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	<title>Bodenveränderungen &#8211; Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.</title>
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		<title>Kein Gipsabbau im Naturschutzgebiet – vorerst</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jan 2024 11:42:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die natürlichen Gipsvorkommen im Südharz sollen auf sachsen-anhaltischer Seite zunächst unangetastet bleiben. Sie lagern im geschützten Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz. Probebohrungen sollen laut [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die natürlichen Gipsvorkommen im Südharz sollen auf sachsen-anhaltischer Seite zunächst unangetastet bleiben. Sie lagern im geschützten Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz. Probebohrungen sollen laut Infrastrukturministerin Hüskens aber möglich sein.</p>
<ul>
<li>Ein Gipshersteller hatte auf eine Änderung des Landesentwicklungsplans gehofft.</li>
<li>Gips könnte als Rohstoff immer knapper werden – wegen des Kohleausstiegs.</li>
<li>Bürgerinnen und Bürger können ab Montag dabei mitreden, welche Flächen in Sachsen-Anhalt künftig wie genutzt werden sollen.</li>
</ul>
<p>Sachsen-Anhalts Infrastrukturministerin Lydia Hüskens (FDP) hat dem Abbau von Gips im Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz vorerst eine Absage erteilt. Der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) sehe beim Thema keine Änderungen vor, sagte die Ministerin am Dienstag in Magdeburg. Probebohrungen seien dagegen gestattet, ergänzte sie.</p>
<p>Nach Medienberichten hatte zuletzt der Gipshersteller Knauf aus Lochau (Saalekreis) Interesse an den natürlichen Gipsvorkommen in Mansfeld-Südharz bekundet und auf eine Novellierung des Entwicklungsplans gehofft. Der sachsen-anhaltische Teil des Biosphärenreservats werde jedoch auch weiterhin Natur und Erholung vorbehalten bleiben und momentan nicht als Vorranggebiet für den Rohstoffabbau ausgewiesen, sagte Hüskens. Das Naturschutzgebiet verbindet Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen.</p>
<p><em>Wegen Kohleausstieg: Gips könnte knapp werden</em></p>
<p>Gips ist ein wichtiger Baustoff, könnte durch den Kohleausstieg jedoch knapp werden. Denn durch den Strukturwandel fällt ein wichtiges Nebenprodukt der Kohleverstromung weg, das für die Gips-Herstellung genutzt wird: REA-Gips. Im Koalitionsvertrag der schwarz-rot-gelben Koalition in Magdeburg wurde daher festgehalten, dass die natürlichen &#8222;Gips-Lagerstätten in Sachsen-Anhalt gesichert sowie deren umweltverträgliche Gewinnung ermöglicht werden&#8220;.</p>
<p>Vom Tisch ist das Thema folglich nicht. &#8222;Ein Unternehmen prüft, ob sich der Gips-Abbau lohnen würde&#8220;, so Hüskens mit Blick auf den Südharz. Falls sich herausstelle, dass es sich lohne, werde das Land entscheiden, &#8222;ob diese Nutzung so wichtig ist, dass wir Einschnitte im Biosphärenreservat in Kauf nehmen&#8220;.</p>
<p><em>Hüskens: Erheblicher Handlungsbedarf bei Flächen im Land</em></p>
<p>Das Landeskabinett hatte noch vor dem Jahreswechsel den Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan vorgelegt. Dieser gibt den Rahmen dafür vor, wie geografische Flächen im Land genutzt werden dürfen. Der LEP kennt beispielsweise Flächen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Tourismus und Erholung, Gewerbe und Industrie oder auch Flächen, die etwa für Windkraft genutzt werden dürfen. Da der aktuelle LEP 15 Jahre alt sei, gebe es erheblichen Handlungsbedarf, so Hüskens.</p>
<p>Dabei müssten sehr große übergreifende Entwicklungen wie der Klima- und Strukturwandel sowie die Energiewende berücksichtig werden. &#8222;Gerade der Ausbau erneuerbarer Energien hat erhebliche Auswirkungen auf die Flächennutzung&#8220;, betonte die Ministerin und fügte an, dass auch das Thema Rohstoffsicherung ein wichtiges sei.</p>
<p><em>Beteiligung: Bürger sollen bei Flächennutzung mitreden</em></p>
<p>Da sich unterschiedlichste Interessen auf Flächen richten, startet ab Montag ein großangelegtes Öffentlichkeitsverfahren zum neuen Landesentwicklungsplan. Öffentliche Stellen, Unternehmen sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben dann bis zum 12. April Zeit, Hinweise und Änderungsvorschläge über eine eigens eingerichtete Seite im Internet, per E-Mail oder auch klassisch per Brief einzureichen. &#8222;Wir setzen auf den Input der Vielen&#8220;, versicherte Hüskens. Der Landesentwicklungsplan soll bis Ende der Legislaturperiode vorliegen.</p>
<p>Quelle: www.mdr.de</p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?Beitraege">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Der Eigentümer eines Grundstücks, das zu einer stillgelegten Deponie gehört, muss Maßnahmen zur Deponiesanierung dulden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2020 10:12:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wissenswertes]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat in einem aktuellen Urteil vom 05.12.2019 (AZ. 3 K 3927/17.KS) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, welches [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat in einem aktuellen Urteil vom 05.12.2019 (AZ. 3 K 3927/17.KS) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, welches zu einer stillgelegten Abfalldeponie gehört, Maßnahmen auf seinem Grundstück zur Sanierung der stillgelegten Deponie zu dulden hat.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem vom VG Kassel zu entscheidenden Fall hatte sich der Eigentümer eines Grundstücks, welches zum Teil zu einer ehemaligen städtischen Abfalldeponie gehört, gegen einen Bescheid des beklagten Regierungspräsidiums Kassel gewendet, mit dem dieses ihm aufgegeben hatte, die behördlich genehmigten Maßnahmen zur Sanierung der ehemaligen Deponie durch die Sanierungspflichtige zu dulden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum einen bestritt der Kläger die Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen auf seinem Grundstück. Zum anderen wandte sich der Kläger gegen die Art und Weise der vorgesehenen Sanierung. So war in dem vom VG Kassel zu entscheidenden Fall unter einer 2,80 m dicken mehrschichtigen Abdeckschicht eine bis zu mehreren Metern hohe Profilierungsschicht vorgesehen, in die nach dem Sanierungsplan Recyclingmaterial eingebaut werden durfte. Der Kläger befürchtete, dass tatsächlich Abfälle mit einen höheren als der genehmigten Schadstoffbelastung eingebaut würden und die Sanierungspflichtige daraus einen nicht unbeträchtlichen Gewinn erzielen werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Kassel sah nach seinen Feststellungen entgegen der Auffassung des Klägers die Sanierungsmaßnahmen für erforderlich an und erkannte auch keine Gefahr, es werde durch die Sanierung zu einer Verunreinigung des Grundstücks des Klägers kommen, da nach den Nebenbestimmungen des Bescheids, mit dem die Beklagte den Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatte, die Einhaltung der Zuordnungswerte nach LAGA Z 1.2 nachzuweisen sei und Überschreitungen bis Z 2 nur in begründeten Einzelfällen nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugelassen würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Duldungsanordnung sei vielmehr rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte habe zutreffend die gegen den Kläger ergangene Duldungsanordnung auf § 10 Abs. 1 S. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Nach dieser Bestimmung könne die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 BBodSchG notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG seien der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belastungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kämen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontamination auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung ersteckten sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die, wie im vorliegenden Fall, vor Inkrafttreten des BBodSchG zum 01.03.1999 verursacht wurden. Die in § 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktion diese wiederherzustellen, lasse nur den Schluss zu, dass das BBodSchG auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfassen solle.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich könne mit Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG ein Handeln verlangt werden, sei es zur Gefahrenabwehr oder zur Sanierung. Die Vorschrift schließe – wie im zu entscheidenden Fall – aber auch die Anordnung für die Umwelt ausschließen zu können. Daher sei der Kläger verpflichtet, die von der Sanierungspflichtigen beabsichtigte Sanierungsmaßnahme hinzunehmen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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