style="text-align: justify;">Demgegenüber hat die formelle Illegalität von Anlagen und Handlungen im Umweltrecht eine anders geartete, sachlich relevante Bedeutung, weil es – im Gegensatz zur prinzipiellen Baufreiheit – keine Freiheit zur Inanspruchnahme oder Verschmutzung von Umweltgütern gibt. So gilt im Wasserrecht – ebenso wie im gesamten Umweltrecht – der Grundsatz, dass die zuständige Behörde bereits wegen der für sich ausschlaggebenden formellen Illegalität einer Anlage oder Handlung verbietend einschreiten kann, ohne deren materielle Legalität und Genehmigungsfähigkeit prüfen zu müssen. Eine Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist daher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig (so das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 – 4 C 71.75, mit der missverständlichen Formulierung, dass eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität für das Wasserrecht nicht möglich sei; ebenso BVerwG, Beschluss vom 28.02.1991 – 7 B 22.91; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 7 B 119.93; auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 14.03.1989 – 2 Z 36/88; OVG Münster, Urteil vom 28.03.1974 – XI A 182/74; OVG Hamburg, Urteil vom 29.06.1978 – OVG Bf II 48/76; VGH München, Beschluss vom 27.10.2011 – 8 CS 11.1380; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.03.2012 – 3 S 150/12; VGH Kassel, Beschluss vom 18.10.2012 – 2 B 896/12; VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2010 – W 4 K 09.1251, Rn. 29; entsprechend für die Abfallbeseitigung: VGH Mannheim, Urteil vom 14.09.1976 – X 1195/76).</p>
<p style="text-align: justify;">Demgemäß sehen einige Landeswassergesetze ausdrücklich vor, dass die zuständige Wasserbehörde im Interesse der formellen und materiellen Legalisierung die Stellung eines Erlaubnisantrags verlangen kann, wenn eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften zulassungspflichtige Handlung oder Anlage ohne die erforderliche Zulassung (z.B. ohne eine Erlaubnis oder Bewilligung) ausgeübt wird (so § 93 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; nach früherem Landesrecht bereits OVG Münster, Urteil vom 13.08.1985 – 20 A 25/84). Diese freiheitsbeschränkende Inpflichtnahme des Verantwortlichen weicht von den vorerwähnten Grundsätzen des Baurechts ab. Sie ist Ausdruck des konsequenten Bestrebens, formell illegale Handlungen und Anlagen im Bereich des Umweltrechts, vor allem des Wasser- wie auch des Abfallrechts, nicht zu tolerieren, sondern in den vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren umfassend zu kontrollieren. Dieser vorgeschriebene Weg führt dann entweder zur behördlichen Zulassung und somit zur Legalisierung der betreffenden Anlage oder Handlung oder über eine behördliche Versagungsentscheidung grundsätzlich zum zwangsweisen Abriss der Anlage bzw. zur erzwingbaren Beendigung der betreffenden Handlung.</p>
<p><b>Fazit:</b></p>
<p style="text-align: justify;">Die Rechts- und Verwaltungspraxis ist aufgrund der umrissenen Vorgaben gehalten, die formelle Illegalität von Handlungen und Anlagen im Bau- und Umweltrecht nicht mit einer apodiktischen Einheitsschablone, sondern mit den gebotenen positivrechtlichen und sachgebietsbedingten Differenzierungen zu behandeln. Im baurechtlichen Kontext ist die behördliche Aufforderung zur Stellung eines Bauantrags prinzipiell verfehlt und rechtswidrig. Im Bereich des Umweltrechts, insbesondere im Wasser- und Abfallrecht, kann hingegen die behördliche Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer erforderlichen, in concreto aber fehlenden behördlichen Gestattung zur Sicherstellung der formellen und materiellen Legalität von Handlungen und Anlagen sachangemessen und rechtmäßig seien.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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