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	<title>Abgrenzung &#8211; Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.</title>
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		<title>Abfallrecht in Deutschland: Grundlagen, Neuerungen und der Einfluss der EU</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2025 10:56:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Abfallrecht hat sich von einem reinen Entsorgungsrecht zu einem Kernbereich der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenmanagements entwickelt. 1. Die Fundamente des Deutschen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Abfallrecht hat sich von einem reinen Entsorgungsrecht zu einem Kernbereich der <b>Kreislaufwirtschaft</b> und des <b>Ressourcenmanagements</b> entwickelt.</p>
<hr />
<h3>1. Die Fundamente des Deutschen Abfallrechts</h3>
<p>Die Basis des deutschen Abfallrechts bildet das <b>Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)</b>, welches am 01. Juni 2012 in Kraft getreten ist und die zentrale EU-Vorgabe, die <b>Abfallrahmenrichtlinie (ARRL)</b>, in nationales Recht umsetzt.</p>
<h4>A. Die Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)</h4>
<p>Das Herzstück des KrWG ist die <b>fünfstufige Abfallhierarchie</b>. Sie legt die verbindliche Rangfolge für den Umgang mit Abfällen fest und priorisiert den Schutz von Mensch und Umwelt:</p>
<ol start="1">
<li><b>Vermeidung:</b> Höchste Priorität hat die Reduzierung der Abfallentstehung.</li>
<li><b>Vorbereitung zur Wiederverwendung:</b> Maßnahmen, durch die Erzeugnisse oder Bestandteile, die zu Abfall geworden sind, ohne weitere Verarbeitung wiederverwendet werden.</li>
<li><b>Recycling:</b> Jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu neuen Produkten verarbeitet werden.</li>
<li><b>Sonstige Verwertung:</b> Insbesondere die energetische Verwertung (thermische Behandlung).</li>
<li><b>Beseitigung:</b> Die Deponierung oder Verbrennung ohne Energiegewinnung als letzte Option.</li>
</ol>
<h4>B. Grundlegende Begriffe</h4>
<ul>
<li><b>Abfallbegriff:</b> Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.</li>
<li><b>Produktstatus (End-of-Waste):</b> Material, das die strengen Kriterien des §<span class="math-inline" data-math="\S 5"> 5</span> KrWG erfüllt (z. B. festgelegte Qualitätsnormen und Verwendungszweck) und nicht mehr als Abfall gilt.</li>
</ul>
<hr />
<h3>2. Aktuelle Nationale Neuerungen und Herausforderungen</h3>
<p>Die jüngsten nationalen Entwicklungen zielen darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und die Verwertung zu <b>qualifizieren</b>.</p>
<h4>A. Die Mantelverordnung (EBV und BBodSchV)</h4>
<p>Die am <b>01. August 2023</b> in Kraft getretene <b>Mantelverordnung</b> stellt eine der wichtigsten Neuregelungen dar. Sie umfasst unter anderem die:</p>
<ul>
<li><b>Ersatzbaustoffverordnung (EBV):</b> Schafft bundesweit einheitliche, verbindliche Qualitätsanforderungen für <b>mineralische Ersatzbaustoffe</b> (z. B. Recycling-Baustoffe, Bodenaushub) und reguliert deren Einbau in technischen Bauwerken. Sie dient der <b>Stärkung des Baustoff-Recyclings</b> bei gleichzeitigem Schutz von Boden und Grundwasser.</li>
<li><b>Novellierte BBodSchV:</b> Regelt den Umgang mit Bodenmaterial außerhalb technischer Bauwerke und führt neue schärfere Grenzwerte ein.</li>
</ul>
<h4>B. Phosphorrückgewinnung und Klärschlammentsorgung</h4>
<p>Mit der <b>Klärschlammverordnung (AbfKlärV)</b> wird der Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung und die <b>Pflicht zur Phosphorrückgewinnung</b> gesetzlich verankert. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar: Der Klärschlamm wird von einem Entsorgungsproblem zu einer strategischen <b>sekundären Phosphorquelle</b> (kritischer Rohstoff).</p>
<hr />
<h3>3. Der Dominierende Einfluss der Europäischen Union</h3>
<p>Das deutsche Abfallrecht ist zu über <b>90% von der Europäischen Union</b> geprägt. Die EU treibt die Entwicklung von der reinen Abfallentsorgung zur <b>Ressourcenunion</b> und zum <b>Green Deal</b> voran.</p>
<h4>A. Die Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) und Circular Economy</h4>
<p>Die <b>ARRL (2008/98/EG, novelliert 2018/851)</b> gibt nicht nur die Abfallhierarchie vor, sondern setzt auch konkrete <b>Recyclingquoten</b> für Siedlungsabfälle und Verpackungsabfälle.</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Zielvorgabe (ARRL)</strong></td>
<td><strong>Recyclingquote Siedlungsabfälle</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Bis 2025</td>
<td><span class="math-inline" data-math="55\%">55%</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Bis 2030</td>
<td><span class="math-inline" data-math="60\%">60%</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Bis 2035</td>
<td><span class="math-inline" data-math="65\%">65%</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Diese ambitionierten Quoten zwingen die Mitgliedstaaten zu einer kontinuierlichen Optimierung der getrennten Sammlung, der Sortiertechnologien und des Recyclings.</p>
<h4>B. EU-Düngemittelverordnung und Produktstatus</h4>
<p>Die <b>EU-Düngemittelverordnung (Verordnung (EU) 2019/1009)</b> ist ein Beispiel für die europäische Produktregulierung, die direkt auf die Abfallwirtschaft einwirkt. Sie schafft erstmals europaweit harmonisierte Kriterien, damit aus Abfällen gewonnene Materialien (wie Recycling-Phosphat oder Kompost) den <b>Produktstatus</b> erlangen und als <b>EU-Düngeprodukte</b> frei im Binnenmarkt gehandelt werden können. Dies ist essenziell für die Marktfähigkeit von Sekundärrohstoffen.</p>
<h4>C. Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV)</h4>
<p>Die EU bestimmt durch das <b>EAV</b> (umgesetzt in der <b>Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV</b>) die europaweite Systematik zur Bezeichnung und Klassifizierung von Abfällen (Abfallschlüssel).</p>
<hr />
<h3>Fazit</h3>
<p>Das deutsche Abfallrecht ist ein dynamisches Feld, das sich im stetigen Wandel befindet. Getrieben durch die <b>europäischen Kreislaufwirtschaftspakete</b> und nationale Gesetzesinitiativen (wie die MantelV) liegt der Fokus eindeutig auf der <b>Qualifizierung des Recyclings</b> und der <b>Ressourcensicherung</b>. Für Unternehmen bedeutet dies eine Zunahme der Anforderungen an <b>Dokumentation, Probenahme und Verwertungsnachweise</b>, jedoch auch die Chance, durch die Nutzung von Sekundärrohstoffen einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen.</p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?Beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ordnungswidrigkeiten im Umweltrecht: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen</title>
		<link>https://iwu-ev.de/ordnungswidrigkeiten-umweltrecht-rechtlich-aktuell-entwicklungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 06:52:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Umweltrecht in Deutschland ist ein komplexes Geflecht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung durch ein duales Sanktionssystem aus Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht gesichert [&#8230;]]]></description>
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<p>Das Umweltrecht in Deutschland ist ein komplexes Geflecht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung durch ein duales Sanktionssystem aus <b>Ordnungswidrigkeitenrecht</b> und <b>Strafrecht</b> gesichert wird. Während Straftaten die schwerwiegendsten Verstöße gegen die Umwelt darstellen, bilden die <b>Ordnungswidrigkeiten (OWi)</b> das Fundament der Sanktionspraxis. Sie ahnden in der Regel weniger gravierende, oft fahrlässig begangene Verletzungen von Genehmigungen oder Pflichten. Ihre Bedeutung nimmt jedoch stetig zu. Dieser Fachbeitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und analysiert die aktuellen Trends in der Verfolgung von Umwelt-OWi.</p>
<hr />
<h3>1. Die rechtlichen Grundlagen: Von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit</h3>
<p>Die allgemeine rechtliche Basis für Ordnungswidrigkeiten in Deutschland ist das <b>Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)</b>. Dieses Gesetz definiert, was eine OWi ausmacht: eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer <b>Geldbuße</b> (einem Bußgeld) zulässt. Im Gegensatz zu einer Straftat, die ein strafwürdiges Unrecht darstellt, ist die OWi primär eine Verletzung der staatlichen Ordnung.</p>
<p>Im Umweltrecht sind die relevanten Tatbestände nicht im OWiG selbst, sondern in den jeweiligen <b>Spezialgesetzen</b> verankert. Die wichtigsten sind:</p>
<ul>
<li><b>§§ 62 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):</b> Hier werden Verstöße gegen Lärmschutz-, Luftreinhaltungs- und Betriebspflichten geahndet.</li>
<li><b>§§ 103 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG):</b> Diese Paragrafen sanktionieren Verstöße im Umgang mit Gewässern, etwa die ungenehmigte Einleitung von Abwasser.</li>
<li><b>§§ 69 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG):</b> Sie stellen den unbefugten Umgang mit Abfällen, die Verletzung von Nachweispflichten oder das Nichtbefolgen von Anordnungen unter Strafe.</li>
<li><b>§§ 69 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG):</b> Hierunter fallen OWi im Zusammenhang mit dem Artenschutz und der Biotopzerstörung.</li>
</ul>
<p>Diese &#8222;bußgeldbewehrten Vorschriften&#8220; in den Fachgesetzen sind das Herzstück der ordnungsrechtlichen Sanktionen im Umweltbereich. Sie ermöglichen den Behörden, schnell und effizient auf Regelverstöße zu reagieren.</p>
<hr />
<h3>2. Aktuelle Entwicklungen und der Wandel der Sanktionen</h3>
<p>Die Wahrnehmung von Umweltverstößen hat sich in den letzten Jahren dramatisch gewandelt. Was früher oft als Kavaliersdelikt galt, wird heute aufgrund des gesteigerten Umweltbewusstseins als schwerwiegender angesehen. Diese Haltungsänderung spiegelt sich in mehreren rechtlichen und praktischen Entwicklungen wider:</p>
<ul>
<li><b>Anhebung der Bußgelder:</b> Die Bußgeldkataloge für Umwelt-OWi werden kontinuierlich verschärft. Die zulässigen Höchstbußgelder, insbesondere für juristische Personen, steigen deutlich an und erreichen nicht selten Beträge im sechsstelligen Bereich. Dies sendet ein klares Signal: Vorsorglicher Umweltschutz ist wirtschaftlich zwingend geworden.</li>
<li><b>Einfluss des Unionsrechts:</b> Das europäische Recht spielt eine immer größere Rolle. Die <b>EU</b> drängt auf eine Harmonisierung der Umweltgesetzgebung und der Sanktionspraxis, um eine einheitliche und effektive Durchsetzung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies führt zu einer weiteren Verschärfung der nationalen Regelungen.</li>
<li><b>Digitalisierung und Überwachung:</b> Die Möglichkeiten der Überwachung haben sich massiv verbessert. Sensoren, Satellitenbilder und Drohnen ermöglichen es den Behörden, Verstöße schneller und genauer zu detektieren. Die Beweisführung wird dadurch erleichtert und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß unentdeckt bleibt, sinkt.</li>
<li><b>Verschärfung der Haftung:</b> Es gibt eine zunehmende Tendenz, nicht nur das Unternehmen, sondern auch die einzelnen verantwortlichen Personen (z. B. Geschäftsführer, Betriebsleiter) persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Dies erhöht den Druck, effektive <b>Compliance-Management-Systeme</b> zu etablieren.</li>
</ul>
<hr />
<h3>3. Praxis: Abgrenzung zu Straftaten und die Bedeutung von Compliance</h3>
<p>Die Abgrenzung zwischen einer OWi und einer Straftat ist in der Praxis oft schwierig. Ein wesentliches Kriterium ist der <b>Vorsatz</b> und die <b>Schwere</b> des Verstoßes. Während eine fahrlässige, geringfügige Einleitung von Abwasser eine OWi sein kann, stellt die vorsätzliche Umgehung einer Kläranlage eine Straftat nach <b>§ 324 StGB</b> dar.</p>
<p>Für Unternehmen ist die Einhaltung der Vorschriften kein optionales Extra mehr, sondern eine strategische Notwendigkeit. Die Angst vor hohen Bußgeldern und Reputationsschäden hat dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen in proaktive Maßnahmen investieren. Effektive <b>Compliance-Management-Systeme (CMS)</b> helfen, Risiken zu identifizieren, Mitarbeiter zu schulen und sicherzustellen, dass Genehmigungen und Auflagen stets eingehalten werden. Ein solches System kann im Falle eines Falles auch straf- und bußgeldmildernd wirken.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Ordnungswidrigkeiten sind ein unverzichtbares Instrument für die Durchsetzung des Umweltrechts. Ihr Charakter als flexible und schnell anwendbare Sanktionen macht sie zur ersten Wahl bei der Ahndung von Regelverstößen. Die aktuellen Entwicklungen – von der Erhöhung der Bußgelder über den Einfluss der EU bis zur Digitalisierung – zeigen jedoch, dass die Umwelt-OWi nicht mehr als bloße Formalität behandelt werden dürfen. Sie sind ein Ausdruck des gestiegenen Anspruchs an den Umweltschutz und zwingen Unternehmen, ihre ökologischen Pflichten mit der gleichen Seriosität wie ihre wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen.</p>
</div>
</div>
</div>
</div>
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</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Abzutragender Boden enthält Verunreinigungen &#8211; zusätzliche oder geänderte Leistung gemäß § 2VOB/B?</title>
		<link>https://iwu-ev.de/abzutragender-boden-enthaelt-verunreinigungen-zusaetzliche-oder-geaenderte-leistung-gemaess-%c2%a7-2vob-b/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 May 2022 12:59:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mit Urteil vom 27.03.2019 (12 U 66117) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Klage eines Erdbauers stattgegeben, der einen Mehrvergütungsanspruch für die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Mit Urteil vom 27.03.2019 (12 U 66117) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Klage eines Erdbauers stattgegeben, der einen Mehrvergütungsanspruch für die Separierung und Entsorgung von Müll aus Aushub geltend gemacht hatte, ohne vor der Ausführung der Arbeiten Mehrkosten angekündigt zu haben.</em></p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger war als Auftragnehmer von einem Erschließungsträger im Rahmen eines VOB-Vertrages u.a. mit dem Abtragen eines Erdwalls und der Verwertung des abgetragenen Materials beauftragt worden. Nach dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis sollte der Wall allein aus Boden und Fels bestehen.</p>
<p>Im Rahmen der Ausführung der Arbeiten wurde von dem Kläger in nicht unerheblichem Maße Müll in dem Erdwall gefunden, der vom Kläger separiert und gesondert entsorgt wurde. Die Kosten hierfür machte der Kläger im Rahmen eines Mehrvergütungsanspruchs geltend.</p>
<p>Der Besteller lehnte die geforderte Vergütung unter anderem unter Berufung darauf ab, dass der Auftragnehmer den Mehraufwand nicht gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B vor Ausführung der Arbeiten (Separieren und Entsorgen) angekündigt habe.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm nicht. Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch sei vielmehr berechtigt, ohne dass der Kläger vor Ausführung den Mehraufwand habe ankündigen müssen, da es sich bei den Arbeiten nicht um zusätzliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 6 V0B/B handele, sondern der Anspruch sich aus § 2 Abs. 5 V0B/B (geänderte Leistung) ergebe.</p>
<p>Die Abgrenzung der Leistungsänderung im Sinne von § 2 Abs. 5 V0B/B von der Zusatzleistung im Sinne von § 2 Abs. 6 V0B/B 2009 kann im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten, weil sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften aufgrund ihrer sprachlichen Fassung nicht sauber  trennen  lassen.  Im Falle des § 2 Abs.  6 V0B/B wird  &#8211;  im  Gegensatz zu § 2 Abs. 5 V0B/B, der jede Leistung erfasst, die anstatt der vertraglich vorgesehenen Leistung er­ bracht wird &#8211; die im Vertrag vorgesehene Leistung als solche nicht geändert, sondern um eine im Vertrag nicht vorgesehene zusätzliche Leistung erweitert. Zwar werden die Vergütungsansprüche im Fall einer geänderten Leistung gemäß § 2 Abs. 5 V0B/B oder einer zusätzlichen Leistung gemäß § 2 Abs. 6 V0B/B im Ergebnis gleich ermittelt. Die Differenzierung ist jedoch immer dann erforderlich, wenn es auf die Frage ankommt, ob &#8211; wie bei einer zusätzlichen Leistung gemäß § 2 Abs. 6 V0B/B gefordert &#8211; der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung die Mehrkosten angezeigt hat.</p>
<p>Nach Ansicht des 0LG Hamm ergab sich im konkreten Fall, dass das Separieren und Entsorgen des im Erdwall enthaltenen Mülls eine Änderung der vorgesehenen Leistung „Abtragung des Erdwalls und Verwertung des Materials&#8220; war, da das Leistungsverzeichnisses zwar den Erfolg, das Abtragen des Erdwalls, vollständig, das Material dagegen nur unzutreffend beschreiben hat, indem als Material lediglich Boden und Fels, nicht aber Müll ausgewiesen wurde.</p>
<p>Da sich der Anspruch aus § 2 Abs. 5 V0B/B ergab, war daher von einer Entbehrlichkeit der gemäß § 2 Abs. 6 V0B/B erforderlichen vorherigen Ankündigung auszugehen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Die Entscheidung deckt sich zunächst einmal mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2011. Demnach ist der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Enthält der Vertrag keine Angaben zu möglichen Verunreinigungen, kann dies die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, dass eine Bodenkontamination nicht vorliege (BGH, Urteil vom 22.12.2011, VII ZR 67/11).</p>
<p>Auch wenn die im entschiedenen Fall vorgenommene Abgrenzung zusätzlicher oder geänderten Leistungen gemäß § 2 V0B/B plausibel ist, verbleibt beim Unterlassen der erforderlichen Mehrkostenankündigung ein erhebliches Risiko auf Seiten der ausführenden Unternehmen. Daher sollte bei Abweichungen vom Vertrag grundsätzlich stets eine vorsorgliche Mehrkostenankündigung erfolgen.</p>
<p>Die in der Sache beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss (VII ZR 78/19) vom 08.04.2021 zurückgewiesen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich, hier: Einbeziehung „angemessener Hausgärten“</title>
		<link>https://iwu-ev.de/abgrenzung-innenbereich-zum-aussenbereich-hier-einbeziehung-angemessener-hausgaerten/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2021 07:57:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Inwieweit bzw. ob ein entsprechender zu dem Wohnhaus gehörender Garten noch dem Innenbereich zugerechnet werden kann, ist umstritten. Hinsichtlich der Abgrenzung des [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Inwieweit bzw. ob ein entsprechender zu dem Wohnhaus gehörender Garten noch dem Innenbereich zugerechnet werden kann, ist umstritten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich der Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich gilt, dass auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile – wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung – noch dem Innenbereich zugeordnet werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 13.06.2013, AZ 7 A 2150/12) und das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 06.06.2018, AZ 5 A 532/17) haben sich teilweise für eine solche Einbeziehung ausgesprochen, wenn die „angemessenen Hausgärten“ durch Nebenanlagen geprägt sind (z.B. Gartenhaus, Terrasse, Schwimmbad).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Verwaltungsgerichtshof München hat hingegen eine solche Einbeziehung bisher abgelehnt (VGH München, Urteil vom 13.12.2018, AZ 2 B 18.1797).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nunmehr hat er mit Urteil vom 13.01.2021 (AZ 15 N 20.1018) entschieden, dass am Ortsrand auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende, bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z. B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden können, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können. Hierbei müsse es sich jedoch um kleinere Flächen handeln, die einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind. Standorte von Nebengebäuden, die derart weit vom Hauptgebäude abgesetzt sind, dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen, sollen nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden</p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Zur Unterlassung des Inverkehrbringens eines Präsentationsarzneimittels</title>
		<link>https://iwu-ev.de/zur-unterlassung-des-inverkehrbringens-eines-praesentationsarzneimittels/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 May 2021 09:15:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[VGH Bayern, Beschluss vom 10.7.2020 – 20 CS 20.435 Die Beteiligten streiten über die rechtliche Einordnung des in Deutschland vertriebenen Produkts NOR‐MITE [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>VGH Bayern, Beschluss vom 10.7.2020 – 20 CS 20.435</p>
<p>Die Beteiligten streiten über die rechtliche Einordnung des in Deutschland vertriebenen Produkts NOR‐MITE als zulassungspflichtiges Präsentationstierarzneimittel in Abgrenzung zu einem Futtermittel i.S.d. Lebensmittel‐ und Futtermittelgesetzbuches. Die Antragstellerin ist Herstellerin des Produkts und bringt dieses ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr. Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 30.10.2019 ordnete die Antragsgegnerin das Produkt als zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel ein und untersagte der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produkts ohne arzneimittelrechtliche Zulassung. Nach den Angaben innerhalb der Produktbeschreibung soll NOR‐MITE zur Behandlung eines Befalls mit der Roten Vogelmilbe angewendet werden. Dabei beschreibt die Antragstellerin die Anwendung des Produkts bei dem Vorliegen der Symptome einer sog. Dermanyssose (starker Milbenbefall). Die Antragstellerin unterlag erstinstanzlich vor dem VG München. Daraufhin hat sie eine Beschwerde vor dem VGH München erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass NOR-MITE kein zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel darstelle, da es nicht an den Hühnern selbst, sondern als Stall‐ und Einstreu verwendet werden soll. Zudem habe NOR‐MITE eine lediglich Milbenabschreckende (repellierende) Wirkung.</p>
<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich der angegriffene Bescheid nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Hiernach kann das Inverkehrbringen eines Arzneimittels untersagt werden, sofern das jeweilige Arzneimittel nicht arzneimittelrechtlich zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor, weil NOR‐MITE als Präsentationsarzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG anzusehen ist. NOR‐MITE ist nach der Auffassung des VGH München zur Heilung, Linderung oder Verhütung eines krankhaften Milbenbefalls bestimmt, weil jedenfalls schlüssig bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher angesichts der Produktbeschreibung und Gestaltung ein entsprechender Eindruck entsteht. NOR‐MITE ist zudem zur Anwendung „am tierischen Körper“ bestimmt, weil insbesondere die Produktpräsentation durch eine bildliche Darstellung des Wirkmechanismus eine Wirkung des Produkts am betroffenen Huhn in Aussicht stellt. Ferner soll NOR-MITE nach den Angaben der Antragstellerin eine ökologische Alternative zur Bekämpfung der Milben und deren Folgen bieten. Die ausdrückliche Bezeichnung des Produkts als Futtermittel hat vorliegend keine rechtlichen Auswirkungen, weil die eben angeführten Umstände des Einzelfalles aus der allein maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers die Annahme eines Arzneimittels rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Antragstellerin dahingehend, dass ihr Produkt lediglich eine repellierende und keine therapeutische oder pharmakologische Wirkung habe.</p>
<p><em><strong>Anmerkung:</strong></em> <em>Diese Entscheidung zeigt erneut die Bedeutung der Produktbeschreibung und Gestaltung im Hinblick auf die Annahme einer Präsentationsmitteleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG auf. Nach der Ansicht des VGH München hatte die tatsächliche Wirkweise von NOR‐MITE keine Bedeutung für die Prüfung der Präsentationsmitteleigenschaft. So sei ausschließlich auf die Produktbeschreibung und Gestaltung abzustellen, weil diese letztlich die Perspektive eines durchschnittlich informierten Verbrauchers prägt. Dabei ist festzuhalten, dass die Wirkweise eines Produkts jedoch weiterhin in Fällen erheblich sein dürfte, in denen es um eine Abgrenzung von Präsentationsarzneimitteln und stofflichen Medizinprodukten geht. Denn wegen der im Wesentlichen übereinstimmenden Definition von Präsentationsarzneimitteln und stofflichen Medizinprodukten dürfte eine Abgrenzung des Arzneimittelrechts vom Medizinproduktenrechts andernfalls kaum möglich sein, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 4.3.2020 – 13 A 3209/17.</em></p>
<p>Quelle: <a href="https://kn-law.de/" target="_blank" rel="noopener">Kopp-Assenmacher &amp; Nusser Rechtsanwälte PartGmbB</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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		<title>Zur arznei-mittelrecht-lichen Einordnung eines Nasen-sprays als Präsentations-arzneimittel in Abgrenzung zum stofflichen Medizinprodukt</title>
		<link>https://iwu-ev.de/zur-arzneimittelrechtlichen-einordnung-eines-nasensprays-als-praesentationsarzneimittel-in-abgrenzung-zum-stofflichen-medizinprodukt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[IWU KI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Apr 2021 13:20:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[OVG NRW, Urteil vom 4.3.2020 – 13 A 3209/17 Die Beteiligten streiten über die Einordnung eines Nasensprays als zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel i.S.v. § [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>OVG NRW, Urteil vom 4.3.2020 – 13 A 3209/17</p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Einordnung eines Nasensprays als zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Abgrenzung zu einem stofflichen Medizinprodukt mit ausschließlich physikalischer Wirkweise. Die Klägerin ist Herstellerin des Nasensprays und bringt dieses als CE‐gekennzeichnetes Medizinprodukt in den Verkehr. Die Wirkweise des Nasensprays ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand unklar. Nach der deutschsprachigen Verpackung und Gebrauchsanweisung soll das Nasenspray „der Reinigung und Drainage der mit Schleim und Sekreten gefüllten Nasenhöhlen“ und zur „symptomatischen Erleichterung“ dienen und „zur Befreiung und zum Abfluss von angestauten Schleimsekreten in Nasenhöhlen und oberem Atemwegstrakt“ führen, „um eine Symptomerleichterung bei Stauungszustand in der Nase herbeizuführen“. Ferner führt die Klägerin auf ihrer englischsprachigen Website aus, dass das Nasenspray speziell zur Linderung der Symptome einer Entzündung der Nasenschleimhaut (Rhinitis) entwickelt worden ist. Es gewährleiste mit „klinisch erwiesener Wirksamkeit“ eine schnelle Linderung der Symptome. Mit Bescheid vom 20.6.2013 stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest, dass es sich bei dem Nasenspray um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass das Nasenspray als ein Medizinprodukt mit rein physikalischer Wirkweise anzusehen sei. Das VG Köln wies die Klage ab. Über die eingelegte Berufung der Klägerin hat das OVG NRW nunmehr entschieden.</p>
<p>Die Berufung hat keinen Erfolg. Das VG Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. So erfüllt das Nasenspray der Klägerin die Voraussetzungen eines zulassungspflichtigen Präsentationsarzneimittels i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Hiernach sind Präsentationsarzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierische Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Im Hinblick auf die Einordnung von Erzeugnissen als Präsentationsarzneimittel ist das Merkmal der „Bestimmung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG weit auszulegen, um Verbraucher vor gefährlichen oder ungeeigneten Heilmitteln zu schützen. Ausgehend von diesem Schutzzweck ist ein Erzeugnis ein Präsentationsarzneimittel, wenn es entweder ausdrücklich als Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher schlüssig der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf Krankheiten eine heilende, vorbeugende oder Symptom lindernde Wirkung hat. Dies ist vorliegend gegeben. Auch die CE‐Kennzeichnung der Verpackungen des Nasensprays begründet aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers nicht die Annahme eines Medizinprodukts, weil diesem der Aussagegehalt und die Bedeutung einer CE‐Kennzeichnung unbekannt sind. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG findet das Arzneimittelrecht keine Anwendung auf Erzeugnisse, die Medizinprodukte darstellen. Dabei ist die Annahme eines stofflichen Medizinprodukts aber nur für Erzeugnisse gerechtfertigt, die ihre therapeutische Zweckbestimmung durch eine physikalische Wirkweise erreichen. Da vorliegend die Wirkweise des Nasensprays unklar ist, begründet die Zweifelsfallregelung des § 2 Abs. 3a AMG letztlich die Annahme eines zulassungspflichtigen Präsentationsarzneimittels.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p><em>Das OVG NRW hat sich erneut mit der Abgrenzung von Präsentationsarzneimitteln und stofflichen Medizinprodukten beschäftigt und dabei an seiner vorangegangenen Rechtsprechung festgehalten, vgl. Urteil des OVG NRW vom 26.9.2019 – 13 A 3290/17 (Rechtsprechungsreport Produktrecht 2020). Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Definition von Präsentationsarzneimitteln und stofflichen Medizinprodukten erfolgt die Abgrenzung letztlich nach der Wirkweise des jeweiligen Erzeugnisses. In Zweifelsfällen ist nach der Ansicht des OVG NRW von dem Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels auszugehen, um Verbraucher vor gefährlichen und/oder ungeeigneten Heilmitteln zu schützen. Von dieser Rechtsprechung sind insbesondere Hersteller betroffen, die therapeutische Erzeugnisse mit unklarer Wirkweise in den Verkehr bringen. So ist zu beobachten, dass Marktüberwachungsbehörden und Gerichte in Grenzfällen häufig von dem Vorliegen eines zulassungspflichtigen Arzneimittels ausgehen.</em></p>
<p>Quelle: <a href="https://kn-law.de/" target="_blank" rel="noopener">Kopp-Assenmacher &amp; Nusser Rechtsanwälte PartGmbB</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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			</item>
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		<title>Zur Abgrenzung einer kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung von einem eigenschaftsbezogenen Haftungsausschluss</title>
		<link>https://iwu-ev.de/zur-abgrenzung-einer-kaufvertraglichen-beschaffenheitsvereinbarung-von-einem-eigenschaftsbezogenen-haftungsausschluss/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 10 Jun 2020 07:20:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18 – mit der Frage befasst, ob eine Regelung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18 – mit der Frage befasst, ob eine Regelung in einem Kaufvertrag als Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit (im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder als Haftungsausschluss zu qualifizieren ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall hatten der Verkäufer und die beiden Käufer einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Vor Vertragsabschluss war ein von dem Verkäufer eingeschalteter Makler tätig, der ein Exposé über das Grundstück erstellt und den Käufern zur Verfügung gestellt hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Exposé hieß es, dass die Erlaubnis zur Errichtung bestimmter Anlagen auf dem Grundstück bestehe. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass weder eine Genehmigung für die Errichtung dieser Anlagen bestand noch eine Bebauung mit solchen Anlagen genehmigungsfähig war. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises insbesondere deshalb, weil im Kaufvertrag folgende Regelung enthalten war<em>: </em>„(&#8230;) Die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmten Verwendung gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Grundbesitzes.<em>“ </em>Der Verkäufer meint, dass damit eine Beschaffenheit vereinbart worden ist, die von den Angaben in dem Exposé abweicht. Deshalb liege in dem Umstand, dass weder eine Genehmigung für die Errichtung der vorgenannten Anlagen bestand noch eine Bebauung mit solchen Anlagen genehmigungsfähig ist, kein Sachmangel. Daher seien die Käufer nicht berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und den Kaufpreis zurückzufordern.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies hat der BGH anders gesehen. Eine Regelung in einem Kaufvertrag, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, stelle keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung erfordert nach der Rechtsprechung des BGH, dass eine bestimmte Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kaufobjekts gehören soll, vereinbart wird. Dies kann auch eine wertmindernde („negative“) Beschaffenheit sein. Erforderlich ist aber, dass sich die Vereinbarung auf eine bestimmte Eigenschaft bezieht. Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Verkäufer für eine bestimmte Eigenschaft nicht einstehen will. Das ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein auf die betreffende Eigenschaft bezogener Haftungsausschluss. Dieser ist grundsätzlich zulässig, gemäß § 444 BGB allerdings insoweit nicht, als der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat. Da der Verkäufer vor Vertragsschluss wusste, dass die in dem Exposé genannte Erlaubnis nicht bestand, hat der BGH festgestellt, dass der Verkäufer die Käufer arglistig getäuscht hat, weil er sie nicht über das Nichtbestehen dieser Erlaubnis aufgeklärt hatte. Wegen des arglistigen Verschweigens war es dem Verkäufer daher verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen und die Käufer waren berechtigt, wegen des Sachmangels vom Kaufvertag zurückzutreten.</p>
<p>Quelle: <a href="https://koehler-klett.de/" target="_blank" rel="noopener">Köhler &amp; Klett Rechtsanwälte</a></p>
<p>Das dazu gehörige Fachseminar ist in der <a href="https://iwu-ev.de/veranstaltungen/?beitrag">Seminarwelt des IWU Magdeburg</a> auffindbar.</p>
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