Konkretisierung der Anforderungen an die freiwillige Ruecknahme von Abfaellen in Wahrnehmung der Produktverantwortung
VG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2018 – 14 K 2931/17 Das Verwaltungsgericht Stuttgart knüpft in einem Urteil vom 28.6.2018 an eine zuvor maßgeblich durch das Verwaltungsgericht Würzburg etablierte Rechtsprechungslinie an und interpretiert den Begriff der Produktverantwortung in § 26 Abs. 6 KrWG und § 23 KrWG im Sinne einer Produktgruppenverantwortung. Dies bedeutet, dass eine freiwillige […]