BGH verschärft die Strafbarkeit des „Compliance Officers“ – Anmerkungen zu dem Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08
Mit seinem Urteil vom 17.07.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es Aufgabe der sogenannten „Compliance Officers“ ist, Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, zu verhindern. Für den Fall, dass diese Verhinderung misslingt, kann der „Compliance Officer“ strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da ihn insoweit eine Garantenpflicht trifft. In Frage standen der Betrugsvorwurf sowohl […]