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	<title>Haftungsausschluss &#8211; Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.</title>
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	<title>Haftungsausschluss &#8211; Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.</title>
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		<title>Amtshaftung bei der Überschreitung von Bearbeitungsfristen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2021 12:40:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bestehen gesetzliche Bearbeitungsfristen der beteiligten Behörden. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 03.09.2020 (Az: 7 [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">In Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bestehen gesetzliche Bearbeitungsfristen der beteiligten Behörden. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 03.09.2020 (Az: 7 O 1096/18) Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der gesetzlichen Bearbeitungsfristen grundsätzlich bejaht. Allerdings sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat, also insbesondere keine Untätigkeitsklage angestrengt hat, um den Schaden abzuwenden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Amtspflichtverletzung</p>



<p class="wp-block-paragraph">Amtshaftungsansprüche setzen zunächst voraus, dass ein Amtsträger die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Zu diesen Amtspflichten gehört die Plicht zu gesetzmäßigem Verhalten. Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln legt die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitungsfristen fest. Die Überschreitung dieser Bearbeitungsfristen durch die zuständigen Behörden, also das hier beklagte Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit („BVL“) und die in das Zulassungsverfahren eingebundenen Beteiligungsbehörden (Umweltbundesamt), bedeutet einen Verstoß gegen die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und ein amtspflichtwidriges Verhalten der für die Behörden tätigen Amtsträger.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BVL hatte unter anderem argumentiert, dass die zuständigen Behörden berechtigt seien, zusätzliche, durch den europäischen Gesetzgeber nicht vorgesehene Prüfungen vorzunehmen und hierfür die geltenden Bearbeitungsfristen nach eigenem Ermessen zu überschreiten. Das Gericht wies dieses Argument zurück. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen seien verbindlich. Zusätzliche Prüfungen kämen im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Nach dem maßgeblichen Regelungskonzept der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 seien die nationalen Behörden nicht befugt, die durch die Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats getroffene Bewertung zu überprüfen. Die Vorgabe fester Bearbeitungsfristen (siehe hierzu den 14. Erwägungsgrund Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) diene auch dem Zweck, die Zulassungsverfahren zu beschleunigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bearbeitungsfristen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bedeute demnach eine Amtspflichtverletzung. Die Amtspflicht zur Bearbeitung von Zulassungsanträgen innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfristen diene auch den Interessen des Antragstellers und sei daher – eine weitere Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch – drittschützend.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Verschulden</p>



<p class="wp-block-paragraph">Amtshaftungsansprüche setzen ferner voraus, dass die Amtsträger ihre Amtspflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Behörden hatten sich darauf berufen, dass sie die gesetzliche Regelung möglicherweise fehlinterpretiert hatten, weil diese Regelung „neu“ war. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Der Wortlaut der Regelung, nach der ein Bearbeitungszeitraum von „höchstens“ 120 Tagen vorgesehen ist (siehe Art. 37 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), sei klar formuliert. Es falle schwer, nachzuvollziehen, welche „Fehlinterpretation“ der vorliegenden Regelung denkbar sein solle. Der Wortlaut sei eindeutig. Es handele sich um eine Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die aus sich heraus auszulegen sei. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehe ein Zusammenhang zwischen der Prüfungskompetenz der jeweiligen Genehmigungsbehörden und dem ihnen zugestandenen Prüfungszeitraum. Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz durch einen Mitgliedsstaat kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, ebenso wenig eine Ausdehnung der diesem Mitgliedsstaat hierfür eingeräumten Bearbeitungsfristen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch den Einwand der Behörden, ihr Personal sei überlastet gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Behörden hätten das vorhandene Personal sachgemäß einsetzen müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unterlassen einer Abwendung oder Minderung des Schadens</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht lehnte dennoch Amtshaftungsansprüche der Klägerin ab, da diese nach Ablauf der Bearbeitungsfrist kein Rechtsmittel einlegt hatte, um den Schaden abzuwenden. Sie hätte nach Auffassung des Gerichts Untätigkeitsklage gegen die Zulassungsbehörde erheben müssen. Der Schaden wäre hierdurch gemindert worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, eine Untätigkeitsklage gegen diejenige Behörde zu erheben, die mit der Prüfung ihres Zulassungsantrags befasst sei. Diese Bewertung lehnte das Gericht ab und entschied, dass eine derartige Sorge nicht auf Tatsachen gegründet werden könne, denn Nachteile in anderen Zulassungsverfahren der Klägerin seien nicht erkennbar und die Klägerin habe nunmehr Schadensersatzklage vor dem Landgericht erhoben. Unter Berücksichtigung der geäußerten Sorge hätte die Erhebung der Schadensersatzklage ferngelegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies mag in dem entschiedenen Fall zutreffen, in anderen Fällen jedoch möglicherweise anders zu bewerten sein. Auch dürfte sich die Frage stellen, ob und inwieweit die Erhebung einer Untätigkeitsklage mit Rücksicht auf die Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten geeignet ist, Schaden zu mindern oder abzuwenden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergebnis</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Ergebnis stärkt das Gericht die verbindliche Vorgabe von Bearbeitungsfristen durch den (europäischen) Gesetzgeber. Aus anwaltlicher Sicht kann Antragstellern nur empfohlen werden, nach Ablauf gesetzlicher Bearbeitungsfristen ohne weiteres Zuwarten Untätigkeitsklage einzureichen, um einen Haftungsausschluss wegen unterlassener Rechtsmittel abzuwenden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Zur Abgrenzung einer kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung von einem eigenschaftsbezogenen Haftungsausschluss</title>
		<link>https://iwu-ev.de/zur-abgrenzung-einer-kaufvertraglichen-beschaffenheitsvereinbarung-von-einem-eigenschaftsbezogenen-haftungsausschluss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2020 07:20:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18 – mit der Frage befasst, ob eine Regelung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18 – mit der Frage befasst, ob eine Regelung in einem Kaufvertrag als Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit (im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder als Haftungsausschluss zu qualifizieren ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall hatten der Verkäufer und die beiden Käufer einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Vor Vertragsabschluss war ein von dem Verkäufer eingeschalteter Makler tätig, der ein Exposé über das Grundstück erstellt und den Käufern zur Verfügung gestellt hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Exposé hieß es, dass die Erlaubnis zur Errichtung bestimmter Anlagen auf dem Grundstück bestehe. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass weder eine Genehmigung für die Errichtung dieser Anlagen bestand noch eine Bebauung mit solchen Anlagen genehmigungsfähig war. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises insbesondere deshalb, weil im Kaufvertrag folgende Regelung enthalten war<em>: </em>„(&#8230;) Die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmten Verwendung gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Grundbesitzes.<em>“ </em>Der Verkäufer meint, dass damit eine Beschaffenheit vereinbart worden ist, die von den Angaben in dem Exposé abweicht. Deshalb liege in dem Umstand, dass weder eine Genehmigung für die Errichtung der vorgenannten Anlagen bestand noch eine Bebauung mit solchen Anlagen genehmigungsfähig ist, kein Sachmangel. Daher seien die Käufer nicht berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und den Kaufpreis zurückzufordern.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies hat der BGH anders gesehen. Eine Regelung in einem Kaufvertrag, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, stelle keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung erfordert nach der Rechtsprechung des BGH, dass eine bestimmte Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kaufobjekts gehören soll, vereinbart wird. Dies kann auch eine wertmindernde („negative“) Beschaffenheit sein. Erforderlich ist aber, dass sich die Vereinbarung auf eine bestimmte Eigenschaft bezieht. Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Verkäufer für eine bestimmte Eigenschaft nicht einstehen will. Das ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein auf die betreffende Eigenschaft bezogener Haftungsausschluss. Dieser ist grundsätzlich zulässig, gemäß § 444 BGB allerdings insoweit nicht, als der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat. Da der Verkäufer vor Vertragsschluss wusste, dass die in dem Exposé genannte Erlaubnis nicht bestand, hat der BGH festgestellt, dass der Verkäufer die Käufer arglistig getäuscht hat, weil er sie nicht über das Nichtbestehen dieser Erlaubnis aufgeklärt hatte. Wegen des arglistigen Verschweigens war es dem Verkäufer daher verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen und die Käufer waren berechtigt, wegen des Sachmangels vom Kaufvertag zurückzutreten.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Von einem Grundstücksverkäufer sind Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Altlast begründen, dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags zu offenbaren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2020 08:05:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mit Urteil vom 09.01.2019 (Az. 20 U 1016/18) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München die Anforderungen an die Offenbarungspflichten eines [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 09.01.2019 (Az. 20 U 1016/18) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München die Anforderungen an die Offenbarungspflichten eines Grundstücksverkäufers weiter konkretisiert. Demnach hat ein Grundstücksverkäufer nicht nur Erkenntnisse über eine bestehende Altlast, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Altlast begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand sei die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Selbst wenn dies dem Verkäufer nicht bekannt sei, weil er als Eigentümer des Grundstücks nicht verfolgt oder geprüft hat, welches Material von Dritten auf dem Grundstück verfüllt worden ist, habe er den Käufer jedenfalls darauf hinzuweisen, dass unkontrollierte Auffüllungen erfolgt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Entscheidung des OLG München lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Bebauung zugrunde, auf dem der Verkäufer in der Vergangenheit Auffüllungen hatte durchführen lassen. Die klagenden Käufer verlangten u.a. Schadensersatz von dem beklagten Verkäufer und Feststellung der Ersatzpflicht des Verkäufers für weitere Schäden wegen nach Abschluss des Kaufvertrags festgestellter Belastungen der auf dem Baugrundstück erfolgten Auffüllungen. In dem Grundstückskaufvertrag hatten die Parteien alle Rechte der Käufer wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon war die Haftung für Vorsatz und Arglist.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen waren im Auffüllungshorizont neben Kies, Sand und Schluff auch Fremdkomponenten in stark schwankenden Anteilen in Form von Gleisschotter, Asche, Ziegelbruch, Holzreste, Pflanzenreste, Beton, schwarzes Material (nicht genauer identifizierbar), Schwarzdecke (Asphalt), Metall und gemischter Bauschutt anzutreffen. Der Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, dass schätzungsweise 630 t Aushub als Z 1.2 und etwa 1.260 t Aushub als &gt; Z 2 zu entsorgen seien. Die Kosten der Entsorgung bezifferte er mit minimal 23.000 € und maximal 218.000 €.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte der Beklagte gegenüber den Klägern angegeben, es sei eine Auffüllung mit mineralischem Bauschutt erfolgt. Der Beklagte hatte sodann in dem Rechtsstreit behauptet, er habe sich bei der Auffüllung des Grundstücks strikt an die Anweisungen des Landratsamtes gehalten und es sei nach seinem Wissensstand kein Material Z 1.2 bzw. &gt; Z 2 verwendet worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG München hat der Klage der Kläger stattgegeben. Nach Auffassung des OLG München weist das Grundstück einen Sachmangel auf, weil es unter anderem mit Material aufgefüllt wurde, das einen Altlastenverdacht begründet. Der Beklagte habe den Klägern auch arglistig die Umstände verschwiegen, die einen Altlastenverdacht begründen konnten, so dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss nicht gelte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Auffassung des OLG München ist es nicht entscheidend, ob der Beklagte von den tatsächlich gegebenen Belastungen des Bodens im Bereich der Auffüllung wusste. Zu offenbaren hätte er nicht nur Erkenntnisse über vorliegende Belastungen des Bodens gehabt, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Belastung begründen konnten. Ein solcher Umstand sei bereits die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn dies dem Beklagten nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er darauf hinzuweisen gehabt, dass er als Eigentümer des Grundstücks nicht verfolgt oder überprüft hat, welches Material von Dritten auf dem Grundstück verfüllt wurde. Nach der Auffassung des OLG München begründet auch dies den Verdacht, dass Altlasten vorhanden sein können, denn es liege auf der Hand, dass unkontrollierte Auffüllmaßnahmen das Risiko mit sich brächten, dass auf diese Weise kontaminiertes Material entsorgt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Überzeugung des Senats hat es der Beklagte zumindest auch für möglich gehalten, dass ein Altlastenverdacht im Bereich der Auffüllung besteht. Der Sachverständige habe festgestellt, dass im aufgefüllten Bereich neben „normalem“ Bauschutt etwa aus dem Abbruch eines Hauses u.a. auch Gleisschotter, Asche, Holzreste, Schwarzdecke (Asphalt), Metall und nicht genauer identifizierbares schwarzes Material vorhanden ist. Die Auffüllung des Grundstücks habe der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks durchgeführt bzw. veranlasst. Er habe auch die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung beantragt und erhalten. Wenn die vom Sachverständigen vorgefundenen Materialien nicht vom Beklagten selbst oder auf Veranlassung des Beklagten durch einen Dritten eingebracht worden seien und der Beklagte – wie von ihm vorgetragen – keinerlei Kenntnis von Materialien dieser Art gehabt habe, könne ihr Vorhandensein auf dem Grundstück des Beklagten nur damit erklärt werden, dass in erheblichem Umfang unberechtigte und unkontrollierte Auffüllungen stattgefunden haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des OLG München bestätigt einmal mehr, dass von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an die vom Verkäufer zu erfüllenden Aufklärungs- und Informationspflichten bei der Veräußerung von Grundstücken mit kritischer Vornutzung gestellt werden. Grundstücksverkäufern ist daher stets zu empfehlen, sich im Vorfeld der Veräußerung sehr genau darüber Gedanken zu machen, welche Informationen dem Käufer zur Verfügung zu stellen sind, damit ein vertraglich vereinbarter und vom Verkäufer wirtschaftlich gewollter Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer tatsächlich Bestand haben kann.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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