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		<title>Der Ausgangszustandsbericht (AZB) nach der IE-Richtlinie: Das Null-Dokument im Bodenschutzrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2025 09:47:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Ausgangszustandsbericht (AZB) ist eines der zentralen Instrumente der Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL), um den Schutz von Boden und Grundwasser bei industriellen Großanlagen zu [&#8230;]]]></description>
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<p>Der <b>Ausgangszustandsbericht (AZB)</b> ist eines der zentralen Instrumente der <b>Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL)</b>, um den Schutz von Boden und Grundwasser bei industriellen Großanlagen zu gewährleisten. Er dient als essenzielles <b>„Null-Dokument“</b> im Genehmigungsverfahren. Seine Hauptfunktion ist es, den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf einem Standort zu dokumentieren, <i>bevor</i> der Betrieb einer neuen Anlage aufgenommen oder eine bestehende Anlage wesentlich geändert wird. Dies schafft die Grundlage für die spätere umweltrechtliche Rechenschaftspflicht des Betreibers.</p>
<hr />
<h3>1. Rechtlicher Rahmen und die Notwendigkeit des AZB</h3>
<p>Die rechtliche Grundlage für den AZB findet sich in <b>Artikel 22 der IE-Richtlinie (2010/75/EU)</b>. In deutsches Recht umgesetzt, ist die Pflicht zur Erstellung des Berichts in <b>§ 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)</b> verankert.</p>
<p>Der AZB ist verpflichtend für Betreiber von <b>IE-Anlagen</b> im Falle einer:</p>
<ol start="1">
<li><b>Neugenehmigung</b> einer Anlage,</li>
<li><b>Wesentlichen Änderung</b> einer bestehenden Anlage.</li>
</ol>
<p>Der Bericht wird Teil der Genehmigungsunterlagen und dient der zuständigen Behörde als <b>Vergleichsmaßstab</b> (<b>Baseline</b>). Seine Existenz ist entscheidend, denn bei der späteren <b>endgültigen Stilllegung</b> der Anlage muss der Betreiber nachweisen, dass die durch ihn verursachte <b>signifikante Verunreinigung</b> (hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe) beseitigt wird. Nur durch den AZB kann nachgewiesen werden, welche Kontaminationen bereits vor Betriebsaufnahme vorhanden waren und somit nicht vom Betreiber zu sanieren sind.</p>
<h3>2. Methodik: Die Identifikation relevanter gefährlicher Stoffe (RGS)</h3>
<p>Die Erstellung eines AZB ist nicht pauschal erforderlich. Die Pflicht besteht nur, wenn auf dem Gelände <b>relevante gefährliche Stoffe (RGS)</b> verwendet, produziert oder freigesetzt werden, die das Potenzial haben, Boden oder Grundwasser zu verunreinigen. Die Methodik folgt daher einem klar strukturierten Vorgehen:</p>
<h4>Stoffbezogene Relevanzprüfung</h4>
<p>Zuerst muss der Betreiber eine <b>stoffbezogene Prüfung</b> durchführen. Er muss alle gefährlichen Stoffe identifizieren, die im Betrieb eingesetzt oder freigesetzt werden. Nur diejenigen Stoffe, die aufgrund ihres Gefährdungspotenzials und der Art ihres Umgangs tatsächlich eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, sind &#8222;relevant&#8220;.</p>
<h4>Inhalt des AZB</h4>
<p>Der Bericht selbst muss zwei zentrale Bereiche umfassen:</p>
<ol start="1">
<li><b>Standortbeschreibung:</b> Detaillierte Darstellung der hydrogeologischen und bodenkundlichen Gegebenheiten des Standortes, einschließlich einer Beschreibung der bisherigen Nutzung.</li>
<li><b>Referenzzustand:</b> Gezielte <b>Probenahme und Analytik</b> von Boden und Grundwasser, die sich ausschließlich auf die als relevant identifizierten Stoffe konzentriert. Die Probenahmestellen müssen repräsentativ für die Bereiche sein, in denen die größte Kontaminationswahrscheinlichkeit besteht. Die Methodik muss dabei den höchsten <b>Qualitätssicherungsanforderungen</b> genügen, um später als rechtsgültiger Vergleichswert dienen zu können.</li>
</ol>
<h3>3. Die entscheidende Rolle bei der Stilllegung</h3>
<p>Die eigentliche Bedeutung entfaltet der AZB am Ende des Anlagenbetriebs:</p>
<ol start="1">
<li><b>Erstellung des Endzustandsberichts:</b> Bei der <b>endgültigen Stilllegung</b> der IE-Anlage muss der Betreiber einen neuen <b>Endzustandsbericht</b> erstellen, der den Zustand von Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Schließung dokumentiert.</li>
<li><b>Vergleich und Sanierungspflicht:</b> Die zuständige Behörde vergleicht anschließend den <b>Endzustandsbericht</b> mit dem <b>AZB</b>. Ergibt sich eine <b>signifikante Verunreinigung</b> durch die relevanten gefährlichen Stoffe des Anlagenbetriebs, ist der Betreiber verpflichtet, den Standort auf eigene Kosten auf den <b>Ausgangszustand</b> zurückzuführen.</li>
</ol>
<p>Der AZB dient somit als <b>Beweissicherungsdokument</b> und legt eine klare Verantwortlichkeit für potenzielle Altlasten fest.</p>
<hr />
<h3>Fazit</h3>
<p>Der <b>Ausgangszustandsbericht</b> nach der <b>IE-Richtlinie</b> ist weit mehr als eine formale Genehmigungsauflage; er ist ein zentrales Instrument der <b>Vorsorge</b> und der <b>ökologischen Haftung</b>. Er bindet den Betreiber langfristig an die <b>Umweltsicherheit</b> seines Standortes und verschärft die <b>Compliance-Anforderungen</b> im Umgang mit gefährlichen Stoffen. Für Behörden ist er die notwendige Grundlage, um den <b>Verursacher</b> im Schadensfall rechtssicher in die Pflicht nehmen zu können. Die sorgfältige und fachlich fundierte Erstellung des AZB ist daher eine strategische Notwendigkeit für jeden Betreiber einer IE-Anlage.</p>
</div>
<div class="response-footer gap complete">Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</div>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) beschlossen</title>
		<link>https://iwu-ev.de/allgemeine-verwaltungsvorschrift-abfallbehandlungsanlagen-aba-vwv-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2022 13:11:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Am 26.11.2021 hat der Bundesrat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-­VwV) nach Maßgabe der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Am 26.11.2021 hat der Bundesrat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-­VwV) nach Maßgabe der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschlossen (BR-Drs. 735/21). Die ABA-VwV dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018) sowie für die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) vom 12.11.2019). Im Nachgang zu der am 01.12.2021 in Kraft getreten Novelle der TA Luft 2021 ist damit ein weiteres Regelwerk zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen betreffend die Abfallwirtschaft auf den Weg gebracht. Die ABA-VwV soll am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung ist noch unklar.</em></p>
<p>Die ABA-VwV betrifft zum  einen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) genehmigungsbedürftige Anlagentypen der Abfallwirtschaft, die in Nr. 5.4.8 TA Luft 2021 im Zuge der Novellierung noch keine eigenständige Regelung erfahren haben, hier Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Bo­ den (Nr. 7 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV) und zur chemischen Behandlung von Abfällen (Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV).</p>
<p>Zum anderen werden die in Nr. 5.4.8 TA Luft 2021 enthaltenen Regelungen für bestimmte Anlagentypen angepasst bzw. &#8211; teilweise in erheblichem Umfang &#8211; ergänzt. Dies betrifft die Regelungen der Nr. 5.4.8.9.1 für Schredderanlagen (Nr. 8.9.1 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV), der Nr. 5.4.8.10 für physikalisch-chemische Behandlungsanlagen wie Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm, zur Behandlung von Aluminiumsalzschlacken etc. (Nr. 8.10 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV), und der Nr. 5.4.8.11 für Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen (Nr. 8.11 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV).</p>
<p>In Nr. 5.4.8.10 werden unter a) bis h) acht, in Nr. 5.4.8.11 unter a) bis f) sechs verschiedene Anlagentypen geregelt. Zu letzteren zählen auch &#8211; mit Blick auf die Überschrift in Nr. 5.4.8.11</p>
<p>(,,Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen&#8220;) wenig glücklich &#8211; die in der bisherigen Fassung der TA Luft 2002 unter Nr. 5.4.8.11.2 geregelten „Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen&#8220;, die nunmehr in Nr. 5.4.8.11b geregelt sind.</p>
<p>In Nr. 5.4.8.12/5.4.8.14 sind zudem Regelungen zur Lagerung gefährlicher Abfälle vorgesehen.</p>
<p>Wegen „zeitlicher Verschiebungen im Normsetzungsverfahren&#8220; konnten die Regelungen der ABA-VwV nicht mehr in die kürzlich erfolgte Novelle der TA Luft einbezogen werden (BR.­ Drs. 735/1/21, S. 2 f.). In ihrem Anwendungsbereich gehen die Regelungen der ABA-VwV der TA Luft 2021 vor; die übrigen Anforderungen der TA Luft 2021 bleiben unberührt. Daraus resultiert eine für den Rechtsanwender im Einzelfall unübersichtliche Regelungslage.</p>
<p>Als sogenannte sektorale &#8211; hier auf die Abfallwirtschaft bezogene &#8211; Verwaltungsvorschrift, die die TA Luft 2021 ergänzt, teilt die ABA-VwV deren rechtliche Bindungswirkung. Danach binden ihre Regelungsinhalte die Anlagenbetreiber nicht unmittelbar; dafür bedarf es vielmehr einer nachträglichen Anordnung oder aber der Vorgabe einer Neben­/Inhaltsbestimmung in einer BlmSchG-Genehmigung.</p>
<p>Allgemeine Sanierungsfrist ist der 17.08.2022 bzw. &#8211; für Anlagen der Nr. 5.4.8.11f („Anlagen zu mechanischen Behandlung von Aschen und Schlacken aus der Verbrennung von Abfällen“) &#8211; der 04.12.2022. Zu diesem Zeitpunkt „sollen&#8220; bestehende Anlagen die Anforderungen ABA-VwV einhalten.</p>
<p>Die Fristen sind den Vorgaben der lndustrieemissions-Richtlinie geschuldet, wonach die Behörden innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen sicherstellen, dass alle Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen überprüft werden und dabei aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen wird. Wegen der im Normsetzungsprozess eingetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung der BVT­ Schlussfolgerungen werden diese Fristen allerdings in vielen Fällen &#8211; insbesondere bei umfassenderen betrieblich-technischen Anpassungen &#8211; nicht einhaltbar sein. Dem ist behördlicherseits bei Sanierungsanordnungen Rechnung zu tragen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Abfallverbringung: Grenzen des Autarkieeinwandes</title>
		<link>https://iwu-ev.de/abfallverbringung-grenzen-des-autarkieeinwandes/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 11:56:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nach der EG-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – VO 1013/2006) haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aus bestimmten Gründen Einwände gegen eine [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach der EG-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – VO 1013/2006) haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aus bestimmten Gründen Einwände gegen eine notifizierte Abfallverbringung zu erheben. Die zulässigen Einwandsgründe sind in Art. 11 und 12 VO 1013/2006 geregelt. Während Art. 12 Abs. 1 VO 1013/2006 einen Katalog von Einwänden gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen beinhaltet, enthält Art. 11 Abs. 1 VO 1013/2006 einen abschließenden Katalog von Einwänden gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen. Bei Abfällen, die zur Beseitigung bestimmt sind, können Einwände nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) und g) VO 1013/2006 unter anderem auf den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gestützt werden; dieses Prinzip besagt, dass die Beseitigung von Abfällen grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erfolgen muss, in dem die Abfälle anfallen. </em></p>
<p>Mit den rechtlichen Grenzen solcher Einwände hat sich jüngst in einem Beschluss vom 27.10.2020 (Az. 2 L 8/20) das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (OVG) auseinandergesetzt und insbesondere zum Verhältnis von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) und g) VO 1013/2006 Stellung genommen. Für Abfälle zur Verwertung gilt – mit Ausnahme von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen, die Beseitigungsabfällen gleichgestellt sind – der Grundsatz der Entsorgungsautarkie nicht, sodass es für diese auch keinen entsprechenden Einwandsgrund gibt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>In dem vom OVG entschiedenen Fall stritten die Beteiligten über die Zulässigkeit einer Verbringung von gefährlichen Abfällen von Italien nach Sachsen-Anhalt.</p>
<p>Die Klägerin entsorgt Gleisschotter für eine italienische Firmengruppe. Im Mai 2017 schloss sie mit der in Sachsen-Anhalt ansässigen Firma P. einen Vertrag über die technischen und organisatorischen Bedingungen der Annahme und Beseitigung von 10.000 Tonnen asbesthaltigem Gleisschotter (AVV-Schlüssel 17 05 07*). Die Firma P. verpflichtete sich in diesem Vertrag, die Beseitigung auf ihrer eigenen, für solche Abfälle genehmigten Deponie durchzuführen.</p>
<p>Dementsprechend reichte die Klägerin eine Notifizierung für die geplante Verbringung des asbesthaltigen Gleisschotters aus Italien nach Sachsen-Anhalt ein. In den Notifizierungsunterlagen führte sie aus, dass es in Italien nur eine Deponie gäbe, die in der Lage sei die Abfälle anzunehmen, und daher auch die Notwendigkeit einer Entsorgung im Ausland bestehe.</p>
<p>Das für Abfallverbringungen im Land Sachsen-Anhalt zuständige Landesverwaltungsamt erteilte die erforderliche Zustimmung zu dieser Abfallverbringung jedoch nicht, sondern erhob auf Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) – iii) VO 1013/2006 gestützte Einwände.</p>
<p>Die dagegen erhobene Klage der Klägerin beim Verwaltungsgericht Halle hatte Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung des Verwaltungsgerichts</strong></p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Versagung der Zustimmung zu der angezeigten Verbringung rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die beantragte Zustimmung zu erteilen. Das Gericht hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Beklagte die Einwände nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) – iii) VO 1013/2006 zu Unrecht erhoben hat.</p>
<p>Mit Blick auf den Autarkieeinwand des Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 führt das Gericht aus, dass das Autarkieprinzip grundsätzlich auch Importverbote rechtfertigen könne. Allerdings sei die Einwanderhebung unter Bezugnahme auf ein abstrakt-generelles Importverbot nur nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 zulässig, nicht auf Grundlage von Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006. Die Anwendungsbereiche beider Einwandsgründe grenzt das Verwaltungsgericht wie folgt voneinander ab:</p>
<p>Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 ermächtige die Mitgliedsstaaten auf einer ersten Stufe zum Erlass abstrakt-genereller Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie. Auf der zweiten Stufe ermögliche die Regelung eine Einwanderhebung der Mitgliedsstaaten, wenn eine Verbringung nicht mit diesen abstrakt-generellen Maßnahmen übereinstimme.</p>
<p>Die Erhebung des Autarkieeinwandes in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 hingegen setze keine vorherige Konkretisierung des Autarkieprinzips durch eine abstrakt-generelle Regelung voraus, berechtige aber auch nicht zur Erhebung abstrakt-genereller Einwände. Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 setze vielmehr voraus, dass die Behörde im konkreten Einzelfall darlege, dass die Erhebung des Einwandes erforderlich sei, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie insbesondere unter der Berücksichtigung der geographischen Lage oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen Genüge zu tun. Importbeschränkungen müssten gerade erforderlich sein, um die Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Anlagen zu verhindern. Die Behörde müsse daher darlegen, dass durch eine geplante Abfallverbringung eine Verdrängung inländischer Abfälle konkret zu befürchten sei. Dies habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan; insbesondere sei der bloße generelle Wunsch, inländische Anlagen für inländische Abfälle freizuhalten, nicht ausreichend.</p>
<p>Andere Einwände als den Autarkieeinwand sah das Verwaltungsgericht auch nicht als gegeben an:</p>
<p>Im Hinblick auf das Näheprinzip in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. ii) VO 1013/2006 sei ebenfalls eine konkrete Darlegung der Umstände zu verlangen. Ausländische Abfälle könnten nur abgelehnt werden, wenn die Zielanlage behördlicherseits für näherliegend angefallene Abfälle reserviert worden sei. Die Behörde müsse daher darlegen, welche Abfälle die betreffende Anlage konkret zu beseitigen habe. Diese Anforderungen habe der Beklagte nicht erfüllt. Das Näheprinzip hat nach Auffassung des Gerichts zwar eine andere Zielrichtung als das Autarkieprinzip, da es auf mitglieds-staatliche Grenzen keine Rücksicht nehme. Nicht zulässig sei es jedoch, dass sich der Bestimmungsstaat darauf berufe, dass im Herkunftsstaat eine näher gelegene Anlage vorhanden sei, da dies in der Verantwortung des Herkunftsstaates liege.</p>
<p>Der Planeinwand in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. iii) VO 1013/2006 setzt nach Auffassung des Gerichts neben dem Bestehen eines Abfallwirtschaftsplanes voraus, dass die beabsichtigte Verbringung gerade nicht im Einklang mit diesem steht. Mit dieser Vorschrift erfolge eine Verzahnung des Verbringungsrechts mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung. Es könne vorliegend dahinstehen, ob der Abfallwirtschaftsplan für verbindlich erklärt worden sei, da bereits nicht ersichtlich sei, dass die geplante Verbringung dem Plan zuwiderliefe. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Planeinwandes nicht darlegen können, insbesondere weil der Abfallwirtschaftsplan grundsätzlich vom Vorhandensein von Abfallimporten ausgehe.</p>
<p><strong>Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts</strong></p>
<p>Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das beklagte Land Sachsen-Anhalt beim OVG einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und maßgeblich eingewendet, das Verständnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Verhältnisses der Einwandtatbestände in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 und in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 sei nicht überzeugend. Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 verlange nur, dass eine Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfälle erfolge, mithin eine Abwägung stattfinde. Für eine weitergehende Differenzierung bestehe kein Anlass. Mit Blick auf den Näheeinwand in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. ii) VO 1013/2006 habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft für entscheidend gehalten, ob bereits konkrete Auswirkungen zu erwarten seien. Die Regelung erfordere auch einen zeitlichen Vorlauf.</p>
<p>Außerdem rügt der Beklagte, dass sich die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. iii) VO 1013/2006 nicht auf eine Übereinstimmung mit Handlungsvorgaben und Beachtung von Verboten reduzieren lasse. Es genüge vielmehr, dass die geplante Verbringung den Annahmen zuwiderlaufe, die als Planungsgrundlage in den Abfallwirtschaftsplan eingeflossen seien.</p>
<p>Diese Einwände greifen nach Auffassung des OVG allerdings nicht durch. Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung daher zurückgewiesen und somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.</p>
<p>Im Hinblick auf die Abgrenzung der Einwände in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 und in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. 1) VO 1013/2006 folgt das OVG der Auffassung des VG. Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. 1) VO 1013/2006 setze keine vorherige Konkretisierung des Prinzips der Entsorgungsautarkie durch abstrakt-generelle Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene voraus, verlange gleichzeitig aber, dass geographische Besonderheiten und die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt würden. Zwar erlaube der Einwand sehr weitgehende Beschränkungen, diese müssten aber im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie geeignet und erforderlich sein. Nicht ausreichend sei daher eine pauschale und unsubstantiierte Berufung auf das Autarkieprinzip; die mögliche Verdrängung inländischer Abfälle müsse vielmehr hinreichend dargelegt sein. Weitergehende Einschränkungen seien nur auf Grundlage einer abstrakt-generellen Regelung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 möglich.</p>
<p>Auch hinsichtlich des Näheeinwandes in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. ii) VO 1013/2006 und des Planeinwandes in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. iii) VO 1013/2006 bestätigt das OVG die Entscheidung der Vorinstanz. Mit Blick auf den Näheeinwand genüge es nicht, wenn die Behörde zeitgleich mit der Ablehnung einer Verbringung eine Reservierung mit Vorlauf ausspreche. Die Verbringung ausländischer Abfälle könne nur dann abgelehnt werden, wenn die Anlage bereits im Verbringungszeitraum behördlicherseits für an einem näher gelegenen Ort angefallene Abfälle reserviert worden sei. Der Planeinwand verfange im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden könne, ob ein Widerspruch zur Abfallwirtschaftsplanung bestehe.</p>
<p><strong>Einordnung der Entscheidung und geplante Gesetzesänderung</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die bestätigende Entscheidung des OVG haben die Anforderungen an die Einwände in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i-iii) VO 1013/2006 und vor allem das Verhältnis von Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO 1013/2006 konkretisiert.</p>
<p>Dabei hat das OVG insbesondere herausgearbeitet, dass der Autarkieeinwand des Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. i) VO 1013/2006 nur erhoben werden kann, wenn im konkreten Einzelfall dargelegt wird, dass die Beschränkung geeignet und erforderlich ist. Das Gericht stellt fest, dass pauschale Behauptungen durch die Behörden nicht ausreichend sind. Weitreichendere Einschränkungen sind nur auf Grundlage abstrakt-genereller Reglungen möglich. Auch im Hinblick auf den Näheeinwand in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) Ziff. ii) VO 1013/2006 ist nach der Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, dass die Behörde pauschal und mit Vorlauf die Reservierung einer Anlage ausspricht.</p>
<p>Das OVG nimmt mit dieser Entscheidung die Behörden in die Pflicht, die Erhebung von Einwänden im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. g) VO 1013/2006 im Einzelfall konkret zu begründen. Damit wird insbesondere verhindert, dass die Behörden Abfallverbringungen mit pauschalen Aussagen und ohne nähere Begründung untersagen.</p>
<p>An diesem Ergebnis wird auch ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA), der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Entscheidung des OVG im November 2020 vorgelegt wurde, nichts ändern.</p>
<p>Dieser Entwurf sieht zwar vor, dass derjenige, der außerhalb von Sachsen-Anhalt entstandene Abfälle zur Beseitigung auf Deponien in Sachsen-Anhalt entsorgen will, der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Die Genehmigung soll nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verbringung der Abfälle in Bezug auf Menge und vorhergesehene Entsorgungsanlage den Zielen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegensteht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass die Regelung nur für Abfälle gelten soll, die nicht von europarechtlichen Vorschriften erfasst sind, also für Abfälle aus anderen Bundesländern, da die landesrechtlichen Regelungen mit dem Bundesrecht und dem Europarecht vereinbar sein müssen. Ziel der geplanten Gesetzesänderung ist es daher lediglich, Müllimporte aus dem Inland zu begrenzen und die Deponien in Sachsen-Anhalt zu entlasten.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Schrottplatz im Gewerbegebiet („Atypik“)</title>
		<link>https://iwu-ev.de/schrottplatz-im-gewerbegebiet-atypik/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2020 12:12:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 22.05.2019 – 22 CS 18.2247 – hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Default" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10.0pt;">Mit Beschluss vom 22.05.2019 – 22 CS 18.2247 – hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftiger Schrottplatz in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig ist. Der Beschluss des VGH zeigt (einmal mehr), welche Schwierigkeiten die rechtliche Beurteilung der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schrottplatzes in einem Gewerbegebiet unter dem Gesichtspunkt der Atypik mit sich bringen kann.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Der Entscheidung des VGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Der Beigeladenen war im April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner, dem Landratsamt Aschaffenburg, die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erteilt worden. Die Anlage umfasst die zeitweilige Lagerung von Eisen- und Nichteisenschotten mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.495 t, die zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t sowie die sonstige Behandlung (Sortieren) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 100 t/Tag.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Das Betriebsgelände, das nach der Betriebsbeschreibung eine Größe von 900 m² Hoffläche sowie 1.535 m² Hallenfläche bei einer Geländefläche von insgesamt 3.761 m² aufweist, soll in 3 Betriebseinheiten aufgeteilt werden, wobei in einer Betriebseinheit die Eingangs- und Ausgangserfassung der Stoffströme sowie in einer weiteren, nicht abgeschlossenen Betriebseinheit die Lagerwirtschaft für Eisenabfälle und Schotte erfolgt und sich in einer dritten Betriebseinheit, einer dreiseitig umschlossenen Halle, der Lager- und Behandlungsbereich für Nichteisenmetalle einschließlich größenveränderlicher Boxen und eine 3-t-Waage sowie Fahr- und Rangierbereiche befinden. Die Abfallbehandlung soll durch Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen vermittels Greifbagger und Stapler stattfinden. Eine mechanische Behandlung, etwa in Form der Zerkleinerung, ist nicht vorgesehen. Der An- und Abfahrtsverkehr beträgt arbeitstägig max. 15 Pkw/Kleintransporter und 6 Lkw. Die Betriebszeit ist Montag bis Samstag jeweils von 7:00 bis 19:00 Uhr.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 170 m vom Standort der Beigeladenen entfernt gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück und der Anlagenstandort der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Das vorinstanzlich mit dem Vorgang befasste Verwaltungsgericht Würzburg hatte dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte BImSchG-Genehmigung wiederherzustellen, mit Beschluss vom 22.10.2018 stattgegeben, und zur Begründung ausgeführt:</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Der Antragsteller könne sich als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks erfolgreich auf seinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn die nach dem BImSchG genehmigte Entsorgungsanlage der Beigeladenen genüge nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauNVO. Danach sind im Gewerbegebiet nur „nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe“ zulässig. Bei der Anlage der Beigeladenen handele es sich aber um einen erheblich belästigenden Betrieb. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die nach dem BImSchG genehmigte Anlage der Beigeladenen mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.495 t Eisen- und Nichteisenschrotten deutlich über dem genehmigungsrechtlich relevanten Schwellenwert von 100 t liege; gleiches gelte für die Behandlung (Sortierung) von nicht gefährlichen Abfällen. Die angelieferten Eisen- und Nichteisenschrotte hätten zudem ein erhöhtes Störpotenzial, wenn sie auf-, ab- oder umgeladen würden. Zudem sei die Halle nicht vollständig geschlossen.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Daher und weil ein beachtlicher An- und Abfahrtsverkehr durch Pkw und Lkw gegeben sei, zeichne sich der Betrieb der Beigeladenen nicht durch eine Atypik aus, die eine Gewerbegebietsverträglichkeit zur Folge haben könnte. Eine solche Atypik sei nur dann anzunehmen, wenn der Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine erheblichen Belästigungen befürchten lasse und damit seine Gewerbegebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Dafür müsse es sich um ein vom branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handeln, bei dem anzunehmen sei, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten werde. Derartige Aspekte seien hier jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere fänden lärm- und staubintensive Ablade- und Umschichtungsarbeiten nicht ausschließlich in einer abgeschlossenen Halle oder einer Einhausung statt, sondern zu wesentlichen Teilen im Freien.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Auf die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22.10.2018 gerichtete Beschwerde der Beigeladenen hat der VGH den vorbezeichneten Beschluss aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid erhobenen Klage abgelehnt. Zur Begründung führt der VGH aus:</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht offensichtlich rechtmäßig. Denn das Verwaltungsgericht Würzburg habe unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise zutreffend auf Aspekte hingewiesen, wonach der Betrieb der Beigeladenen ein im Gewerbegebiet unzulässiges Störpotenzial habe. Insoweit nennt der VGH unter anderem die aus seiner Sicht erhebliche Gesamtlagerkapazität sowie das lärmträchtige Sortieren.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Allerdings ergeben sich aus Sicht des VGH auch Aspekte, die die Annahme einer Atypik rechtfertigen könnten: So sei das Betriebsgelände zu einem nicht unerheblichen Teil mit einer dreiseitig umschlossenen Halle eingehaust. Dies sowie der Umstand, dass die Annahme bzw. Abholung der Abfälle in der Halle oder in dreiseitig geschlossenen Schüttboxen stattfindet, führe zu einer Minimierung der Immissionen an den maßgeblichen Immissionssorten. Dazu trage auch eine 3 m hohe Betonblockwand bei. Dass die Halle nicht völlig geschlossen bzw. zu schließen sei, ändere nichts an ihrer lärmmindernden Wirkung im Vergleich zu einem kritischen Lagerplatz „unter freiem Himmel“. Im Übrigen sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg – kein beachtlicher An- und Abfahrtsverkehr durch Pkw und Lkw gerade auch im Vergleich zu den umliegenden Gewerbebetrieben und im Vergleich mit den in der Rechtsprechung zitierten Fallgestaltungen gegeben.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Insgesamt lasse sich daher eine zweifelsfreie Aussage über die Gewerbegebietsverträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Atypik im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens stelle sich daher als offen dar. Daher hat der VGH München eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinter dem Interesse der Beigeladenen am weiteren Vollzug der ihr erteilten BImSchG-Genehmigung zurückstehen müsse. Denn unmittelbare Beeinträchtigungen schwerer oder gar unzumutbarer Art zum Nachteil des Antragstellers seien durch den Betrieb der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu befürchten.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;"> </span><span style="font-size: 10.0pt;">Die Entscheidung des VGH zeigt einmal mehr die Schwierigkeiten, die die Prüfung der Gewerbegebietsverträglichkeit eines nach dem BImSchG genehmigten Schrottplatzes unter dem Gesichtspunkt der Atypik aufwerfen kann. Der Nachweis, dass und warum im konkreten Einzelfall ein Vorhaben von dem „typischen“ Erscheinungsbild abweicht, erfordert unter Umständen erheblichen argumentativen Aufwand und ist oftmals mit gewissen Wertungsspielräumen verbunden. Speziell zu dem insoweit immer wieder auftauchenden und auch von dem VGH München aufgeworfenen Gesichtspunkt der Überschreitung der einschlägigen Mengenschwellen der 4. BImSchV ist allerdings anzumerken, dass allein der Umstand, dass die Mengenschwellen für ein förmliches Genehmigungsverfahren knapp unterschritten sind, der Annahme einer Atypik nicht im Wege steht, wenn und soweit der Betrieb im Übrigen – d. h. nach seiner konkreten Betriebsweise – kein erhebliches Störungspotenzial mit sich bringt.</span></p>
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; color: windowtext;"> </span><span style="font-size: 10.0pt; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; color: windowtext;">Quelle</span><span style="font-size: 10.0pt; color: windowtext;">:</span> <span style="font-size: 10.0pt; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-bidi-font-style: italic;"><a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener"><span style="font-size: 11pt; font-family: 'Frutiger Linotype', sans-serif; color: #002060;">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</span></a></span></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
<div id="_mcePaste" class="mceItemVisualAid" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;">
<p class="Default"><span style="font-size: 10.0pt;">Schrottplatz im Gewerbegebiet („Atypik“)</span></p>
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		<title>EuGH-Urteil zur Einstufung von Spiegeleinträgen als gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Mar 2020 09:29:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 28.03.2019 (C-487/17 – C-489/17) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu bestimmten Rechtsfragen betreffend die Einstufung von Spiegeleinträgen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In seinem Urteil vom 28.03.2019 (C-487/17 – C-489/17) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu bestimmten Rechtsfragen betreffend die Einstufung von Spiegeleinträgen als gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall geäußert. Über den Schlussantrag des Generalanwalts in den vorbezeichneten Verfahren hatten wir berichtet. Der nunmehr vorliegenden Entscheidung des EuGH lassen sich unter anderem Aussagen zur Bedeutung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips bei der Einstufung von Spiegeleinträgen entnehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zunächst betont der EuGH, dass Anhang III der Richtlinie 2008/98 und der Anhang der Entscheidung 2000/532 dahin auszulegen sind, dass der Besitzer eines Abfalls, dessen Zusammensetzung nicht von vornherein bekannt ist, verpflichtet ist, dessen Zusammensetzung zu bestimmen; dabei muss er nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen, die sich nach vernünftiger Einschätzung im Abfall befinden können, um festzustellen, ob der Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist und daher einem gefährlichen Spiegeleintrag zuzuordnen ist oder nicht (Rn. 54).</p>
<p style="text-align: justify;">Das bei der Einstufung grundsätzlich zu beachtende umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei mit der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit in Einklang zu bringen; daher sei der Abfallbesitzer nicht verpflichtet, zu überprüfen (und nachzuweisen), dass in dem betreffenden Abfall keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind (Rn. 45 f., 59). Auf die von Rechts wegen zu beachtenden Grenzen der technischen Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit der vorzunehmenden Untersuchungen zum Zwecke der Einstufung hatte bereits der Generalanwalt in seinem Schlussantrag hingewiesen.</p>
<p>Demnach besteht keine Verpflichtung zum Nachweis der Nicht-Gefährlichkeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Verpflichtung zur Einstufung als gefährlicher Abfall soll sich in Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips nach Auffassung des EuGH aber unter den folgenden – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen ergeben; nämlich wenn es dem Abfallbesitzer</p>
<p>&#8211; nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung</p>
<p>&#8211; unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls</p>
<p>&#8211; praktisch unmöglich ist,</p>
<p>das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevante Eigenschaft des Abfalls zu beurteilen (Rn. 60).</p>
<p style="text-align: justify;">Angesichts dieser engen Voraussetzungen dürfte eine Verpflichtung zur Einstufung eines Spiegeleintrags als gefährlich allein in Anwendung des Vorsorgeprinzips nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bloße Zweifel / Vermutungen hinsichtlich der Gefährlichkeit zwingen in Anwendung des Vorsorgeprinzips jedenfalls nicht zur Einstufung als gefährlich.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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